BAG zum absoluter Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts
Das BAG entschied durch Urteil v. 25.1.2012, (Az. 4 AZR 185/10) einen Sachverhalt, der sich insbesondere für mündliche Prüfungen im Assessorexamen eignet. In der Sache ging es um das für die Klausuren weniger relevante Revisionsrecht in arbeitsgerichtlichen Verfahren. Die Fragestellung lässt sich indes auch auf allgemeine Zivilsachen übertragen. Es wurde dabei über die Frage entschieden, ob die Wiedereröffnung nach § 156 ZPO nach Eingang von Schriftsätzen im Anschluss an die letzte mündliche Verhandlung allein durch den Vorsitzenden oder in Vollbesetzung des Spruchkörpers entschieden werden muss.
Das Gericht führte dazu aus:
II. Der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO ist gegeben, weil das Landesarbeitsgericht nicht unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter, die an der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2009 teilgenommen haben, geprüft hat, ob die Schriftsätze des Klägers, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen sind, Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gaben.
1. Nach § 296a Satz 1 ZPO können nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. Aus § 296a Satz 1 ZPO folgt nicht, dass das Gericht einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz von vornherein unberücksichtigt lassen darf. Das Gericht muss das Vorbringen vielmehr in jedem Fall beachten. Es hat darüber hinaus zu prüfen, ob Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 2 ZPO gegeben sind oder ob nach dem Ermessen des Gerichts (§ 156 Abs. 1 ZPO) die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen ist. Auch wenn der nachgereichte Schriftsatz nicht mehr bei der Entscheidung über das Urteil Beachtung finden kann, weil das Urteil nach Beratung und Abstimmung bereits gefällt (§ 309 ZPO), aber noch nicht verkündet ist, hat das Gericht weiterhin bis zur Urteilsverkündung eingehende Schriftsätze zur Kenntnis zu nehmen und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu prüfen (BAG 18. Dezember 2008 – 6 AZN 646/08 – Rn. 3 mwN, BAGE 129, 89; BGH 1. Februar 2002 – V ZR 357/00 – NJW 2002, 1426).
2. Über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat das Gericht durch den Spruchkörper in vollständiger Besetzung und nicht durch den Vorsitzenden allein zu entscheiden.
a) Ist über das Urteil zu dem Zeitpunkt, in dem sich das Gericht mit dem Vorbringen aus dem nachgereichten Schriftsatz befasst oder bei ordnungsgemäßem Verfahrensgang zu befassen hätte, noch nicht abschließend beraten und abgestimmt, das Urteil also noch nicht iSd. § 309 ZPO gefällt, müssen an der Entscheidung über die Frage einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung die Richter mitwirken, die an der vorangegangenen letzten mündlichen Verhandlung beteiligt waren. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Urteil bereits gefällt, aber noch nicht verkündet ist (BAG 18. Dezember 2008 – 6 AZN 646/08 – Rn. 4, 5 mwN, BAGE 129, 89; 14. Dezember 2010 – 6 AZN 986/10 – Rn. 6, EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 126).
b) Der Grundsatz, dass an der Entscheidung über die Frage einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung die Richter mitwirken, die an der vorangegangenen letzten mündlichen Verhandlung beteiligt waren, gilt auch dann, wenn an der mündlichen Verhandlung ehrenamtliche Richter mitgewirkt haben (BAG 9. Juni 2011 – 2 AZR 284/10 – Rn. 13, NZA-RR 2012, 12; 18. Dezember 2008 – 6 AZN 646/08 – Rn. 6 mwN, BAGE 129, 89; BGH 23. November 2007 – LwZR 5/07 – NJW 2008, 580). Es obliegt allen Richtern der Berufungskammer, über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
c) Dies schließt es aus, dass die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung allein durch den Vorsitzenden des Spruchkörpers getroffen wird. Nimmt allein der Vorsitzende von nachgereichten Schriftsätzen Kenntnis, wird der Prozesspartei, die diese verfasst hat, nicht nur rechtliches Gehör versagt, sondern auch der gesetzliche Richter entzogen (BAG 18. Dezember 2008 – 6 AZN 646/08 – Rn. 7 mwN, BAGE 129, 89; 14. Dezember 2010 – 6 AZN 986/10 – Rn. 6, EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 126; BGH 23. November 2007 – LwZR 5/07 – NJW 2008, 580).
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