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Dr. Christoph Werkmeister

Amtsgericht Wuppertal: Doch keine Strafbarkeit bei der Nutzung eines offenen WLAN

Strafrecht

Einen interessanten Artikel zur Strafbarkeit beim unbefugten Nutzen eines WLan-Netzwerks habe ich bei heise-online gefunden. Dem Artikel ist eigentlich nichts hinzuzufügen, weshalb ich lediglich zitiere:

Mit Beschluss vom 3. August 2010 (Az. 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08) lehnte der Richter die Eröffnung eines Hauptverfahrens gegen den „Schwarzsurfer“ mangels hinreichendem Tatverdacht ab. Eine Strafbarkeit des Angeschuldigten sei nicht ersichtlich.
Diesem war vorgeworfen worden, sich Mitte 2008 an zwei Tagen „mit seinem Laptop mittels einer drahtlosen Netzwerkverbindung in das offene Funknetzwerk des Zeugen I. eingewählt zu haben, um ohne Erlaubnis und ohne Zahlung eines Entgeltes die Internetnutzung zu erlangen“. Das Gericht bewertete dieses Verhalten jedoch als nicht strafbar. Insbesondere erfülle es weder den Tatbestand des unbefugten Abhörens von Nachrichten nach § 89 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) noch des unbefugten Abrufens oder Verschaffens personenbezogener Daten nach den §44 und § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
[…]
Schließlich scheide auch eine Strafbarkeit nach § 202b StGB im Sinne eines Abfangens von Daten aus, da die empfangenen IP-Daten für den Angeschuldigten als Nutzer des Netzwerks bestimmt seien.

Update zum Schwarz-Surfen in Wuppertal: Die Staatsanwaltschaft legt Beschwerde ein

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23.08.2010/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
Schlagworte: Nutzung offenes WLan, Nutzung WLan von anderen, Schwarz Surfen WLAN, Strafbarkeit Nutzung WLan
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