Alkoholauffälligkeit außerhalb des Straßenverkehrs rechtfertigt Entzug der Fahrerlaubnis
Das VG Mainz hat entschieden, dass die Entziehung einer Fahrerlaubnis auch durch Alkoholauffälligkeit außerhalb des Straßenverkehrs gerechtfertigt sein kann (Entscheidung vom 10.07.2012, Az. 3 L 823/12.MZ).
Der Antragsteller randalierte im vorliegenden Fall in erheblich alkoholisiertem Zustand auf einem Volksfest (eine Blutprobe ergab einen BAK Wert von 3,o‰). Die zuständige Fahrererlaubnisbehörde verlangte vom Antragsteller zur Abklärung eines möglicherweise in Betracht zu ziehenden Alkoholmissbrauchs die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, nachdem sie von dem Vorfall Kenntnis erlangt hatte. Dieser behördlichen Aufforderung kam der Mann nicht nach, sodass ihm die Behörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis entzog. Den im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachten Antrag auf Wiederherstellung des Suspensiveffekts hat das VG Mainz abgelehnt.
Der summarischen Prüfung des Gerichts zufolge habe die Behörde zu Recht Anhaltspunkte, die auf einen möglichen Alkoholmissbrauch hindeuten, gesehen und aus diesem Grund in rechtmäßiger Weise die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt. Alkohoholmissbrauch im o.g. Sinne sei dann zugrunde zu legen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis nicht hinreichend sicher in der Lage ist das Führen eines Kraftfahrzeugs vom Alkoholkonsum zu trennen. Insoweit reiche auch eine außerhalb des Straßenverkehrs liegende Alkoholauffälligkeit aus, um die Folgerung fehlender Trennungsfähigkeit zu rechtfertigen, wenn und soweit Grund zu der Annahme besteht, dass der Betreffende auch in absehbarer Zukunft nach dem Konsum von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen werde. Bei dieser behördlichen Prognoseentscheidung sind alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen.
Dazu heißt es in der Pressemitteilung:
Nach wissenschaftlicher Erkenntnis gehörten Personen, die 1,6‰ und mehr erreichten, zu den überdurchschnittlich alkoholgewöhnten Kraftfahrern mit regelmäßig dauerhaft ausgeprägter Alkoholproblematik, welche die Gefahr von Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich berge. Dass der Antragsteller an größere Mengen Alkohol gewöhnt sei, werde auch dadurch bestätigt, dass er trotz 3,0‰ aggressiv aufgetreten sei und im Krankenhaus von den Polizeibeamten habe bewacht werden müssen. Da der Antragsteller zudem zur Erreichung seiner Arbeitsstätte auf die Benutzung eines privaten Fahrzeugs angewiesen sei, sei zu befürchten, dass er künftig unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führen werde. Damit sei die Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens und nach dessen Nichtvorlage der Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt.
Die Entscheidung lässt sich im Grunde genommen auch auf außerhalb der eigentlichen Teilnahme am Straßenverkehr liegende Verhaltensauffälligkeiten nach anderweitigem Drogenkonsum übertragen. Eine etwas ausführlichere Anmerkung zu dem Thema finden Sie hier. Eine kurze Zusammenfassung der Ermächtigungsgrundlagen für behördliches Tätigwerden im straßenverkehrsrechtlichen Kontext finden Sie hier.
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