BGH: „Umgehend“ iRv. § 281 I 1 BGB ausreichend
Randnotiz: Der VIII Zivilsenat des BGH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Aufforderung zur „umgehenden“ Beseitigung eines Mangels eine wirksame Fristsetzung darstellt. Das Landgericht als Vorinstanz hatte dies abgelehnt. Der BGH macht dazu ausführliche, geradezu lehrbuchmäßige Ausführungen: Erforderlich im Rahmen der Nacherfüllung gem. § 281 I 1 BGB sei eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung. Der BGH sieht die Aufforderung „umgehend den Mangel zu beseitigen“ als ausreichend in diesem Sinne an. Die Frist sei lediglich ein „bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum“, einer genauen Datierung bedarf es daher nicht. Der Begriff „umgehend“ sei insbesondere im Hinblick auf die Gesamtsituation auslegungsfähig, aber auch –bedürftig. Beachtet werden müsse auch der Sinn und Zweck der Fristsetzung, die dem Schuldner deutlich machen solle, dass eine baldige und nicht irgendwann zu geschehende Leistung gewünscht ist.
Examensrelevanz: Die Relevanz ist kaufrechtstypisch, mag man sagen, hoch. Die vorstehende Problematik ist zwar nicht so umfassend, um den Schwerpunkt einer Examensklausur zu bilden, dafür lässt sie sich aber bequem und ohne weiteres in einen Sachverhalt einbauen, der dem Ersteller als noch zu wenig umfangreich, bzw. problembehaftet zu sein scheint. Dennoch muss einem gerade in einem solchen Fall die Klausurtaktik bewusst sein: Damit der Fall weitergeht, muss die Fristsetzung wirksam sein. Die Erläuterungen des BHG überraschen auch nicht wirklich, also: Hättet ihr auch so entschieden und begründet?
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