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Samuel Ju

LAG Berlin-Brandenburg: Kündigung einer langjährig beschäftigten Bahnmitarbeiterin trotz Betrugshandlung im Umfange von rund 160,00 € unwirksam

Arbeitsrecht, Zivilrecht

Nach der BAG-Entscheidung im Fall Emmely hatten wir auch über die Auswirkungen berichtet, u.a. darüber, dass so manch ein Arbeitgeber seine Kündigung zurückgenommen hat.
Nun landete ein neuer Fall vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Der Betrug über 160 EUR einer seit 40 Jahren angestellten Mitarbeiterin lag unumstritten vor. Dennoch hatte das Landesarbeitsgericht bereits in der Verhandlung im Juli durchblicken lassen, dass es die Kündigung gerade vor dem Hintergrund der Emmely-Entscheidung des BAG nicht für wirksam halte. Die darauf angeregte Einigung der Parteien kam nicht zustande, gestern wurde das Urteil verkündet.
Sachverhalt
Die Arbeitnehmerin, die als Zugabfertigerin auf einem Bahnhof beschäftigt war, hatte ihr 40-jähriges Dienstjubiläum im Kollegenkreis gefeiert, im Anschluss daran dem Arbeitgeber eine von einer Catering-Firma erhaltene „Gefälligkeits“-Quittung über einen Betrag von 250,00 EUR für Bewirtungskosten vorgelegt und sich den Betrag erstatten lassen, während sich die Bewirtungskosten in Wirklichkeit nur auf rund 90,00 EUR beliefen. Beim Arbeitgeber bestand eine Regelung, wonach aus Anlass des 40-jährigen Dienstjubiläums nachgewiesene Bewirtungskosten bis zur Höhe von 250,00 EUR erstattet werden.
Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg
Das Landesarbeitsgericht hat die fristlose Kündigung für unwirksam erachtet. Zwar habe die Arbeitnehmerin durch die Betrugshandlung gegenüber ihrem Arbeitgeber eine strafrechtlich relevante grobe Pflichtwidrigkeit begangen und damit ohne weiteres einen Kündigungsgrund „an sich“ gesetzt. Im Rahmen der auf den Einzelfall bezogenen Interessenabwägung hätten jedoch die zugunsten der Arbeitnehmerin zu berücksichtigenden Umstände – letztlich – überwogen.
Dabei sei die neuere Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 10.06.2010 (“Pfandbon“) mit zu beachten gewesen, in der das Bundesarbeitsgericht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer langjährig beschäftigten Kassiererin für unwirksam erachtet hatte. Den sich aus der Pressemitteilung ergebenden Erwägungen folgend hat das Landesarbeitsgericht in erster Linie die 40-jährige beanstandungsfreie Beschäftigungszeit der Arbeitnehmerin in Rechnung gestellt, die – unter Berücksichtigung der neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.06.2010 („Pfandbon“) zu einem sehr hohen Maß an Vertrauenskapital geführt habe. Dieses sei durch die einmalige Verfehlung noch nicht vollständig zerstört worden.
Des Weiteren sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Arbeitnehmerin – anders als die Kassiererin im „Pfandbonfall“, die ihre Pflichtwidrigkeit sogar im Kernbereich ihrer Tätigkeit an der Kasse begangen hatte – sich bei ihrer Handlung außerhalb ihrer normalen Tätigkeit befunden habe, denn als Zugabfertigerin habe sie nicht regelmäßig mit Gelddingen zu tun. Bei dem im Zusammenhang mit der Jubiläumsfeier stehenden Vorgang habe es sich um einen für die Arbeitnehmerin und ihre Tätigkeit atypischen Vorgang gehandelt .
Schließlich habe die hiesige Arbeitnehmerin – anders wiederum als die Kassiererin im „Pfandbonfall“ – bei der Anhörung durch den Arbeitgeber ihre Pflichtwidrigkeiten sofort eingeräumt und keine falschen Angaben gemacht oder gar Kollegen unzutreffenderweise beschuldigt.
Alle diese zu Gunsten der Arbeitnehmerin sprechenden Gesichtspunkte hätten das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dem angesichts der massiven Betrugshandlung der Arbeitnehmerin durchaus ein sehr hohes Gewicht beizumessen gewesen sei, letztlich überwogen.
Da die Arbeitnehmerin tarifvertraglich nicht mehr ordentlich kündbar sei, bestehe das Arbeitsverhältnis fort.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Pressemitteilung Nr. 22/10 vom 16.09.2010
Eine sehr gute Erörterung des Urteils und der Bagatellproblematik findet Ihr auch hier.

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18.09.2010/0 Kommentare/von Samuel Ju
Schlagworte: 2 Sa 509/10, Bagatellkündigung, Emmely BAG, Fall Emmely, Kündigung Arbeitgeber, LAG BB 2 Sa 509/10, LAG Berlin-Brandenburg
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