Gastbeitrag: Steinwurf-Fall (BGH 4 StR 450/09)
Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Max Randerath posten zu können. Max studiert Jura an der Goethe Universität in Frankfurt am Main:
Der BGH hat in dem Steinwurf-Fall vom 14.1.2010 (4 StR 450/09) entschieden, dass wenn Steine von Brücken auf unbeleuchtete Fahrbahnen geworfen werden, jedenfalls die Prüfung des Körperverletzungsvorsatzes vorgenommen werden muss, auch wenn es dem Täter nicht auf Personenschäden ankam. Vom Einzelfall soll es abhängen, ob sogar ein Tötungsvorsatz mit gemeingefährlichen Mitteln § 211 II 2.Gruppe Alt.3 StGB zu bejahen ist.
Sachverhalt
Die Angeklagten T und K beschließen gemeinsam, Steine von einer Brücke auf die darunter liegenden Fahrbahnen zu werfen, um Unglücksfälle herbeizuführen. Zunächst (Fall 1) werfen sie abends Steine unbekannter Größe auf die Fahrbahn. Die Steine prallen auf die Fahrbahn und werden von drei Autos bei einer Geschwindigkeit von mindestens 130 km/h überfahren Aufgrund der hervorragenden Reaktionen der erfahrenen Fahrer kommt es „lediglich“ zu erheblichen Sachschäden an den Fahrzeugen.
Am nächsten Tag (Fall 2) werfen sie um die gleiche Zeit mindestens drei 20 bis 25kg schwere Brocken auf die Fahrbahn. Diese werden kurz darauf von zwei Autos überfahren. Ein Auto wird dabei so stark beschädigt, dass es unlenkbar wird. Das andere Auto füllt sich wegen der Kollision mit Rauch, so dass der Fahrer nichts mehr sehen kann. Eine schlimmere Kollision jedoch bleibt aus.
Das LG Leipzig hat die Angeklagten im Fall 1 lediglich wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und im Fall 2 zusätzlich wegen versuchten (Heimtücke-)Mordes verurteilt.
Entscheidung
Noch unproblematisch ist der Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr § 315b I StGB erfüllt. Das Werfen von Steinen auf die Fahrbahn fällt dabei unter § 315b I Nr.2 StGB ( Steinbrocken als „Hindernis“).
Das Merkwürdige des Urteils des LG Leipzig jedoch war, dass die Angeklagten in Fall 2 wegen versuchten Mordes und in Fall 1 nicht mal wegen versuchter Körperverletzung verurteilt wurden. Einziger Unterschied jedoch war, dass im ersten Fall die Größe und Schwere der Steine nicht bekannt war. Die Revision der Staatsanwaltschaft verlangte deswegen eine Strafbarkeit wegen versuchter Körperverletzung in Fall 1 und die Erfüllung des Mordmerkmals „gemeingefährliche Mittel“ in Fall 2.
Problematisch in Fall 1 war die Abgrenzung von bedingtem Körperverletzungs- oder sogar Tötungsvorsatz zur bewussten Fahrlässigkeit. Auch wenn es den Angeklagten auf Personenschäden nicht ankam, schließt dies nicht aus, dass sie auch Verletzungen der Insassen der mit den Steinen kollidierenden Fahrzeuge billigend in Kauf genommen haben. Da beide Angeklagten zur Sache schwiegen, musste hier sorgfältig argumentiert werden. In der Praxis spielt dabei die „Je-desto-Beziehung“ bezüglich der Gefährlichkeit der Tathandlung eine Rolle. Je riskanter das Verhalten ist und je eher der Täter dies nach Überzeugung des Gerichts auch intellektuell erkennt, desto geringere Anforderungen sind an die Feststellung des voluntativen Vorsatzelements zu stellen (BGH, NStZ 2009, 629). Auf den Fall angewandt bedeutet das: Je größer und schwerer die Steine, je dunkler die Straße, je schneller die Autos, je dichter der Verkehr, desto eher die Wahrscheinlichkeit eines Autounfalls und damit eines Personen- oder Sachschadens. Laut dem BGH musste hier mindestens bedingter Körperverletzungsvorsatz angenommen werden, denn „jedem normal intelligenten … und straßenverkehrserfahrenen Menschen muss klar sein, dass das Werfen von Steinen … auf eine unbeleuchtete Bundesautobahn … zu schweren Verkehrsunfällen mit erheblichen Sach- und Personenschäden führt. Dass keine Personen zu Schaden gekommen sind, ist …‚einem Heer von Schutzengeln zu verdanken, die über der Autobahn geschwebt sein müssen”.
Da die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen wurde, ist gar eine Strafbarkeit wegen versuchten Mordes, wie es auch der BGH nicht ausschließt, möglich.
Problematisch in Fall 2 war neben dem Mordmerkmal der Heimtücke die Verneinung des Mordmerkmals der Gemeingefahr nach § 211 II 2.Gruppe Alt.3 StGB. Das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln ist erfüllt, wenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters. Der BGH stellt damit auf den konkreten Einzelfall zur Bejahung des Mordmerkmals mit gemeingefährlichen Mitteln ab. Ein solches verneint er im vorliegenden Fall, denn „eine tödliche Gefahr für eine Vielzahl von Menschen wird … zumeist nur dann bestehen, wenn dichter Verkehr herrscht und in der Folge des durch den Steinwurf unmittelbar verursachten Unfalls eine unbestimmte Anzahl weiterer Personen – also regelmäßig die Insassen anderer Fahrzeuge – tödliche Verletzungen erleiden können… Auch hier fehlt es bezogen auf die Kollision zwischen diesem Fahrzeug und dem auf der Fahrbahn liegenden Stein regelmäßig daran, dass allein hierdurch eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährdet werden kann, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Daher wird … eine Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln – von Ausnahmefällen wie etwa einer Kollision eines voll besetzten Omnibusses mit dem Stein abgesehen – nur dann in Betracht kommen, wenn Folgeunfälle mit tödlichen Verletzungen drohen”.
Der BGH stellte insbesondere darauf ab, dass zu den Tatzeiten am späten Abend jeweils ruhiger Verkehr herrschte und eine Gefährdung Dritter durch oder infolge der Unfallgeschehen nicht vorlag. Vielmehr sei es den jeweiligen Fahrern gelungen, die Pkws auf dem Standstreifen zum Stehen zu bringen und ordnungsgemäß abzusichern. Feststellungen dazu, dass nach den Kollisionen mit den Steinen weitere Unfälle von oder mit dritten Fahrzeugen drohten, lagen nicht vor.
Examensrelevanz
Immer wieder werden Gegenstände wie Steine und Holzklötze von Autobahnbrücken auf die Straße geworfen. Die Autobahnbrücken- bzw. Steinwurf-Fälle eignen sich sehr gut dafür, das saubere Arbeiten am konkreten Fall abzuprüfen. Denn einen „klassischen“ Verlauf dieser Fälle gibt es hier nicht. Dies stellt der BGH gerade bei der Beurteilung des Mordmerkmals „gemeingefährliche Mittel“ klar. Auch das Bejahen des bedingten Tötungsvorsatzes im Falle von Steinwürfen auf Autobahnen ist vom konkreten Einzelfall abhängig, wird jedoch aufgrund der besonderen Gefährlichkeit und Unkontrollierbarkeit nach der „Je-desto- Formel“ der Rechtsprechung oftmals zu bejahen sein. Daneben eignen sich die Fälle, um die Straßenverkehrsdelikte mit Problemen des subjektiven Tatbestandes und Tötungs- und Körperverletzungsdelikten zu kombinieren.
Habt Ihr auch Lust, einen Artikel zu einer examensrelevanten Entscheidung oder aber einem Rechtsprechungsklassiker zu schreiben? Wir freuen uns über Eure Gastbeiträge. Bitte senden an die E-Mail Adresse mail [at] juraexamen [punkt] info!
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!