• Suche
  • Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Zivilrecht3 > BGB AT4 > BGH: Ausübung Verbraucherwiderrufsrecht bedarf keines Sachgrundes
Tom Stiebert

BGH: Ausübung Verbraucherwiderrufsrecht bedarf keines Sachgrundes

BGB AT, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verbraucherschutzrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen ist äußerst examensrelevant. Noch relevanter sind in diesem Kontext aktuelle höchstrichterliche Entscheidungen. Aus diesem Grund sollte einer Entscheidung des BGH vom heutigen 16.3.2016 (Az. 1 C 194/14; Pressemitteilung hier) Beachtung geschenkt werden.
Es ging hier um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucher sein Widerrufsrecht im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts (§ 355 BGB, § 312c BGB, § 312g Abs. 1 BGB) ausüben kann, bzw. wann dies unzulässig ist. Die Problematik rührt daher, dass das Gesetz lediglich anordnet, dass dem Verbraucher im Fall des Fernabsatzgeschäfts das Widerrufsrecht zusteht (§ 312g Abs. 1 BGB). Das Gesetz äußert sich dagegen nicht zu der Frage, ob dieses Widerrufsrecht an Voraussetzungen geknüpft ist.
I. Der Sachverhalt hier war denkbar einfach:
Der Kläger hatte bei der Beklagten über das Internet zwei Matratzen bestellt, die im Januar 2016 ausgeliefert und vom Kläger zunächst auch bezahlt worden waren. Unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine „Tiefpreisgarantie“ des Verkäufers bat der Kläger um Erstattung des Differenzbetrags von 32,98 €, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe. Zu einer entsprechenden Einigung kam es nicht. Der Kläger widerrief den Kaufvertrag daraufhin fristgerecht und sandte die Matratzen zurück.
Motiv des Widerrufs war hier also, dass der Verbraucher mit diesem Druckmittel seine Forderung bzgl. der Tiefpreisgarantie durchsetzen wollte. Der Verkäufer war der Ansicht, dies sei unzulässig und widerspreche dem Gedanken und Zweck des Widerrufsrechts. Aus diesem Grund weigerte er sich, den Kaufpreis zurückzuerstatten.
II. Der BGH teilte diese Ansicht nicht, sondern bejahte das Bestehen und die entsprechend wirksame Ausübung des Widerrufsrechts. Aus diesem Grund bestehe ein Anspruch aus § 355 Abs. 3 S. 1 BGB
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der § 312g, 312 c BGB lagen hier vor. Es handelte sich um ein Fernabsatzgeschäft. Der Widerruf sei wirksam ausgeübt wurden.
Dem Käufer stand hier auch ein Widerrufsrecht zu.

Dem steht nicht entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

Der BGH hält damit am klaren Gesetzeswortlaut fest. Das Gesetz fordert keine besonderen Bedingungen für die Ausübung des Widerrufs. Es genügt die formelle Rechtmäßigkeit. Dies ist sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik der Widerrufsvorschriften herzuleiten. Auch das Telos steht dem nicht entgegen. Motiv des Widerrufsrechts ist es, den schutzwürdigen Verbraucher, der die Ware eben aus der Ferne erwirbt, zu schützen. Dieses Schutzbedürfnis greift auch hier und knüpft an keine weiteren Voraussetzungen an.
Anerkannt ist aber, parallel zum Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB, das Widerrufsrecht in Einzelfällen zu versagen. Dies liegt dann vor, wenn der Unternehmer seinerseits besonders schutzbedürftig ist. Die Grenzen hierfür sind – auch durch die unionsrechtlichen Vorgaben – äußerst eng zu ziehen. Dies liegt bspw. dann vor, wenn sich der Widerruf als schikanös oder bewusst schädigend erweist. Nach den Grundsätzen der cic muss Gleiches zudem bei einem arglistigen Verhalten des Verbrauchers gelten, wenn dieser also den Vertrag nie wollte.

Damit ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar. Dass der Kläger Preise verglichen und der Beklagten angeboten hat, den Vertrag bei Zahlung der Preisdifferenz nicht zu widerrufen, stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Das ist vielmehr Folge der sich aus dem grundsätzlich einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation, die der Verbraucher zu seinem Vorteil nutzen darf.

Damit lag hier ein wirksamer Widerruf und damit ein Rückzahlungsanspruch vor.
III. Der Fall macht deutlich, dass es auch für scheinbar Eindeutiges manchmal einer Entscheidung eines obersten Gerichts bedarf. Häufig mag die vermeintlich einfache und eindeutige Lösung auch die richtige sein. Man sollte sich in der Klausursituation nicht verwirren lassen, sondern streng anhand der Auslegungsmethoden am Gesetz arbeiten. dann kann nichts mehr schiefgehen.

Print Friendly, PDF & Email
16.03.2016/3 Kommentare/von Tom Stiebert
Schlagworte: § 312c BGB, § 312g BGB, § 355 BGB, 1 C 194/14, Fernabsatz, sachgrund, Verbraucher, widerruf
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf Twitter
  • Teilen auf LinkedIn
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2016-03-16 15:31:422016-03-16 15:31:42BGH: Ausübung Verbraucherwiderrufsrecht bedarf keines Sachgrundes
Das könnte Dich auch interessieren
EuGH: Keine generelle Wertersatzpflicht nach fristgerechtem Widerruf
OLG Hamm: Wer Sexspielzeug kauft, muss es behalten
OLG Hamm: Zeitpunkt Vertragsschluss bei e-bay
BGH: Widerrufsrecht bei Online-Matratzenkauf
EU-Kommission: Deutschland muss Verbraucherschutz anpassen
Amazon, bei Rücksendung: Kündigung – eine rechtliche Bewertung
3 Kommentare
  1. gast
    gast sagte:
    16.03.2016 um 16:25

    Wäre es wohl bewusst schädigend, wenn ich nach dem zweiwöchigen Examen all meine Gesetzestexte wieder an Beck zurückschicke und widerrufe? 😉 Vorausgesetzt, die Texte werden an einem Freitag geliefert und Freitag in zwei Wochen wäre die letzte Klausur.

    Antworten
    • Tom Stiebert
      Tom Stiebert sagte:
      16.03.2016 um 16:38

      Funktioniert jedenfalls nur im ersten Staatsexamen 😉

      Antworten
  2. bimbam
    bimbam sagte:
    16.03.2016 um 21:27

    Fraglich kann noch bereits überhaupt ein Vertragsschluss sein. Es kann
    von Seiten des Käufers eine Erklärung auf Vertragschluss unter einer
    Tiefstpreisbedingung vorliegen. Damit kann ein Vertrag, soweit
    überhaupt, evtl. nur unter solcher Bedingung zustandegommen sein. Soweit
    die Bedingung nicht vorläge, damit entsprechend gegebenenfalls ebeso
    kein Vertrag.
    Der Käufer kann mit seinem Vorschlag auf
    Differenzrückzahlung zum Tiefstpreis den Willen zur Kaufpreiszahlung bis
    zum Tiefstpreis bestätigt haben. U.U. kann er damit widerspuchsfrei
    grds. zunächst nur diese Differenz durchsetzbar verlangen. Soweit eine
    mitverschuldete Überzahlung vorläge, aufgrund Mitverschuldens evtl. nur
    die Hälfte davon. Die Hälfte der Differenz zum Tiefstpreis kann bei
    demnach vieleicht überwiegenem Obsiegen des Verkäufers von den
    vorprezessualen und prozessualen Kosten der Gegenseite mit aufgewogen
    sein. Danach kann u.U. kein Anspruch mehr bestehen. Anderes kann gelten, solange vom Käufer noch gar nichts gezahlt ist.

    Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info

Deine Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat. Als gemeinnütziges Projekt aus Bonn sind wir auf eure Untersützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch eure Gastbeiträge. Über Zusendungen und eure Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • BGH zur Halterhaftung nach dem StVG
  • Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien
  • Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Redaktion

BGH zur Halterhaftung nach dem StVG

Rechtsprechung, Startseite

Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Simon Mantsch veröffentlichen zu können. Er studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und ist als Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Flick Gocke Schaumburg tätig. In einer kürzlich veröffentlichten […]

Weiterlesen
16.03.2023/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2023-03-16 08:30:022023-03-16 08:33:08BGH zur Halterhaftung nach dem StVG
Gastautor

Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien

Rechtsgebiete, Startseite, Strafrecht, Strafrecht AT, Verschiedenes

Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Sabrina Prem veröffentlichen zu können. Die Autorin ist Volljuristin. Ihr Studium und Referendariat absolvierte sie in Düsseldorf. Was genau verbirgt sich eigentlich hinter dem Begriff „Kriminologie“? […]

Weiterlesen
06.03.2023/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-03-06 09:00:002023-03-15 09:06:21Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien
Alexandra Ritter

Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen

Lerntipps, Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Startseite, Strafrecht, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht

Viele Jahre bereitet man sich durch Studium und Repetitorium darauf vor und irgendwann ist es soweit: man schreibt das erste Staatsexamen. Sechs Klausuren und eine mündliche Prüfung (so zumindest in […]

Weiterlesen
06.03.2023/2 Kommentare/von Alexandra Ritter
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Ritter https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Ritter2023-03-06 09:00:002023-03-13 08:18:47Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen

Support

Unterstütze uns und spende mit PayPal

Jetzt spenden
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© 2022 juraexamen.info

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen