BGH: Ausübung Verbraucherwiderrufsrecht bedarf keines Sachgrundes
Das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen ist äußerst examensrelevant. Noch relevanter sind in diesem Kontext aktuelle höchstrichterliche Entscheidungen. Aus diesem Grund sollte einer Entscheidung des BGH vom heutigen 16.3.2016 (Az. 1 C 194/14; Pressemitteilung hier) Beachtung geschenkt werden.
Es ging hier um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucher sein Widerrufsrecht im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts (§ 355 BGB, § 312c BGB, § 312g Abs. 1 BGB) ausüben kann, bzw. wann dies unzulässig ist. Die Problematik rührt daher, dass das Gesetz lediglich anordnet, dass dem Verbraucher im Fall des Fernabsatzgeschäfts das Widerrufsrecht zusteht (§ 312g Abs. 1 BGB). Das Gesetz äußert sich dagegen nicht zu der Frage, ob dieses Widerrufsrecht an Voraussetzungen geknüpft ist.
I. Der Sachverhalt hier war denkbar einfach:
Der Kläger hatte bei der Beklagten über das Internet zwei Matratzen bestellt, die im Januar 2016 ausgeliefert und vom Kläger zunächst auch bezahlt worden waren. Unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine „Tiefpreisgarantie“ des Verkäufers bat der Kläger um Erstattung des Differenzbetrags von 32,98 €, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe. Zu einer entsprechenden Einigung kam es nicht. Der Kläger widerrief den Kaufvertrag daraufhin fristgerecht und sandte die Matratzen zurück.
Motiv des Widerrufs war hier also, dass der Verbraucher mit diesem Druckmittel seine Forderung bzgl. der Tiefpreisgarantie durchsetzen wollte. Der Verkäufer war der Ansicht, dies sei unzulässig und widerspreche dem Gedanken und Zweck des Widerrufsrechts. Aus diesem Grund weigerte er sich, den Kaufpreis zurückzuerstatten.
II. Der BGH teilte diese Ansicht nicht, sondern bejahte das Bestehen und die entsprechend wirksame Ausübung des Widerrufsrechts. Aus diesem Grund bestehe ein Anspruch aus § 355 Abs. 3 S. 1 BGB
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der § 312g, 312 c BGB lagen hier vor. Es handelte sich um ein Fernabsatzgeschäft. Der Widerruf sei wirksam ausgeübt wurden.
Dem Käufer stand hier auch ein Widerrufsrecht zu.
Dem steht nicht entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
Der BGH hält damit am klaren Gesetzeswortlaut fest. Das Gesetz fordert keine besonderen Bedingungen für die Ausübung des Widerrufs. Es genügt die formelle Rechtmäßigkeit. Dies ist sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik der Widerrufsvorschriften herzuleiten. Auch das Telos steht dem nicht entgegen. Motiv des Widerrufsrechts ist es, den schutzwürdigen Verbraucher, der die Ware eben aus der Ferne erwirbt, zu schützen. Dieses Schutzbedürfnis greift auch hier und knüpft an keine weiteren Voraussetzungen an.
Anerkannt ist aber, parallel zum Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB, das Widerrufsrecht in Einzelfällen zu versagen. Dies liegt dann vor, wenn der Unternehmer seinerseits besonders schutzbedürftig ist. Die Grenzen hierfür sind – auch durch die unionsrechtlichen Vorgaben – äußerst eng zu ziehen. Dies liegt bspw. dann vor, wenn sich der Widerruf als schikanös oder bewusst schädigend erweist. Nach den Grundsätzen der cic muss Gleiches zudem bei einem arglistigen Verhalten des Verbrauchers gelten, wenn dieser also den Vertrag nie wollte.
Damit ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar. Dass der Kläger Preise verglichen und der Beklagten angeboten hat, den Vertrag bei Zahlung der Preisdifferenz nicht zu widerrufen, stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Das ist vielmehr Folge der sich aus dem grundsätzlich einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation, die der Verbraucher zu seinem Vorteil nutzen darf.
Damit lag hier ein wirksamer Widerruf und damit ein Rückzahlungsanspruch vor.
III. Der Fall macht deutlich, dass es auch für scheinbar Eindeutiges manchmal einer Entscheidung eines obersten Gerichts bedarf. Häufig mag die vermeintlich einfache und eindeutige Lösung auch die richtige sein. Man sollte sich in der Klausursituation nicht verwirren lassen, sondern streng anhand der Auslegungsmethoden am Gesetz arbeiten. dann kann nichts mehr schiefgehen.
Wäre es wohl bewusst schädigend, wenn ich nach dem zweiwöchigen Examen all meine Gesetzestexte wieder an Beck zurückschicke und widerrufe? 😉 Vorausgesetzt, die Texte werden an einem Freitag geliefert und Freitag in zwei Wochen wäre die letzte Klausur.
Funktioniert jedenfalls nur im ersten Staatsexamen 😉
Fraglich kann noch bereits überhaupt ein Vertragsschluss sein. Es kann
von Seiten des Käufers eine Erklärung auf Vertragschluss unter einer
Tiefstpreisbedingung vorliegen. Damit kann ein Vertrag, soweit
überhaupt, evtl. nur unter solcher Bedingung zustandegommen sein. Soweit
die Bedingung nicht vorläge, damit entsprechend gegebenenfalls ebeso
kein Vertrag.
Der Käufer kann mit seinem Vorschlag auf
Differenzrückzahlung zum Tiefstpreis den Willen zur Kaufpreiszahlung bis
zum Tiefstpreis bestätigt haben. U.U. kann er damit widerspuchsfrei
grds. zunächst nur diese Differenz durchsetzbar verlangen. Soweit eine
mitverschuldete Überzahlung vorläge, aufgrund Mitverschuldens evtl. nur
die Hälfte davon. Die Hälfte der Differenz zum Tiefstpreis kann bei
demnach vieleicht überwiegenem Obsiegen des Verkäufers von den
vorprezessualen und prozessualen Kosten der Gegenseite mit aufgewogen
sein. Danach kann u.U. kein Anspruch mehr bestehen. Anderes kann gelten, solange vom Käufer noch gar nichts gezahlt ist.