BGH: Rechtsprechungsübersicht in Zivilsachen
Im Folgenden eine Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung des BGH in Zivilsachen zum materiellen Recht und zum Prozessrecht. Die Wiedergabe folgt der Internetseite des BGH und ist nicht chronologisch.
I. Materielles Recht
BGH, Urt. v. 5.7.2012 – III ZR 240/11 zu § 839 BGB – EXAMENSTIPP!
Zur Amtshaftung des Landes Berlin wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für einen seit Jahren in einem „desolaten“ Zustand befindlichen Gehweg.
BGH, Urt. v. 12.6.2012 – II ZR 256/11 zu § 179 BGB:
Die Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB greift auch dann ein, wenn für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit dem unrichtigen Rechtsformzusatz „GmbH“ gehandelt wird.
In diesem Fall haftet der Handelnde nicht nach den Grundsätzen der Unterbilanzhaftung, sondern dem auf den Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner persönlich.
BGH, Urt. v. 29.6.2012 – V ZR 27/11 zu § 885 Abs. 1 BGB:
Die Bewilligung einer Vormerkung zugunsten eines von dritter Seite noch zu benennenden Berechtigten ist wirksam, sofern der Berechtigte im Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung bestimmungsgemäß benannt worden ist.
BGH, Urt. v. 18.7.2012 – VIII ZR 1/11 zu §§ 543, 560, 569 BGB:
Kommt der Mieter mit der Zahlung von durch den Vermieter nach § 560 Abs. 4 BGB einseitig erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen in Verzug, scheitert eine (auch) darauf gestützte fristlose Kündigung des Vermieters nicht daran, dass der Vermieter den Mieter nicht vor Ausspruch der Kündigung auf Zahlung der erhöhten Betriebskosten verklagt hat.
BGH, Urt. v. 22.5.2012 – II ZR 205/10 zu § 723 Abs. 3 BGB:
Die Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Kapitalanlagegesellschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die dem nur in geringem Umfang kapitalmäßig beteiligten Anleger eine ordentliche Kündigung seiner Beteiligung erstmals nach 31 Jahren gestattet, stellt wegen des damit für den Anleger verbundenen unüberschaubaren Haftungsrisikos eine unzulässige Kündigungsbeschränkung nach § 723 Abs. 3 BGB dar.
BGH, Urt. v. 10.7.2012 – VI ZR 127/11 zu § 823 BGB:
Für die Verneinung des Zurechnungszusammenhangs zwischen unfallbedingten Verletzungen und Folgeschäden wegen einer Begehrensneurose ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Beschwerden entscheidend durch eine neurotische Be-gehrenshaltung geprägt sind.
BGH, Urt. v. 10.6.2012 – VI ZR 341/10 zu § 823 Abs. 2 BGB:
Allein aus der Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bzw. Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft ergibt sich keine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern. Die Pflichten aus der Organstellung zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte der Gesellschaft aus § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG, zu denen auch die Pflicht gehört, für die Rechtmäßigkeit des Handelns der Gesellschaft Sorge zu tragen, bestehen grundsätzlich nur dieser gegenüber und lassen bei ihrer Verletzung Schadensersatzansprüche grundsätzlich nur der Gesellschaft gegenüber entstehen.
BGH, Urt. v. 11.7.2012 – VIII ZR 36/12 zu § 551 BGB:
Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung ist dem Treuhandcharakter der Mietkaution ein stillschweigendes Aufrechnungsverbot im Hinblick auf Forderungen zu entnehmen, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen. Mit derartigen Forderungen kann der Vermieter gegenüber dem Anspruch des Mieters auf Kautionsrückzahlung auch dann nicht aufrechnen, wenn die Kaution am Ende des Mietverhältnisses nicht für Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis benötigt wird.
II. Prozessrecht
BGH, Beschl. v. 12.6.2012 – VII ZB 9/12 zu §§ 70, 78,486 Abs. 4 ZPO:
Die Beitrittserklärung eines Nebenintervenienten in einem beim Landgericht anhängigen selbständigen Beweisverfahren unterliegt nicht dem Anwaltszwang.
BGH, Beschl. v. 10.6.2012 – VIII ZB 106/11 zu § 91 Abs. 1 ZPO (im Leitsatz versehentlich als BGB bezeichnet):
Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten beim Prozessgericht die Vertretung in der mündlichen Verhandlung wahrnimmt, richtet sich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.
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