• Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Zivilrecht3 > Deliktsrecht4 > Examensrelevantes BGH-Urteil (VI ZR 35/10) zur Unfallregulierung bei Eigenreparatur...
Samuel Ju

Examensrelevantes BGH-Urteil (VI ZR 35/10) zur Unfallregulierung bei Eigenreparatur und Weiterverkauf des reparierten Wagens vor Ablauf der sechs Monatsfrist

Deliktsrecht, Schuldrecht, Zivilrecht

Der Bundesgerichtshof hatte in einem Urteil vom 23. November 2010 (VI ZR 35/10) wieder einmal über einen Streit bezüglich des Schadens nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden.
Sachverhalt (umformuliert und vereinfacht)
Der Unfallgeschädigte A macht gegen den Beklagten B Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 25. Mai 2008 geltend, bei dem das Kraftfahrzeug des Klägers beschädigt wurde. Die volle Haftung des B ist dem Grunde nach unstreitig. Nach einem von A eingeholten Sachverständigengutachten belief sich der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf 39. 000 € brutto (32. 733, 10 € netto), der Restwert auf 18. 000 € und die geschätzten Reparaturkosten auf 23. 549, 54 € brutto (19. 789, 35 € netto). A reparierte das Fahrzeug danach in Eigenregie und veräußerte dann das Fahrzeug am 15. Oktober 2008 zu einem Preis von 32.000 Euro. A verlangt nun von B die fiktive Regulierung in Höhe der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten. B hält dem entgegen, dass der A den Wagen noch vor Ablauf der 6-Monats-Frist veräußert habe. Deshalb könne A von ihm nicht die fiktiven Reparaturkosten verlangen. A hält dem entgegen, dass die geschätzten Reparaturkosten von 19,789,35 Euro noch unter dem Wiederbeschaffungsaufwand von 21.000 Euro liege und er deshalb sehr wohl die Reparaturkosten in dieser Höhe geltend machen könne.
B macht außerdem geltend, dass der Restwert nicht bei 18.000 Euro, sondern bei 22.890 € liege. Den Restwert habe er aufgrund des Restwertangebots aus einer Internet-Restwertbörse ermittelt, an das der A bis zum 31. Juli 2008 gebunden war. Somit liege der Wiederbeschaffungsaufwand für das Fahrzeug deutlich niedriger.
1. Kann A Reparaturkosten in Höhe von 23.549,10 € brutto (19.789,35 € netto) verlangen?
2. Kann B den Restwert von 22.890 € bei der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands zugrunde legen?

Lösung

Aufgabe 1:
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein Unfallgeschädigter fiktiv die vom Sachverständigen geschätzten (über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden) Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 – VI ZR 393/ 02, BGHZ 154, 395 ff.; vom 23. Mai 2006 – VI ZR 192/ 05, BGHZ 168, 43 ff. und vom 29. April 2008 – VI ZR 220/ 07, VersR 2008, 839).
Im Streitfall sind die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensabrechnung nicht erfüllt, da der Kläger laut Sachverhalt das unfallgeschädigte Fahrzeug bereits vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist (hier noch nicht einmal fünf ganze Monate) weiterverkauft hat.
Vorliegend sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ausnahmsweise eine Unterschreitung der Sechs-Monats-Frist rechtfertigen könnten.
Zwar kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, grundsätzlich auch vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist die Erstattung der konkret angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (Senatsurteil vom 5. Dezember 2006 – VI ZR 77/ 06, VersR 2007, 372). Vorliegend begehrt A jedoch nicht die Erstattung der konkreten Kosten der tatsächlich durchgeführten Reparatur, sondern er will seinen Schaden fiktiv auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten berechnen, obwohl er das Fahrzeug nicht mindestens sechs Monate weitergenutzt hat. Diese Möglichkeit der Schadensabrechnung ist ihm jedoch – wie der BGH bereits in einem Urteil vom 29. April 2008 – VI ZR 220/ 07 entschieden hat – aus Rechtsgründen versagt.
Fehl geht vorliegend auch die Auffassung des A, die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten sei hier bereits deshalb möglich, weil die vom ihm begehrten Reparaturkosten von 19. 789, 35 € unter dem Wiederbeschaffungsaufwand von 21. 000 € (39. 000 € abzüglich 18. 000 €) liegen würden. Denn bei den Reparaturkosten von 19. 789, 35 € handelt es sich um die geschätzten Nettoreparaturkosten. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 3. März 2009 – VI ZR 100/ 08, VersR 2009, 654) ist aber für die Vergleichsbetrachtung im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen, die im Streitfall mit 23.549, 33 € über dem Wiederbeschaffungsaufwand von 21.000 Euro liegen.
Ergebnis:
Mithin kann A nicht die fiktiven Reparaturkosten in der vom Sachverständigen ermittelten Höhe von dem B verlangen. A kann lediglich die tatsächlich bei der Eigenreparatur angefallenen Reparaturkosten verlangen, muss diese jedoch konkret geltend machen. Die Obergrenze liegt jedoch beim ermittelten Wiederbeschaffungsaufwand, da der A den Wagen noch vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist weiterveräußert hat.
Aufgabe 2: Welcher Restwert ist bei der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands zugrunde zu legen?
Fraglich ist, welcher Restwert der Schadensabrechnung zugrundezulegen ist: der vom Sachverständigen auf dem regionalen Markt ermittelte Restwert von 18. 000 € oder die 22. 890 €, die B über eine Internet-Restwertbörse ermittelt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2007 – VI ZR 120/ 06, BGHZ 171, 287, 290 f.; vom 10. Juli 2007 – VI ZR 217/ 06, VersR 2007, 1243, 1244 und vom 13. Oktober 2009 – VI ZR 318/ 08, VersR 2010, 130).
Dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass der vom Sachverständigen eingeholte Restwert nicht dem auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert entspricht.
Zudem ist hier anzuführen, dass das von B angeführte Restwertangebot sich auf das unreparierte Fahrzeug bezog und zu dem Zeitpunkt, als der Kläger das Fahrzeug in Eigenregie repariert und weiterverkauft hat (nämlich am 15. Oktober 2008), längst abgelaufen war. (31.Juli 2008). In einer solchen Situation muss der Geschädigte grundsätzlich nicht den Haftpflichtversicherer über den nunmehr beabsichtigten Verkauf seines Fahrzeugs informieren und ihm zur Einholung neuer Angebote Gelegenheit geben, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles abstellt (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/ 04, VersR 2005, 1448 m. w. N.). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senatsurteile vom 23. März 1976 – VI ZR 41/ 74, BGHZ 66, 239, 246 und vom 30. November 1999 – VI ZR 219/ 98, BGHZ 143, 189, 194 f.).
Ergebnis:
Im vorliegenden Fall ist also – entgegen der Auffassung des B – der Restwert in Höhe von 18.000 Euro zugrundezulegen.
Zum Abschluss noch die Leitsätze des Urteils:
1. Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.
2. Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.

Print Friendly, PDF & Email
01.02.2011/0 Kommentare/von Samuel Ju
Schlagworte: § 249 Abs. 2 BGB, Autoreparaturkosten, Eigenreparatur und Weiterverkauf noch vor Ablauf der sechs Monatsfrist, Fiktive Reparaturkosten, Fiktive Reparaturkosten nach Unfall, Fiktive Schadensberechnung, PKW Reparaturkosten, Sechs Monatsfrist
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf Twitter
  • Teilen auf LinkedIn
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2011-02-01 11:37:112011-02-01 11:37:11Examensrelevantes BGH-Urteil (VI ZR 35/10) zur Unfallregulierung bei Eigenreparatur und Weiterverkauf des reparierten Wagens vor Ablauf der sechs Monatsfrist
Das könnte Dich auch interessieren
BGH: Fiktive Schadensberechnung und Bedeutung des Sachverständigengutachtens für die Reparaturkosten
Und täglich grüßt die fiktive Schadensabrechnung :-)
Rechtsprechungsänderung des BGH bei Berechnung eines Schadensersatzanspruches wegen eines Baumangels
BGH: Fiktive Mängelbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht – Änderung der bisherigen Rechtsprechung
Lesenswerte und examensrelevante Artikel der Kalenderwoche 30/2010
0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info

Deine Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat. Als gemeinnütziges Projekt aus Bonn sind wir auf eure Untersützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch eure Gastbeiträge. Über Zusendungen und eure Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • BGH: Neues zur Sterbehilfe im Rahmen des § 216 StGB
  • OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 StGB
  • VG Berlin zum Carsharing: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Yannick Peisker

BGH: Neues zur Sterbehilfe im Rahmen des § 216 StGB

Klassiker des BGHSt und RGSt, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Strafrecht, Strafrecht AT, Strafrecht BT

Mit Entscheidung v. 28.6.2022 (Az. 6 StR 68/21) hat der BGH die bereits aus der „Gisela-Entscheidung“ bekannten Grundsätze zur Abgrenzung der straflosen Beihilfe zur strafbaren Tötung nach § 216 StGB […]

Weiterlesen
12.08.2022/von Yannick Peisker
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Yannick Peisker https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Yannick Peisker2022-08-12 08:22:172022-08-12 08:27:44BGH: Neues zur Sterbehilfe im Rahmen des § 216 StGB
Charlotte Schippers

OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 StGB

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, StPO, Strafrecht, Strafrecht BT, Uncategorized

Körperverletzungsdelikte, gerade auch die Qualifikationen des § 224 StGB sind ein Dauerbrenner im Examen, sodass ihre Beherrschung und die Kenntnis aktueller Rechtsprechung essentielle Voraussetzung für eine gute Bearbeitung der Strafrechtsklausur […]

Weiterlesen
10.08.2022/1 Kommentar/von Charlotte Schippers
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Charlotte Schippers https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Charlotte Schippers2022-08-10 06:51:242022-08-12 12:50:01OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 StGB
Philip Musiol

VG Berlin zum Carsharing: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?

Examensvorbereitung, Lerntipps, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Verwaltungsrecht

Das VG Berlin hatte am 01.08.2022 über einen Eilantrag von zwei Carsharing-Unternehmen zu entscheiden (Az. 1 L 193/22). Inhaltlich befasst sich die Entscheidung mit der Frage, ob es sich beim […]

Weiterlesen
08.08.2022/1 Kommentar/von Philip Musiol
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Philip Musiol https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Philip Musiol2022-08-08 07:02:162022-08-08 07:02:18VG Berlin zum Carsharing: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?

Support

Unterstütze uns und spende mit PayPal

Jetzt spenden
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© 2022 juraexamen.info

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen