• Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Zivilrecht3 > Familienrecht4 > BGH: Keine unbenannten Zuwendungen bei Geschenken der Schwiegereltern
Dr. Christoph Werkmeister

BGH: Keine unbenannten Zuwendungen bei Geschenken der Schwiegereltern

Familienrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

Unbenannte Zuwendungen zwischen Ehegatten
Schenkungen zwischen Ehegatten werden regelmäßig als sog. unbenannte Zuwendungen behandelt. Solche Zuwendungen kennzeichnen sich dadurch, dass sie der Aufrechterhaltung des ehelichen Zusammenlebens dienen. Bei unbenannten Zuwendungen ist das Schenkungsrecht, insb. die Rückforderungsansprüche nach §§ 528 ff. BGB nicht anwendbar; es handelt sich um ein familienrechtliches Rechtsverhältnis eigener Art.
Eine unbenannte Zuwendung wird allein geleistet, um die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen. Werden dagegen weitere Zwecke verfolgt, beispielsweise die Schaffung gemeinschaftlicher Vermögenswerte, handelt es sich nicht um eine solche Zuwendung.
Sofern die Ehe scheitern sollte, kann eine Rückforderung nur unter den strengen Anforderungen von § 313 BGB erfolgen (Störung der Geschäftsgrundlage eines familienrechtlichen Vertrag sui generis). Meist wird eine Rückforderung hier aber am normativen Element (Zumutbarkeit) scheitern, da eine Rückabwicklung in Ehesachen über die differenzierten Regeln des Zugewinnausgleichs gelöst werden sollen. Nur im Ausnahmefall einer groben Unbilligkeit ist unabhängig vom Zugewinnausgleich eine Rückforderung möglich.
Zuwendungen der Schwiegereltern
Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH wurden Zuwendungen der Schwiegereltern ebenso wie unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten behandelt. Der BGH hat mit Urteil vom 03.02.2010 (Az.: XII ZR 189/06) seine bisherige Rechtsprechung hierzu geändert.
Solch eine Zuwendung sei nunmehr als Schenkung und nicht mehr als ein den unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbares Rechtsverhältnis eigener Art zu qualifizieren. Entsprechend den obigen Erörterungen konnten die Schwiegereltern nach der damaligen Rechtsprechung ihre Zuwendungen an das Ehepaar grundsätzlich nicht nach §§ 346 I, 313 III BGB zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten.
Der BGH löste den Fall im Rahmen des Schenkungsrechts allerdings nicht über §§ 528 ff. BGB, sondern auch über die Störung der Geschäftsgrundlage. Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen besteht regelmäßig darin, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage, so dass im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer (je nach Einzelfall zumindest partiellen) Rückabwicklung eröffnet ist.
Die Rückabwicklung der Schenkung hat nach dem BGH im Gegensatz zu unbenannten Zuwendungen grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen. Man kann hier also nicht wie bei unbenannten Zuwendungen im Rahmen des normativen Elements mit dem Zugewinnausgleich als vorrangiger Bestimmung argumentieren.
Der BGH weist allerdings darauf hin, dass regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht kommt, wenn das eigene Kind einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen ist. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zukommen lassen wollen, müssten sie ihr Kind direkt beschenken.
Die Lösung des BGH überzeugt. Die Intention einer Schenkung der Schwiegereltern erfolgt regelmäßig nicht, um das eheliche Zusammenleben zu fördern, sondern um ihrem Kind eine monetäre Förderung zukommen zu lassen. Aufgrund der Einschränkungen in Bezug auf die Höhe des Anspruchs ergibt sich nach dem BGH aber in der Regel keine komplette Rückabwicklung der Schenkung i.S.v. §§ 346 I, 313 III. Es besteht ein Anspruch auf Vertragsanpassung der Schenkung nach § 313 I. Die überbezahlte Leistung kann in diesem Fall m.E. nach § 812 I 2 Alt. 1 BGB zurückgefordert werden (späterer Wegfall des rechtlichen Grundes durch die Vertragsanpassung).
Examensrelevanz
Diese Problematik ist unwahrscheinlich examensrelevant. Das neue Urteil des BGH muss man kennen. Wenn eine solche Konstellation abgefragt wird, kann man ohne Kenntnis der Rechtsprechung kaum einen Blumentopf gewinnen.

Print Friendly, PDF & Email
05.02.2010/7 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
Schlagworte: BGH Urteil Familienrecht, Familienrecht, unbenannte Zuwendungen, Zugewinnausgleich
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf Twitter
  • Teilen auf LinkedIn
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2010-02-05 13:36:462010-02-05 13:36:46BGH: Keine unbenannten Zuwendungen bei Geschenken der Schwiegereltern
Das könnte Dich auch interessieren
Güterrecht: Eine Einführung
Rezension: Brenneisen, Familien- und Erbrecht
Die „Boxspringentscheidung“ – Neues zum Trennungsjahr nach § 1566 f. BGB
7 Kommentare
  1. ähmja
    ähmja sagte:
    16.02.2010 um 7:02

    es ist früh am morgen; christoph hab ichs richtig verstanden?
    früher: Wie Zuwendungen unter Ehegatten: Rückabwicklung über Zugewinnausgleich.
    Geschäftsgrundlage: Dem eigenen Kind einen Vermögenswert zu zubilligen; nicht die Förderung der Gemeinschaft als solche.
    Hypothetisches Element: Hätten quantitativ weniger geleistet; nur bis zu dem Zeitpunkt in dem auch das eigene Kind partizipiert.
    Normativ: Wegfall der GG (Partizipationsmöglichkeit) kommt nicht aus der Sphäre der Schwiegereltern.
    aus Sicht der Schwiegereltern: §§ 313 I, 516 Anspruch auf Anpassung des Vertrages
    &
    Rückforderung § 812 I s. 2 1.alt

    Antworten
  2. christoph
    christoph sagte:
    16.02.2010 um 11:09

    Soweit ich deinen Ausführungen folgen kann, ist alles richtig, was du sagst.
    Beim normativen Element muss man halt darauf abstellen, dass es sich gerade nicht mehr um unbenannte Zuwendungen handelt, sondern um eine normale Schenkung. Bei einer normalen Schenkung gelten die allgemeinen Grundsätze der Risikoverteilung, wohingegen bei unbenannten Zuwendungen eine Rückabwicklung regelmäßig unzulässig ist, da dies primär über die Regeln des Zugewinnausgleichs erfolgen soll.

    Antworten
  3. ähmja
    ähmja sagte:
    18.02.2010 um 7:15

    allet palletti :O)

    Antworten
  4. Susa
    Susa sagte:
    11.02.2012 um 11:23

    Also wenn ich nun eine Klausur habe, in der es nur um die Rückforderung der Schwiegereltern geht und nicht bereits vorher eine anderweitige Schenkung zwischen den Ehegatten rückabgewickelt werden sollte, also wenn ich auf das ganze Problem mit den unbeannten Zuwendungen noch überhaupt nicht eingehen konnte…
    Dann muss ich die Problematik komplett im normativen Elemtent des Anspruchs der Eltern aus § 313 I, 516 BGB ansprechen?
    Und dann noch zu dem Anspruch aus § 812 I 2 Alt. 1: die Höhe des Anspruchs wäre dann: der komplette Schenkungsbetrag minus die Nutzung, die dem eigenen Kind zugute gekommen ist?

    Antworten
  5. Susa
    Susa sagte:
    11.02.2012 um 13:17

    Ich nochmal 😉 Irgendwie bereitet mir der Fall gerade total Schwierigkeiten… also ich frage mich wie ich das in der Klausur denn genau zu lösen habe. Würde man zuerst
    I. §§ 529, 530 prüfen
    und diesen dann verneinen, weil kein grober Undank vorliegt?
    II. 812 I 2 Alt. 2 prüfen
    hier thematisieren, dass eventuell die familienrechtl. Spezialvorschriften und der Grundsatz der unbenannten Zuwendungen gelten könnte… das dann ablehnen, wegen der Rspr-änderung des BGH
    aber wie und wo bringe ich § 313 III, 346 unter??

    Antworten
  6. ReMa
    ReMa sagte:
    20.02.2012 um 13:04

    Ich schließe mich Susa an, bin ebenfalls etwas verwirrt…
    Wie prüfe ich § 313, insbesondere die Rechtsfolge…
    HELP!!!

    Antworten
  7. Christoph Werkmeister
    Christoph Werkmeister sagte:
    03.03.2012 um 12:59

    Angenommen man folgt der Lösung einer nur teilweisen Rückforderung (wie im Artikel beschrieben), ergäbe sich der Anspruch aus § 812 I 2 Alt. 1 BGB. Bei dem Prüfungspunkt „rechtlicher Grund“ müsste man diskutieren, ob der Rechtsgrund in einem familienrechtlichen Sonderverhältnis oder etwa einer Schenkung (so der BGH) liegt.
    Beim Prüfungspunkt „späterer Wegfall des rechtlichen Grundes“ müsste man dann auf die Voraussetzungen des § 313 BGB eingehen und entsprechende Diskussionen wie im obigen Beitrag beim normativen Element bringen.
    Vor dem Anspruch aus § 812 BGB könnte man wie von Susa angesprochen den Anspruch aus §§ 529, 530 BGB ansprechen und verneinen.
    Um den Anspruch aus §§ 346 I, 313 III BGB noch elegant unter zu bringen, bietet es sich an, diesen bereits vor § 812 BGB zu erörtern und quasi am Ende der Prüfung des normativen Elements darauf hinweisen, dass keine vollumfängliche Rückabwicklung erfolgt, sondern eben nur eine teilweise (sodann spart man sich bei § 812 BGB wesentliche Teile der Diskussion). Alternativ und genauso vertretbar ist es im Übrigen gangbar, den Anspruch aus §§ 346 I, 313 III BGB erst nach § 812 BGB anzusprechen und lediglich auf die obigen Erörterungen zu verweisen, so dass der Anspruch recht zügig verneint werden kann.
    Anzumerken ist an dieser Stelle noch, dass eine Vielzahl an Aufbauten für diese Problematik vertretbar ist. Solange die Erwägungen des BGH auch nur teilweise akkurat in die Lösung einfließen, dürfte sich das Ergebnis im Regelfall deutlich von den meisten Bearbeitern abheben, die die Rechtsprechung gar nicht kennen.

    Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info

Deine Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat. Als gemeinnütziges Projekt aus Bonn sind wir auf eure Untersützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch eure Gastbeiträge. Über Zusendungen und eure Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB
  • VG Berlin zum Carsharing: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?
  • Versammlungsfreiheit: Auch die Infrastruktur unterfällt dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Charlotte Schippers

OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, StPO, Strafrecht, Strafrecht BT, Uncategorized

Körperverletzungsdelikte, gerade auch die Qualifikationen des § 224 StGB sind ein Dauerbrenner im Examen, sodass ihre Beherrschung und die Kenntnis aktueller Rechtsprechung essentielle Voraussetzung für eine gute Bearbeitung der Strafrechtsklausur […]

Weiterlesen
10.08.2022/0 Kommentare/von Charlotte Schippers
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Charlotte Schippers https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Charlotte Schippers2022-08-10 06:51:242022-08-10 06:51:25OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB
Philip Musiol

VG Berlin zum Carsharing: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?

Examensvorbereitung, Lerntipps, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Verwaltungsrecht

Das VG Berlin hatte am 01.08.2022 über einen Eilantrag von zwei Carsharing-Unternehmen zu entscheiden (Az. 1 L 193/22). Inhaltlich befasst sich die Entscheidung mit der Frage, ob es sich beim […]

Weiterlesen
08.08.2022/1 Kommentar/von Philip Musiol
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Philip Musiol https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Philip Musiol2022-08-08 07:02:162022-08-08 07:02:18VG Berlin zum Carsharing: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?
Yannick Peisker

Versammlungsfreiheit: Auch die Infrastruktur unterfällt dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Tagesgeschehen, Verfassungsrecht, Versammlungsrecht

Das BVerwG (Az. 6 C 9.20) befasste sich erneut mit dem Umfang der prüfungsrelevanten Versammlungsfreiheit. Es hatte zu prüfen, ob auch die infrastrukturellen Einrichtungen eines Protestcamps dem Schutzgehalt des Art. […]

Weiterlesen
05.08.2022/von Yannick Peisker
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Yannick Peisker https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Yannick Peisker2022-08-05 06:26:052022-08-05 08:15:59Versammlungsfreiheit: Auch die Infrastruktur unterfällt dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG

Support

Unterstütze uns und spende mit PayPal

Jetzt spenden
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© 2022 juraexamen.info

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen