• Suche
  • Lerntipps
    • Karteikarten
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Juri§kripten
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Startseite2 > Rechtsprechung3 > BGH: Existenzvernichtungshaftung der Gesellschafter-Geschäftsführer einer G...
Dr. Gerrit Forst

BGH: Existenzvernichtungshaftung der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Rechtsprechung, Startseite

Der II. Senat hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 23.4.2012 – II ZR 252/10) seine Rechtsprechung zur Haftung der Gesellschafter einer GmbH aus § 826 BGB für existenzvernichtende Eingriffe konkretisiert. Das Urteil ist zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen. Hier zunächst der Leitsatz:

Veräußern die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in der Liquidation das Gesellschaftsvermögen an eine Gesellschaft, die von ihnen abhängig ist, kann darin nur dann ein existenzvernichtender Eingriff liegen, wenn die Vermögensgegenstände unter Wert übertragen werden.

I. Sachverhalt (stark vereinfacht)
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin, einer GmbH. Die Beklagten sind Gesellschafter der GmbH.
Die GmbH – inzwischen in Liquidation – veräußerte im Jahr 2004 ihre Geschäftsausstattung an eine AG & Co. KG, die selbst und deren Komplementärin von den Beklagten i.S.d. § 17 AktG abhängig waren.  Anschließend beantragten die Bekagten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die GmbH.
Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich bei der Veräußerung um einen existenzvernichtenden Eingriff. Er begehrt daher von den Beklagten Zahlung von rund EUR 400.000.
II. Vorbemerkung
1. Insolvenzverwalter als Kläger
Das Insolvenzverfahren wird über eine juristische Person eröffnet, wenn ein Insolvenzgrund i.S.d. §§ 17 bis 19 InsO vorliegt und die Insolvenzmasse ausreicht, die Kosten des Verfahrens zu decken (§ 26 InsO). Das Insolvenzverfahren verhindert die Zwangsvollstreckung durch einzelne Gläubiger nach den Regeln der ZPO (§ 89 InsO). Vereinfacht gesagt (Achtung: STARK vereinfacht!), dient das Insolvenzverfahren dazu, das verbleibende Vermögen des Schuldners in einem Topf zu sammeln und dann alle Gläubiger möglichst gleichmäßig aus diesem Topf zu befriedigen (i.d.R. erhalten diese am Ende nur unter 10 % ihrer Forderungen ausbezahlt). Damit der Topf gefüllt werden kann, braucht man eine Person, die ausstehende Forderungen des Insolvenzschuldners eintreibt. Diese Person ist der Insolvenzverwalter. Er wird vom Insolvenzgericht bestellt und erhält die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Insolvenzschuldners (§ 80 Abs. 1 InsO). Er ist berechtigt, im eigenen Namen mit Wirkung für den Insolvenzschuldner Prozesse zu führen. Nach Ansicht der Rechtsprechung ist er „Partei kraft Amtes“, in der Literatur werden abweichende Ansichten vertreten, insbesondere, der Insolvenzverwalter sei gesetzlicher Vertreter.
2. Persönliche Haftung der Gesellschafter – „Existenzvernichtungshaftung“
Die GmbH ist juristische Person, § 13 Abs. 1 GmbHG. Die Gesellschafter der GmbH haften grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, § 13 Abs. 2 GmbHG. Von diesem Grundsatz sind in der Rechtsprechung verschiedene Ausnahmen anerkannt . Stets geht es bei diesen Ausnahmen darum, die Haftungsbeschränkung aus Gründen überwiegender Interessen des Rechtsverkehrs zu durchbrechen (international diskutiert man dies unter dem Stichwort piercing the corporate veil). Eine der Ausnahmen ist der sog. „existenzvernichtende Eingriff“ bzw. die sog. „Existenzvernichtungshaftung“. Diese wird – wie hier – insbesondere in Konzernsachverhalten relevant, wenn das herrschende Unternehmen Vermögen aus dem abhängigen Unternehmen entnimmt und dieses dadurch in die Insolvenz gerät. Ursprünglich gewährte der BGH in diesem Fall  einen Ausgleichsanspruch analog §§ 303, 322 AktG (BGHZ 95, 330 – Autokran). Später stützte der BGH sich auf eine Analogie zu den §§ 302, 303 AktG.  Voraussetzung sollte ein sog. „qualifiziert faktischer Konzern“ sein (BGHZ 122, 123 – TBB). Danach stützte der BGH die Haftung auf den „existenvernichtenden Eingriff“, der zu einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB führen sollte (BGHZ 149, 10 – Bremer Vulkan). Nach gegenwärtiger Rechtsprechung folgt der Anspruch aus der jetzt sog. Existenzvernichtungshaftung als Unterfall des § 826 BGB (BGHZ 173, 246 – Trihotel – LESEN! -; bestätigt u.a. durch BGHZ 176, 204 – GAMMA und BGHZ 179, 344 – Sanitary). Voraussetzung ist ein missbräuchlicher, zur Insolvenz der GmbH führender oder diese vertiefender kompensationsloser Eingriff in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen. Liegt diese Eingriff vor, soll von einem bedingten Schädigungsvorsatz i.S.d. § 826 BGB ausgegangen werden können. Zur Geltendmachung des Anspruchs ist nicht jeder Gläubiger berechtigt (keine Außenhaftung), sondern nur der Insolvenzverwalter (Innenhaftung).
III. Entscheidung
Der II. Senat konkretisiert diese Anforderungen für den Fall, dass eine Gesellschaft in Insolvenz gerät, nachdem sie Gesellschaftsvermögen an eine von den Gesellschaftern beherrschte andere Gesellschaft veräußert hat (Rn. 17):

Infolge des Auflösungsbeschlusses vom 1. Juni 2004 waren die Beklagten als Liquidatoren gemäß § 70 GmbHG verpflichtet, die laufenden Geschäfte der Insolvenzschuldnerin zu beenden, die Vermögensgegenstände der Insolvenzschuldnerin zu veräußern und mit dem Erlös die Gläubiger zu befriedigen. Dass sie damit sofort begannen und nicht erst das Wirksamwerden des Auflösungsbeschlusses zum 31. August 2004 abwarteten, ist unschädlich. Die Beklagten waren jedenfalls nicht verpflichtet, den Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin fortzuführen. Sie durften auch einen im Wesentlichen gleichartigen Geschäftsbetrieb in der Rechtsform einer anderen Gesellschaft, nämlich der  Wirtschaftsakademie, aufnehmen. Beschränkungen ergeben sich in der Liquidation der Altgesellschaft lediglich insoweit, als keine Maßnahmen getroffen werden dürfen, die gegen die gläubigerschützenden Vorschriften der §§ 70, 73  GmbHG oder – im Zusammenhang mit dem Eintritt der Insolvenzreife – gegen § 15a InsO, § 64 GmbHG verstoßen oder sonst die Gläubiger der Altgesellschaft benachteiligen. Das Gesellschaftsvermögen darf nicht unter Wert auf die Neugesellschaft übertragen werden mit der Folge, dass die Gläubiger der Altgesellschaft leer ausgehen. Diese Voraussetzungen hat der Insolvenzverwalter darzulegen.

Dies sei dem Insolvenzverwalter im konkreten Fall nicht gelungen. Entscheidend ist also, ob die Veräußerung zu Marktwerten erfolgte, also einem Vergleich mit einem Geschäft mit einem unabhängigen Dritten standhalten würde (dealing at arm’s length).
IV. Examensrelevanz
Der Fall wird so, wie er vom BGH zu entscheiden war, weder im ersten noch im zweiten Examen laufen, weil er noch wesentlich komplizierter war als hier dargestellt. Die Existenzvernichtungshaftung als Fallgruppe des § 826 BGB kann aber sehr wohl in Schwerpunktklausuren und auch in Examensklausuren (beide Examina) abgefragt werden. Das „Trihotel“-Urteil ist deshalb dringend zur Lektüre empfohlen.
 
 
 

 

Print Friendly, PDF & Email
25.05.2012/0 Kommentare/von Dr. Gerrit Forst
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf X
  • Teilen auf LinkedIn
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Gerrit Forst https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Gerrit Forst2012-05-25 17:27:572012-05-25 17:27:57BGH: Existenzvernichtungshaftung der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur
  • Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht II April 2025 NRW
  • Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Gastautor

Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur

Aktuelles, Deliktsrecht, Examensvorbereitung, Fallbearbeitung und Methodik, Karteikarten, Lerntipps, Rechtsgebiete, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Im Ausgangspunkt ist klar: „Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch“ (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.1.2021 – VI ZR 194/18) Damit ist allerdings nicht geklärt, welche Anforderungen […]

Weiterlesen
12.06.2025/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-06-12 09:39:522025-06-12 09:39:53Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur
Redaktion

Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht II April 2025 NRW

Aktuelles, Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Uncategorized, Verfassungsrecht

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur zweiten Klausur im Öffentlichen Recht des April-Durchgangs 2025 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Tim Muñoz Andres erneut ganz herzlich für die […]

Weiterlesen
04.06.2025/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2025-06-04 08:43:322025-06-04 08:44:08Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht II April 2025 NRW
Miriam Hörnchen

Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

Aktuelles, Examensvorbereitung, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Verwaltungsrecht

Die vom VG Berlin zu beantwortende Frage, ob die Ablehnung einer Bewerbung für den Polizeidienst wegen sichtbarer Tätowierungen rechtswidrig erfolgt, wirft eine Vielzahl examensrelevanter Fragestellungen auf: Aufgrund der Eilbedürftigkeit im […]

Weiterlesen
03.06.2025/0 Kommentare/von Miriam Hörnchen
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Miriam Hörnchen https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Miriam Hörnchen2025-06-03 08:45:032025-06-06 10:50:46Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen