BGH: Stillschweigender Vertragsschluss durch Energieverbrauch
Der BGH hat entschieden, dass ein Stromliefervertrag durch Entnahme von Energie auch bereits dann zustande kommen kann, wenn kein schriftlicher oder mündlicher Vertragsschluss erfolgte (Urteil vom 02.07.2014 – VIII ZR 316/13). Das Urteil kann insbesondere im Rahmen von mündlichen Prüfungsgesprächen zur Sprache kommen, wenn es darum geht die allgemeinen Grundsätze zum BGB AT, namentlich das Zustandekommen von Verträgen, abzuprüfen.
Der vom BGH entschiedene Fall
Im zu entscheidenden Fall nahm der BGH einen Vertragsschluss durch konkludentes Verhalten zwischen einem Grundstückspächter und einem Energieversorger an. Ein Vertragsschluss zwischen dem Eigentümer des Grundstücks und dem Energieversorger wurde hingegen vom BGH verneint, denn die Realofferte des Energieversorgungsunternehmens richte sich typischerweise an denjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübe, hier also den Pächter, der das Grundstück und den Strom auch tatsächlich nutzt. Indem der Pächter Strom verbrauchte, nahm er – so der BGH – aus objektiver Sicht des Energieversorgungsunternehmens die an ihn gerichtete Realofferte konkludent an, so dass ein wirksamer Stromliefervertrag vorlag. Der Pächter konnte sich so nicht darauf berufen, dass es an einem schriftlichen Vertragsangebot oder einer mündlichen Einigung fehlte. Umgekehrt konnte sich der Energieversorger nicht an den Eigentümer als Schuldner wenden, sondern musste sich an den Pächter wenden.
Examensrelevanz
Das Zustandekommen von Verträgen ist ein gerne geprüftes Thema. Prüflingen sollten deshalb neben aktuellen Entscheidungen (siehe z.B. auch hier und hier) die absoluten Klassiker in diesem Bereich, wie etwa den Hamburger Parkplatzfall oder die Lehre des faktischen Vertrages, kennen.
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