BAG: Befristung des Arbeitsvertrages eines Profifußballers rechtmäßig
Mit Urteil vom 16.1.2018 hat das Bundesarbeitsgericht eine wegweisende Entscheidung im Profifußball getroffen: Die Befristung der Arbeitsverträge von Profifußballern ist nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt.
Das Verfahren hatte zu großer Besorgnis innerhalb des Profizirkusses gesorgt. Eine Absage an eine regelmäßige Sachgrundbefristung hätte wohl zu einer ähnlichen Revolution wie das berühmt-berüchtigte Bosman-Urteil geführt. Spieler hätten u.U. bis zum Renteneintritt beschäftigt und bezahlt werden müssen. Der Teufel wurde in Form des sich für mehrere Millionen Euro Lohn im Jahr im Kraftraum des FC Bayern fithaltenden, inzwischen ergrauten, aber immer noch ehrgeizigen (!) 60-jährigen Arjen Robben an die Wand gemalt. Auch ein altersbedingt vom Batmanmobil auf den gediegenen Rolls-Royce umgestiegenen – und auf dem Platz langsamer gewordenen – 50-jährigen Aubameyang ließ BVB-Anhänger mehr schmunzeln denn auf bessere Zeiten hoffen. Nunmehr bleibt eine Befristung jedoch unter Rückgriff auf den Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG regelmäßig möglich.
Bisher liegt nur die Pressemitteilung des Gerichts vor, die Gründe dürften aber bereits jetzt absehbar sein. In unserem Beitrag zum erstinstanzlichen Urteil des ArbG Mainz haben wir ausführlich die Diskussion um die Sachgrundbefristung dargestellt. Eine Lektüre wird daher wärmstens ans Herz gelegt. An dieser Stelle noch einmal kurz die wesentlichen Streitpunkte.
1. Auch Profifußballer sind Arbeitnehmer. Der nunmehr in § 611a BGB aufgenommene Begriff des Arbeitnehmers ist unabhängig von der wirtschaftlichen (Un-) Abhängigkeit des Vertragspartners.
2. Nach § 14 TzBfG unterliegt eine Befristung von Arbeitsverträgen engen Grenzen: Diese ist nur bis zu einer Dauer von zwei Jahren ohne Sachgrund möglich, darüber hinaus nur bei Vorliegen eines Sachgrundes. Diese sind – freilich nicht abschließend – in § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG benannt. Allerdings können auch nicht ausdrücklich genannte Sachgründe angenommen werden, wenn diese den aufgeführten inhaltlich nahe stehen.
3. Im Fall der Befristung des Arbeitsvertrages eines Profifußballers kommt der Befristungsgrund der Eigenart der Leistung in Betracht, § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG. Dieser Sachgrund betrifft zunächst etwa Orchester- oder Theaterbesetzungen, die von einem Wechsel der Darsteller leben. Ob er auch bei Profifußballern greift, war bisher stark umstritten – so spricht etwa das Interesse des Publikums an „Vereinslegenden“, die nie den Verein wechseln, gegen ein genuines Wechselinteresse wie etwa bei Theaterdarstellern. Dem tritt nun das BAG entgegen:
Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport werden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann. Dies ist eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründet.
Somit rekurriert das BAG, zumindest in der vorliegenden Pressemitteilung, maßgeblich auf die Abnahme der Leistungsfähigkeit. Zur Kritik hieran und möglichen weiteren Sachgründen s. unseren Grundlagenbeitrag.
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