BGH: Unzulässige Einschränkung einer Garantievereinbarung für Gebrauchtwagen
Urteil vom 14. Oktober 2009 – VIII ZR 354/08
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob die Einstandspflicht aus einem Garantievertrag für ein Kraftfahrzeug im Schadensfall davon abhängig gemacht werden kann, dass eine formularmäßig vorgesehene Inspektion beim Verkäufer durchgeführt worden ist und eine Rechnung über die schon erfolgte Reparatur vorgelegt wird.
Zu den AGB im Sachverhalt
Die Garantiebedingungen erlegten dem Käufer, also dem Garantienehmer, umfangreiche Pflichten auf: Unter anderem musste er die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsarbeiten beim Verkäufer, also dem Garantiegeber, durchführen.
Sofern dies z.B. aus Entfernungsgründen nicht zumutbar war, hatte er vor der Beauftragung einer anderen Werkstatt eine entsprechende „Freigabe“ des Verkäufers/ Garantiegebers einzuholen.
Der Käufer hatte zudem eine Reparaturrechnung vorzulegen, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitwerten im Einzelnen ersichtlich waren.
Anspruch aus Garantievertrag
Der Käufer des Fahrzeugs ließ dann die Inspektion in einer anderen Werkstatt durchführen, ohne eine „Freigabe“ des Verkäufers/Garantiegebers einzuholen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Verkäufer/Garantiegeber trotzdem aus der übernommenen Garantie hafte, obwohl die im Garantievertrag vorgesehenen Modalitäten nicht vom Garantienehmer erfüllt wurden. Dies ergab sich aufgrund der Nichtigkeit einzelner Klauseln nach § 307 Abs. 1 BGB.
Der Rest des Garantievertrags blieb selbstverständlich gemäß § 306 Abs. 1 BGB (als logische Ausnahme zu § 139 BGB) wirksam.
Nichtigkeit der Inspektionsklausel
Die vom Verkäufer/Garantiegeber verwendete Inspektionsklausel war in diesem Fall nämlich wegen unangemessener Benachteiligung der Garantienehmer gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Dem Käufer/Garantienehmer sei es in vielen Fällen nicht zumutbar, das gekaufte Fahrzeug in der Werkstatt des Verkäufers warten zu lassen. Dem trage die Klausel nicht angemessen Rechnung, weil sie dem Käufer insoweit lediglich die Möglichkeit einräumt, die Inspektion nach vorheriger „Freigabe“ des Verkäufers in einer anderen Werkstatt durchführen zu lassen.
Nichtigkeit der Rechnungsvorlagepflicht
Gleichfalls nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam war die Klausel, die die Rechnungsvorlagepflicht konstituierte. In der kundenfeindlichsten Auslegung, nach der der Verkäufer/Garantiegeber zu Leistungen aus der Garantie erst nach Vorlage der Reparaturrechnung verpflichtet ist, würde der Käufer/Garantienehmer unangemessen benachteiligt.
Er müsste nämlich so die Reparatur vorfinanzieren und könnte deshalb, soweit er dazu nicht in der Lage ist, überhaupt keinen Ersatz erlangen.
Examensrelevanz
Diese Entscheidung ist absolut examensrelevant. Dies zum einen, da hier die verschiedenen Bestandteile der AGB genau zu untersuchen waren. Hier galt es die widerstreitenden Interessen abzuwägen und die Nachteile für den Garantienehmer herauszuarbeiten.
Zudem lässt sich dieser Fall auch gut in einem Dreipersonenverhältnis abprüfen, wenn der Garantiegeber z.B. der Hersteller des Wagens wäre.
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