BGH: Neues zu Ebay: Von Abbruchjägern und Preismanipulationen
Verkaufs- und Auktionsplattformen im Internet sind beliebte Prüfungsaufhänger in Examensklausuren, weil hier Standardprobleme, wie zum Beispiel das Zustandekommen eines Vertrages in einem anderen Gewand auftreten und den Examenskandidaten daher mehr Argumentationsvermögen abverlangen. Gestern, am 24.08.2016, hat der BGH gleich zwei unter Käufern und Verkäufern bei eBay-Auktionen gängigen Methoden, dem Spekulieren auf den Auktionsabbruch und der Manipulation durch Eigengebote, eine klare Absage erteilt (Az. VIII ZR 182/15 und VIII ZR 100/15). Garniert wird das Ganze noch von weiteren Klassikern wie der gewillkürten Prozessstandschaft und dem Rechtsmissbrauch. Für denjenigen, der regelmäßig solche Plattformen nutzt, sind diese beiden Entscheidungen also gleich in mehrfacher Hinsicht interessant.
I. Keine Prozessführungsbefugnis für sog. „Abbruchjäger“
1. Was war passiert?
In dem Sachverhalt, welcher dem ersten Urteil zugrunde liegt (BGH v. 24.08.2016 – VIII ZR 100/15) hatte der Kläger, der Sohn des Verwalters einer GbR, mit deren Zustimmung ein eBay-Nutzerkonto in deren Namen eröffnet und daraufhin für ein gebrauchtes Motorrad, welches mit dem Startpreis 1€ angeboten wurde ein Maximalgebot von 1.234,57 € abgegeben. Die Auktion wurde allerdings schon am ersten Tag durch den Beklagten abgebrochen, weil dieser das Motorrad falsch beschrieben hatte, im Anschluss bot er es aber mit den richtigen Angaben erneut an. Der Kläger, der der einzige Bieter geblieben war, verlangte aber erst ein halbes Jahr später Erfüllung des Kaufvertrages gegen Zahlung von 1 €. Als er erfuhr, dass das Motorrad bereits veräußert war, forderte er stattdessen 4.899 € Schadensersatz von dem Beklagten ein, wobei die GbR ihm bereits vor Klagezustellung sämtliche Ansprüche unentgeltlich abgetreten hatte.
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts
Während die Klage in der ersten Instanz noch teilweise vom Erfolg gekrönt wurde, wies das Berufungsgericht (LG Görlitz v. 29.07.2015 – 2 S 213/14) das Klägerverlangen bereits als rechtsmissbräuchlich zurück, denn: der Kläger war kein Unbekannter. Bereits zuvor hatte er unter mehreren Benutzerkonten bei verschiedenen Auktionen zahlreiche Gebote im insgesamt sechsstelligen Bereich abgegeben. In vier Fällen, in denen die Auktion vorzeitig abgebrochen wurde, hatte er den Anbieter anschließend verklagt. Im vorliegenden Fall hatte er zudem erst nach längerer Zeit, nämlich sechs Monaten Klage erhoben, sodass mit dem anderweitigen Verkauf zu rechnen war. Der Kläger sei also das, was man unter einem sog. „Abbruchjäger“ versteht, jemand der bewusst Angebote abgibt, um bei einem Auktionsabbruch Schadensersatz einklagen zu können.
3. BGH: Klage sogar unzulässig!
Der BGH setzt die Erfolglosigkeit des Klägerbegehrens aber noch an einem früheren Punkt an: Die Klage sei bereits mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig. Es handele sich im vorliegenden Fall um eine gewillkürte Prozessstandschaft, sodass die bloße Ermächtigung zur Prozessführung nicht ausreiche, sondern der Kläger vielmehr ein eigenes schutzwürdiges Interesse geltend machen müsse, welches auch wirtschaftlicher Natur sein könne (vgl. BGH v. 21.4.2016 – I ZR 43/14). Ein solches liege hier aber nicht vor, da dem Kläger der Anspruch unentgeltlich abgetreten wurde.
4. Vorgehen in der Klausur
In einer Examensklausur ist zum einen denkbar, dass gleich nach den Erfolgsaussichten einer Klage gefragt wird. Diese würde mit der Begründung des BGH bereits in der Zulässigkeit scheitern. Gibt die Klausur sonst nichts her, wird das Hilfsgutachten unvermeidlich. Ebenso gut und auch etwas prüflingsfreundlicher lässt sich aber auch zunächst nach dem materiellen Bestehen des Anspruchs fragen, um danach in einer prozessualen Zusatzfrage nach der Zulässigkeit zu fragen.
Wichtig ist in beiden Fällen die saubere Prüfung der Voraussetzungen der gewillkürten Prozesstandschaft, also die Zustimmung des Rechtsträgers (§ 185 Abs. 1 BGB analog) und das Vorliegen eines eigenen, schutzwürdigen Interesses des Prozessstandschafters. Typische Beispiele für letzteres sind z.B. die Sicherungsabtretung und die Drittschadensliquidation. Auf der materiellen Seite beim Vertragsschluss auf die Stellvertretung gem. §§ 164 ff. BGB durch den späteren Kläger einzugehen, sowie auf die Besonderheiten bei eBay-Auktionen (dazu mehr im nächsten Fall). Trotz des Abbruchs ist ein wirksamer Kaufvertrag zu bejahen, der auch weder durch eventuelle Anfechtung, noch durch Widerruf beseitigt werden kann (siehe dazu unseren Beitrag).Bei vermutetem Vertretenmüssen kann ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung also grundsätzlich bejaht werden. Er scheitert dann aber schließlich an der im Rahmen von § 242 BGB anerkannten Fallgruppe des Rechtsmissbrauchs.
II. Schadensersatzpflicht bei „Shill-Bidding“
1. Was war passiert?
Im zweiten Fall (BGH v. 24.08.2016 – VIII ZR 100/15) ging es ebenfalls um ein Gebrauchtfahrzeug, den der Beklagte auch zu einem Startpreis von 1 € angeboten hatte. Der Kläger nahm an der Auktion teil, wurde aber immer wieder vom Beklagten, der noch ein zweites Benutzerkonto nutzte, überboten (sog. Shill-Bidding), bis am Ende der Beklagte selbst die Auktion mit einem Gebot von 17.000 € „gewann“. Der Kläger verlangte im Anschluss Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs gegen Zahlung von 1,50 € (1 € hatte der einzige weitere Fremdbieter geboten, sodass das nächsthöhere Gebot des Klägers, welches ohne die Eigengebote des Beklagten das Höchstgebot gewesen wäre, 1,50 € betrug). Auch hier war das Fahrzeug bereits verkauft, sodass der Kläger Schadensersatz verlangte.
2. Die Entscheidung
Vor dem Landgericht hatte der Kläger mit diesem Begehren auch Erfolg. Das Berufungsgericht hingegen war der Ansicht, das letzte Angebot des Klägers sei für das Zustandekommen des Kaufvertrags entscheidend. Das letzte Gebot habe den Wert des Fahrzeugs überstiegen, sodass dem Kläger durch die Nichterfüllung gerade kein Schaden entstanden sei.
Der BGH aber schloss sich der Entscheidung erster Instanz an: Bei einer Internet-Auktion kommt der Vertrag nicht gem. § 156 BGB nach den Regeln der Versteigerung zustande, sondern ganz klassisch nach §§ 145 ff. BGB. Der Wortlaut von § 145 BGB setzt aber bereits voraus, dass das Angebot gegenüber einem „anderen“ abgegeben wird. Die Eigengebote des Beklagten erfolgten aber gegenüber ihm selbst, sie waren folglich unwirksam. Zwar habe auch der Kläger immer wieder höhere Gebote abgegeben, der Erklärungswert dieser Gebote sei aber so auszulegen, dass immer nur der nächsthöhere Betrag geboten werden solle. Das einzige andere wirksame Gebot war allerdings das des einzigen weiteren Fremdbieters mit 1 €, somit war das nächsthöhere Gebot des Klägers mit 1,50 € das Höchstgebot.
Der niedrige Preis begründe auch keine Sittenwidrigkeit, denn das Erlangen eines „Schnäppchens“ sei bei Internet-Auktionen gerade immanent, zumal im konkreten Fall die Manipulationen des Beklagten bei der Preisgestaltung eine vordergründige Rolle spielten.
III. Fazit
Zwei Entscheidungen zum Thema Internet-Auktion an einem Tag – das fällt jedem Prüfer, der auf den Nachrichtenseiten der gängigen juristischen Datenbanken nach Inspiration sucht, ins Auge. Das Thema Internetauktion an sich ist zwar nicht mehr neu, dennoch zeigen die beiden Entscheidungen, dass es nach wie vor erhebliches Problempotential bietet, sowohl auf materieller, als auch prozessualer Ebene. Gerade derjenige, der die oft unbeliebten ZPO-Zusatzfragen souverän beantworten kann, hebt sich positiv ab.
Autorin des Beitrags ist Sabine Vianden aus Bonn. Sabine hat nach Ihrem erfolgreichen Ersten Staatsexamen im Sommer 2016 den Schwerpunktbereich beendet und bereitet sich aktuell auf Ihre Promotion vor.
Die Rspr. zur Rechtslage bei Vertragsschlüssen auf Internet-Bieter-Plattformen kann weiterhin fragwürdig, wenig zwingend überzeugend scheinen. Ein bislang, soweit ersichtlich, eher wenig erörterter Aspekt kann etwa noch die Frage von Formerfordernissen im Hinblick auf gemischte Schenkungen hierbei bleiben, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen Kaufpreis und objektivem Wert besteht. Vielleicht kann dazu noch einmal jemand eine gegebenefalls ebenfalls eher kompliziert umständliche, wenig überzeugende Erläuterung bieten.
Sabiiiiiiiiiiiinchen 😀
Gut geschrieben.
Sorry, aber ein Sachverhaltsfehler ist bei der Darstellung der Prozessführungsbefugnis gemacht worden:
Es war nicht der Sohn, der Kläger war, sondern gerade die GbR. Diese hatte die Ansprüche vor Rechtshängigkeit abgetreten, sie sodann jedoch (ohne Klägerwechsel) im Prozess weiterverfolgt.
„Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die dem Sohn
ihres Verwalters, dem Zeugen H. , gestattete, unter der aus ihrem
Gesellschaftsnamen abgeleiteten Bezeichnung „l. “ ein Benutzerkonto auf
der Internetplattform eBay einzurichten.
Darauf beruht die fehlende Prozessführungsbefugnis.
(Nur, um möglicher Verwirrung vorzubeugen)