Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 I GG)
I. Ungleichbehandlung
- Wesentlich Gleiches: Vergleichsgruppenbildung unter gemeinsamen Oberbegriff
- Feststellung der Ungleichbehandlung
II. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
Anforderungen richten sich nach der Intensität des Eingriffs
- Willkürformel: Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muss.
- Nicht einschlägig, wenn insbesondere Freiheitsrechte Betroffene sind, der Betroffene auf das Differenzierungsmerkmal keinen Einfluss nehmen kann oder eine Benachteiligung aufgrund eines in Abs. 3 genannten Merkmales vorliegt
Neue Formel: Je nach Intensität abgestufte Verhältnismäßigkeitsprüfung
- Legitimes Differenzierungsziel (=sachlicher Grund)
- Geeignete Differenzierungskriterien
- Erforderlichkeit der Differenzierung
- Angemessenheit
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