Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG am Beispiel einer Schülermonatsfahrkarte
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
Das BVerfG hat im Februar 2010 entschieden:
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das sich aus dem Sozialstaatsprinzip ableitet, ist aufgrund dieser weiten Formel des BVerfG eine interessante Möglichkeit, eine Vielzahl an Sachverhalten abzuprüfen.
Anspruch auf eine Schülermonatskarte aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 GG
Eine examenstypische Entscheidung traf z.B. das Sozialgericht Detmold. Es ging konkret um die Übernahme von Kosten für Schülermonatskarten für den täglichen Schulweg. Die Kläger empfangen Leistungen nach dem SGB II und wohnen ca. 4,8 km von ihrer Schule entfernt. Nach der SchfkVO NRW werden solche Fahrtkosten erst ab einer Entfernung von 5 km in der Oberstufe erstattet. Von den Schülern wird also verlangt, täglich und bei jedem Wetter, eine Entfernung von fast 10 km mit dem Rad oder zu Fuß zurückzulegen.
Das Sozialgericht entschied , dass ein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten gemäß Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG bestehe. Das Gericht sieht hier eine neue Anspruchsgrundlage für atypische laufende Sonderbedarfe. Aus Art. 12 GG folge ein Teilhabeanspruch auf den gleichberechtigten Zugang zu Bildungseinrichtungen. Dieser Anspruch verkomme jedoch zu einer leeren Hülse, wenn hierfür nicht auch die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt würden. Ein Fußweg von fast 10 km sei nach dem Sozialgericht dazu geeignet, sich negativ auf den schulischen Erfolg auszuwirken, so dass durch die Gewährung der Schülermonatskarten die Teilnahmechancen am Bildungserfolg deutlich gefördert werden, wodurch die Teilnahme am kulturellen und politischen Leben verbessert wird.
Restriktive Annahme von atypischen Leistungsrechten
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG gibt somit die Möglichkeit, auch über die gesetzlich normierten Leistungsrechte hinaus, Sonderbedürfnisse geltend zu machen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass für das Vorliegen eines solchen Anspruchs enge Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen und jeweils im Einzelfall entschieden werden muss.
Fehlt da nicht etwas? Wo steht was die Sanktionen bei Hartz 4 Rechtfertigt?