BGH: Notiz: Unzumutbarkeit der Nacherfüllung bei als „TÜV neu“ verkaufter Rostlaube
Der BGH hat mit Urteil vom 15.04.2015 – VIII ZR 80/14 entschieden, dass dem Käufer eine Nacherfüllung durch den Verkäufer gemäß § 440 Satz 1 BGB nicht zugemutet werden kann, wenn der Händler das Fahrzeug trotz fehlender Verkehrssicherheit als «TÜV neu» verkauft hatte.
Die Vertragsparteien hatten einen Kaufvertrag über einen gebrauchten PKW geschlossen, den der Verkäufer aufgrund einer am Tag zuvor durchgeführten TÜV-Hauptuntersuchung als „TÜV neu“ verkauft hatte. Schon am nächsten Tag versagte der Motor mehrfach, zudem stellte der Käufer eine erhebliche Korrosion der Bremsleitungen fest. Daher erklärte er die Anfechtung, hilfsweise den sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag.
Da das Vorliegen der Voraussetzungen der Anfechtung nicht eindeutig war, stellte sich die Frage, ob der Käufer vor der Erklärung des Rücktrittes wegen mangelhafter Leistung Nacherfüllung nach § 439 BGB verlangen muss. Dies lehnte der BGH ab, da ein solches Nacherfüllungsverlangen aufgrund Unzumutbarkeit nach § 440 S. 1 Alt. 3 BGB entbehrlich war. Es sei einem redlichen Käufer nicht zumutbar in einem derart krassen Fall, in welchem ein PKW als „TÜV neu“ verkauft und es sich tatsächlich um ein echte Rostlaube handelt, zunächst auf die Nacherfüllung verwiesen zu werden. Zudem habe der Käufer nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des Gebrauchtwagenhändlers verloren. Daher sei ein sofortiges Lösen vom Kaufvertrag qua Rücktritt möglich.
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