BGH: Ausbaukosten beim Kauf mangelhafter Sachen
Der BGH hat gestern die Entscheidungsgründe zu seiner Anschlussentscheidung zum Urteil des EuGH in der verbundenen Rs. Weber u.a. (C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269) veröffentlicht (Urt. v. 21.12.2011 – VIII ZR 70/08). Es ging darin um die Frage, ob der Verkäufer einer mangelhaften Kaufsache auch die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache und den Einbau der mangelfreien Sache übernehmen muss (wir haben dazu ausführlich berichtet). Hier zunächst nur die amtlichen Leitsätze des BGH, die sich allerdings nur auf die Ausbaukosten beziehen:
Leitsatz 1:
§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort genannte Nacherfüllungsvariante „Lieferung einer mangelfreien Sache“ auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 – Rechtssachen C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269 – Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer und Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH).
Leitsatz 2:
Das in § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB dem Verkäufer eingeräumte Recht, die einzig mögliche Form der Abhilfe wegen (absolut) unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, ist mit Art. 3 der Richtlinie nicht vereinbar (EuGH, aaO). Die hierdurch auftretende Regelungslücke ist bis zu einer gesetzlichen Neuregelung durch eine teleologische Reduktion des § 439 Abs. 3 BGB für Fälle des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu schließen. Die Vorschrift ist beim Verbrauchsgüterkauf einschränkend dahingehend anzuwenden, dass ein Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert.
Leitsatz 3:
In diesen Fällen beschränkt sich das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung in Gestalt der Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, auf das Recht, den Käufer bezüglich des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus der als Ersatz gelieferten Kaufsache auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrags zu verweisen. Bei der Bemessung dieses Betrags sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Zugleich ist zu gewährleisten, dass durch die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung des Verkäufers das Recht des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten nicht ausgehöhlt wird.
Dir Wahrscheinlichkeit ist groß,dass der Fliesenfall im April oder Mai 2012 in Nrw laufen wird…was meint ihr?
Kam diesen August in HH, 21.08.2015.