Arzt wies Schwangere nicht auf HIV-Test hin – 1,4 Mio. € Schadensersatz
Sachverhalt
Ein Gynäkologe hatte es unterlassen, eine Schwangere auf die Möglichkeit eines HIV-Tests hinzuweisen, was die Mehrheit der Ärzte jedoch regelmäßig tut. Die mit dem HI-Virus infizierte Mutter steckte ihr Baby an, welches infolge zahlreicher Krankheiten im Säuglingsalter – u. a. einer schweren Lungenentzündung – nun körperlich und geistig behindert ist. Der Arzt hatte argumentiert, dass er seine Patientin nicht gefragt habe, weil sie eine wohlhabende Person gewesen sei. Bei ihr sei keine HIV-Infektion zu erwarten gewesen. Sie hätte es als Affront empfinden können, nach einem Aids-Test gefragt zu werden. Die Frau hatte von ihrer Ansteckung nichts gewusst.
Entscheidung des LG München
Mit dieser etwas gewagten Argumentation (HIV/Aids ist sicherlich ein Problem aller Gesellschaftsschichten!) drang er freilich nicht vor Gericht durch. Das LG München sprach der betroffenen Familie (es gab zwei Kläger: die Eltern und das Kind, vertreten durch die Eltern) vielmehr in einem Teilurteil (vom 9. 6. 2008 – 9 O 14628/04, NJW-RR 2009, 898) grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz (§§ 280 Abs. 1, 823 BGB) zu, der nun auf eine Höhe von 1,4 Mio. € festgesetzt wurde.
Problematisch war im Rahmen der Entscheidung vor allem die Kausalitätsfrage. Hierzu urteilte das LG München:
„Wäre in der Frühschwangerschaft der Kl. ein HIV-Test durchgeführt worden, so hätte dieser mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit deren HIV-Infektion nachgewiesen. […]“
„Hätte man um die HIV-Infektion der Kl. zu 3 gewusst, so hätte eine Infektion des Kl. zu 1 vermieden werden können. Dies steht auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme zum einen mit einem für das tägliche Leben brauchbaren Grad an Gewissheit positiv fest. Denn die Sachverständige Dr. G hat ausgeführt, dass durch die umgehende Einleitung einer antiretroviralen Therapie die Virenbelastung erheblich gesenkt werden könne. Werde in einer solchen Situation dann frühzeitig ein geplanter Kaiserschnitt durchgeführt und Stillverzicht geübt, so könne eine HIV-Infektion des Neugeborenen zu über 99% verhindert werden. Dieser Prozentsatz ist für die Kammer eine tragfähige Grundlage, um feststellen zu können, dass jenseits mathematisch naturwissenschaftlicher Sicherheit jedenfalls mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit festgestellt werden kann, dass eine Übertragung der Infektion von der Kl. zu 3 auf den Kl. zu 1 vermeidbar gewesen wäre.“
Klassische Klausurprobleme
In der Klausur hätte man darüber hinaus noch einen gewissen Begründungsaufwand betreiben müssen, warum das Kind, welches zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung (dem Unterlassen des Hinweises auf den HIV-Test) noch nicht geboren war, ein tauglicher Anspruchssteller sein kann. Hier sollte das Stichwort fallen, dass auch der nasciturus bereits Inhaber von Ansprüchen sein kann, insbesondere sofern er deliktsrechtlichen Schädigungen ausgesetzt ist. Im Hinblick auf die Eltern müsste man meines Erachtens das Problem „Kind als Schaden“ diskutieren (Folgekosten wegen der Behinderung). Hier handelt es sich aber gerade nicht um die klassische (und moralisch bedenkliche) Konstellation, dass die Eltern bei richtiger Aufklärung durch den Arzt abgetrieben hätten und deshalb das Kind einen „Schaden“ darstellt. Insofern ist hier der Schaden der Eltern wohl in jedem Fall auch zu bejahen.
Hi,
„In der Klausur hätte man darüber hinaus noch einen gewissen Begründungsaufwand betreiben müssen, warum das Kind, welches zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung (dem Unterlassen des Hinweises auf den HIV-Test) noch nicht geboren war, ein tauglicher Anspruchssteller sein kann.“
Und welchen Weg würdest du gehen bzw. wie ist man im Urteil verfahren?
Ich sehe zur Zeit mit 5 Minuten Nachdenken (also nicht tiefgehend) zwei Möglichkeiten, fussend auf der Annahme, dass der Anspruch problemlos (?) beim ungebohrenen Kind entstehen kann, da es mit Blick auf §1 BGB ja nur um die Frage der Geltendmachung und nicht des Entstehens des Anspruchs geht.
1) Der Behandlungsvertrag ist ein Vertrag zu Gunsten Dritter (hinsichtlich des Vaters ja heute unstreitig) mit Blick auf das Kind. Ein Fehler des Arztes begründet somit Ansprüche des Kindes die dieses somit nach der Geburt geltend machen kann.
2) Ohne langes suchen kann man fragen, ob eine Straftat des Arztes vorliegt, was ich wohl erstmal verneinen würde. Allerdings wird sicherlich ein Verstoß gegen ärztliche Sorgfaltspflichten vorliegen, so dass man prüfen kann, ob das Kind einen Anspruch aus §823 II BGB hat.
Den §823 I BGB hätte ich in einer Klausur sicherlich mit längerer Diskussion umschifft, da ich bei den oberen beiden Ansätzen (noch) mehr zu schreiben habe.
Hallo Jens,
stimme dir zu. Ich würde das vertragsrechtlich auch über einen VzgD lösen. Der zweite Problemschwerpunkt dürfte dann bei § 823 I BGB liegen.
Als Straftat (wegen § 823 II) könnte man eine fahrlässige Körperverl. diskutieren, hier aber dann klarstellen, dass im Strafrecht der nasciturus eben noch nicht geschützt ist (bzw. nur über die Delikte rund um den Schwangerschaftsabbruch).
Ob es dann noch Sonderschutzgesetze im Arztrecht gibt, weiß ich leider auch nicht…
Problematisch war hier – zumindest wenn man den Umfang der Passagen des Urteils in Betracht zieht – vor allem die Kausalitätsfrage und die stellt sich ja bei allen SchE-Ansprüchen.
Eben die Kausalität war mit Blick auf den §823 I BGB auch mein Problem. Ich habe inzwischen das Urteil im Volltext gelesen – was die da gemacht haben, kann ja kein Student in einer Klausur leisten. Und wenn man die Infos im Sachverhalt so vorgibt, bleibt nicht mehr viel zum Argumentieren bzw. der Lösungsweg ist ja dann festzementiert 🙂 Auf jeden Fall interessant, danke für den Hinweis.
Es kommt mir sehr hypothetisch vor zu sagen, die Schwangere hätte den Test mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit gemacht, wenn der Arzt ihn ihr angeboten hätte. Im Urteil heißt es dazu nur, dass die Kammer davon überzeugt sei, dass dem so gewesen wäre.
Reicht dies wirklich zur Bejahung der Kausalität aus?
@ Mia: Ich finde, das reicht ohne Probleme aus – Anscheinsbeweis, der dafür spricht, würde ich sagen.