Beinbruch auf Weihnachtsfeier – Arbeitsunfall?
Das Sozialgericht Berlin hat entschieden (Aktenzeichen: S 163 U 562/09), dass ein auf einer Weihnachtsfeier erlittener Beinbruch einen Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII darstellen kann. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle „Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.“
Entscheidende Frage war hier daher, ob die Weihnachtsfeier zur versicherten Tätigkeit gehört, also hier zur Beschäftigung i.S.v. § 2 Nr. 1 SGB VII. Nach Rspr. und hL muss der Unfall mit der versicherten Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang stehen, die Beschäftigung muss zumindest eine wesentliche Teilursache für den Eintritt des Unfalls darstellen (BSG v. 26. 10. 2004, BSGE 93, 279, 280; ErfK/Rolfs, § 8 SGB VII Rn. 1). An diesem fehlt es vor allem bei sog. eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten des Versicherten.
Auf die Weihnachtsfeier übertragen bedeutet dies, dass ein Betriebsfest nur dann zur versicherten Tätigkeit zählt, wenn es sich nicht um eine private (eigenwirtschaftliche) Spaßveranstaltung handelt. Wenn eine Betriebsfeier hingegen die Verbundenheit zwischen Kollegen und leitenden Mitarbeitern fördern soll, sie von der Unternehmensführung organisiert wurde und allen Mitarbeitern offen steht, dann ist idR von einer versicherten Tätigkeit auszugehen. Die Weihnachtsfeier soll dann gerade auch das Betriebsklima fördern und ist daher eben nicht nur reines Privatvergnügen.
Im vom SG Berlin entschiedenen Fall traf sich ein Team von Mitarbeitern der Eingangszone des Jobcenters Lichtenberg zur Weihnachtsfeier im Bowlingcenter „Big Bowl“. 17 von 20 Kollegen machten mit. Auf dem Weg in ein Restaurant stolperte die Klägerin über eine Stufe und brach sich das linke Bein (vgl. zum Sachverhalt die Meldung bei juris, https://juris.de/jportal/portal/t/1tkj/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA101203723&cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp) . Dies stellte nach Ansicht des Gerichts einen Arbeitsunfall dar, da die o.g. Kriterien des BSG vorlägen.
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