BGH: Totschlag und Garantenpflicht aus Ingerenz
Eine aktuelle Entscheidung des BGH (Urt. v. 21.12.2011 – 2 StR 295/11) befasst sich mit der strafrechtlichen Garantenpflicht aus pflichtwidrigem Vorverhalten (Ingerenz). Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor, eine Zusammenfassung findet sich in der Pressemitteilung 203/11.
I. Sachverhalt
In dem Fall hatte der Angeklagte dem Opfer – seiner Freundin – erkärt, die Beziehung beenden zu wollen. Der Angeklagte hatte zuvor eine Flasche mit 500ml des Drogenersatzstoffes GBL auf einen Tisch am Tatort gestellt. Der Angeklagte konsumierte regelmäßig GBL. Das Opfer hatte keine Erfahrung mit der Substanz. Der Angeklagte hatte der Geschädigten zuvor erklärt, dass das Mittel gefährlich sei. Die potentiell letale Dosis lag bei 7ml. Nachdem der Angeklagte die Beziehung definitiv für beendet erklärt hatte, trank das Opfer ca. 15 bis 25ml der Substanz. Der Angeklagte erkannte die Gefährlichkeit der Lage und veranlasste das Opfer, sich zu erbrechen. Dennoch wurde es kurz darauf bewusstlos. Der Angeklagte unternahm keine weiteren Rettungshandlungen und verließ kurz darauf den Tatort. Das Opfer verstarb.
II. Entscheidung
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Totschalgs durch Unterlassen (§§ 212, 13 StGB). Die Revision rügte, es habe sich bei dem Vorfall um einen Suizid gehandelt. Deshalb seien die Grundsätze über die Hilfspflicht von Garanten bei einem freiwilligen Suizid anzuwenden gewesen. Dies lehnt der BGH ab:
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Für eine Anwendung der Grundsätze zur Hilfspflicht von Garanten bei freiverantwortlichem Suizid bestand nach Ansicht des Senats kein Anlass. Denn nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts lag hier schon die Annahme eher fern, die Geschädigte habe sich (ernstlich) töten wollen. Hiergegen sprachen unter anderem die absolut geringe Menge des konsumierten GBL, die Handlungssituation in unmittelbarer Nähe des Angeklagten sowie der Umstand, dass die Geschädigte sich alsbald willentlich erbrach. Das Landgericht hat überdies nicht festgestellt, dass der Angeklagte selbst von einer ernsthaften Suizidabsicht der Geschädigten ausging. Er war daher, da er die Gefahrenquelle geschaffen hatte und über überlegenes Wissen verfügte, zur Rettung der Geschädigten verpflichtet.
III. Bewertung
Der Entscheidung ist – bis zur Veröffentlichung der Entscheidungsgründe jedenfalls im Ergebnis – zuzustimmen: Nach der Rechtsprechung des BGH trifft einen „Jedermanngaranten“ (anders kann es bei einem Arzt liegen, vgl. BGH, Urt. v. 4.7.1984 – 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367 – Wittig) keine Pflicht zur Hilfeleistung bei einem freiwilligen Suizid (BGH, Urt. v. 3.12.1982 – 2 StR 494/82, NStZ 1983, 117). Zu Recht lehnt der 2. Senat im vorliegenden Fall die Freiwilligkeit ab (zum sehr umstrittenen Problem der Freiwilligkeit s. Fischer, StGB, 59. Aufl. 2012, Vor § 211 Rn. 13 ff.). Aufgrund der Situation dürfte das Opfer aus akuter Verzweiflung gehandelt haben. Wie der BGH zu Recht anmerkt, spricht dafür neben der Beendigung der Beziehung insbesondere, dass das Opfer sich kurz nach der Einnahme der Mittels bereitwillig erbrach.
Erschwerend kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass der Angeklagte nicht „nur“ potentieller Garant aufgrund der Beziehung war (ob eine nichteheliche Beziehung eine Garantenstellung begründet, ist umstritten und wohl Frage des Einzelfalls), sondern Garant kraft Ingerenz. Die Entscheidung des BGH von 1982, auf die sich die Revision offenbar stützt, betraf einen Fall, in dem der damalige Angeklagte allenfalls aus einer nichtehelichen Beziehung bzw. Wohngemeinschaft eine Garantenstellung innehaben konnte, nicht aber aus Ingerenz. Insofern sind die Fälle nicht vergleichbar.
IV. Examensrelevanz
Obwohl die Entscheidung – soweit dies ohne die Entscheidungsgründe beurteilt werden kann – keine neuen dogmatischen Erkenntnisse bringt, ist sie für Klausuren gut geeignet. Denn der Sachverhalt ist einfach, bietet sich aber an, Probleme vor allem des AT des StGB abzufragen. § 10 Abs. 2 S. 4 JAG NRW drückt es so aus: „[Prüfungsaufgaben] sollen einen rechtlich und tatsächlich einfachen Fall betreffen, der dem Prüfling jedoch Gelegenheit gibt, seine Fähigkeit zur Erörterung von Rechtsfragen darzutun.“
Meiner Meinung nach liegt es entgegen der Feststellungen des LG und des BGH näher den Sachverhalt anders zu bewerten.
Der BGH und das LG gehen anscheinend davon aus, dass der Ex-Freund als unmittelbarer Täter (durch Unterlassen) einer Fremdtötung gehandelt hat. Näher liegt aber meines Erachtens einen eigenverantwortlichen Suizid des Opfers anzunehmen.
Aus den gegebenen Sachverhalgsangaben kann ich nicht erkennen, dass der Ex-Freund das zum Tod führende Geschehen beherrscht haben soll. Von einer – die unmittelbare Täterschaft begründenden – alleinigen Tatherrschaft ist nicht mehr auszugehen, wenn der Sterbewillige das Geschehen zumindest gleichgewichtig beherrscht (siehe Kindhäuser, Lehr- und Praxiskommentar, Vor §§ 211-222, Rn. 20 ff.). Vorliegend nahm das Opfer die tödliche Dosis der Substanz selbst ein, ohne dazu veranlasst worden zu sein und mit dem Wissen, dass sie gefährlich ist. das spricht eher dafür den Exfreund als einen straflosen Teilnehmer durch Unterlassen einer vom Suizidenten als „Täter“ vollzogenen (straflosen, weil tatbestandslosen) Selbsttötung anzusehen.
Zu diskutieren wäre, ob die Selbsttötung eigenverantwortlich gewesen ist. Falls nicht, käme beim Vorliegen einer Garantenstellung (hier ebenso problematisch) eine Strafbarkeit in Betracht. Die Eigenverantwortlichkeit des Suizidenten sperrt aber jeglicher Verantwortlichkeit eines Außenstehenden (Kindhäuser, aaO, Rn. 29). Nach der Einwilligungslösung (a. A. Exkulpationslösung) setzt die Freiwilligkeit eine ernstliche Entscheidung im Sinne des § 216 voraus, muss also frei von Irrtum und Zwang und mit hinreichender Einsichtsfähigkeit in die Tragweite der Entscheidung erfolgen. Vorliegend wusste das Opfer um die Gefährlichkeit und entschied sich trotzdem frei von Zwang das Mittel einzunehmen.
Nicht strafbar ist auch die fahrlässige Mitverursachung eines eigenverantwortlichen Suizids (Kindhäuser, aaO, Rn. 32).
Du sprichst genau die Frage an, die auch in der Literatur besonders umstritten ist, nämlich die Frage der „Freiwilligkeit“ bzw. wie sich diese auf die Strafbarkeit auswirkt.
Das LG stellte wohl fest, dass die tödliche Handlung nicht freiwillig erfolgte, weil das Opfer aus Verzweiflung handelte (Kurzschlusshandlung). Der BGH kann diese Tatfrage nur auf einen Verstoß gegen Denkgesetze überprüfen, da er als Revisionsinstanz keine eigene Beweiswürdigung vornimmt. Er hat die Würdigung des LG nicht beanstandet.
Unterstellt man dies einmal als richtig, folgt die Garantenpflicht aus dem ingerenten Vorverhalten. Wer einem Unerfahrenen ein zum Konsum bestimmtes Gift überlässt, das potentiell tödlich wirkt, ist Überwachergarant für das Gift. Das gilt unabhängig davon, ob dieses dem BtMG unterliegt oder nicht.
Ach so, Nachtrag: Bzgl. der Tatherrschaft geht der BGH in den Fällen, in denen das Opfer nicht freiwillig handelt, davon aus, dass die Tatherrschaft in dem Moment auf den Garanten übergeht, in dem das Opfer das Bewusstsein verliert bzw. sich nicht mehr selber helfen kann. Auch dies ist – natürlich – Kritik durch die Literatur ausgesetzt.
Strafrechtlich vorrangig mit erwägenswert könnte zuerst stets aktives Tun als möglicher Tatanknüpfungspunkt. Das könnten hier das Auslegen
des Drogenersatzstoffes in gefährlicher Menge, sowie evtl. Mitverursachen von Verzweiflung durch Beziehungsaufkündigung o.ä. sein. Denkbar könnte hierbei eine aktive Verkehrssicherungspflichtverletzung bei Mitverursachung eines „Taterfolges“ durch das Opfer o.ä. sein. In entsprechenden Fällen von aktiven Verkehrssicherungspflichtverletzungen o.ä. soll eine Strafbarkeit grds. ein Beherrschen des Opfers durch den Täter etwa durch überlegenes Wissen o.ä. erfordern. Das schiene hier allerdings zweifelhaft. Die Verzweiflung des Opfers hat der Angeklagte zwar anscheinend vielleicht mit verursacht.
Jedoch hat er die Verzweiflung kaum allein überwiegend beherrscht. Zudem scheint er ebenso nicht sonst Überlegens Wissen o.ä. besessen zu haben. Hierfür könnte m.E. eher nicht ausreichen, wenn der Täter ein solches erst nach seinem aktiven Tatbeitrag später noch erlangte, wie u.U. hier. Zudem soll allein eine mangelhafte Einwilligung des Opfers, wie eventuell hier, aktive Täterschaft eines anderen idR. dagegen nicht begründen können. Trotz möglichem tatanknüpfungspunkt durch aktives Tun könnte hier aktive Tötung also eher ausscheiden. Gegenüber einer möglichen Tatanknüpfung durch aktives Tun soll nach verbreiteter Ansicht eine entsprechende „unechte Unterlassungstat“ grds. nachrangig ausscheiden. Entsprechend m.E. ebenso hier.
M.E. naheliegen, könnte allerdings schließlich u.U. noch eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung als „echtem Unterlassungsdelikt“.