Aktuelle Rechtsprechung: Das Recht am eigenen Wort (Wiedergabe einer Äußerung in Presseberichterstattung)
Wir freuen uns heute einen Gastbeitrag von Sebastian Diehl veröffentlichen zu können. Sebastian promoviert derzeit rechtsvergleichend im Urheberrecht und hat gerade seinen LL.M.-Studiengang an der University of Cambridge absolviert.
Das Recht am eigenen Wort (Wiedergabe einer Äußerung in Presseberichterstattung)
OLG Köln, Urt. v. 28.7.2009 – 15 U 37/09 = ZUM 2011, 69 ff.
BGH Urt. v. 21.6.2011 – VI ZR 262/09
(Pressemitteilung Nr. 107/2011, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de)
Am 21. Juni 2011 hat der sechste Senat des Bundesgerichtshofes über zivilrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Wiedergabe von im Rahmen einer Pressekonferenz gefallenen Aussagen in Printmedien entschieden. Demnach umfasst das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) auch das Recht am eigenen Wort und schützt vor Fehlzitaten und unrichtiger, verfälschter oder entstellter Wiedergabe von Äußerungen. Im konkreten Fall stellte das Gericht allerdings (anders als die Vorinstanzen) keine zu beanstandende Berichterstattung fest.
I. Sachverhalt (vgl. OLG Köln, ZUM 2011, 69 ff.)
Die Klägerin ist Journalistin, Fernsehmoderatorin und Buchautorin. Im Rahmen einer Pressekonferenz zu ihrem Buch „Das Prinzip Arche Noah“ hatte sie sich gegenüber Journalisten wie folgt geäußert:
„Wir müssen den Familien Entlastung und nicht Belastung zumuten und müssen auch ‘ne Gerechtigkeit schaffen zwischen kinderlosen und kinderreichen Familien. Wir müssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder wertschätzen, das leider ja mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden 68er-Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde damals praktisch alles das – alles was wir an Werten hatten – es war ‘ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle – aber es ist eben auch das, was gut war – das sind die Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt – das wurde abgeschafft. Es durfte nichts mehr stehen bleiben.“
Am darauffolgenden Tag veröffentlichte die Tageszeitung „Hamburger Abendblatt“ (sowohl in Printform als auch online) einen Artikel, der sich mit dem Buch der Klägerin befasste und ihre Äußerungen in folgender Form wiedergab: „In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, z. B. Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter. Die hätten die 68er abgeschafft, und deshalb habe man nun den gesellschaftlichen Salat. Kurz danach war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende.“
Diese Berichterstattung hat die Klägerin als unzutreffend angegriffen. In mehreren Instanzen hat sie ihre Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und (später) Richtigstellung verfolgt. Während sowohl das LG Köln als auch das OLG Köln im Wesentlichen der Argumentation der Klägerin gefolgt waren und die Wiedergabe der Äußerungen als Falschzitat eingeordnet hatten, hat der Bundesgerichtshof nunmehr die Ansprüche zurückgewiesen. Obgleich zum heutigen Datum die Begründung des letztinstanzlichen Urteils noch nicht vorliegt, verdeutlicht die Entscheidung die Bedeutung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Rahmen zivilrechtlicher Auseinandersetzungen über Berichterstattungen in der Presse. Für die Zwecke der Fallbearbeitung sind folgende Punkte hervorzuheben (die Besprechung wird ergänzt, sobald die Urteilsbegründung vorliegt):
II. Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Einleitend ist hinzuweisen auf Begriff und positivrechtliche Grundlage des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, deliktsrechtlicher Schutz als sonstiges absolutes Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB). Das APR ist Rahmen- und Auffangrecht und kommt nur zum Tragen, sofern nicht spezielle Persönlichkeitsrechte betroffen sind (im Rahmen der Presseberichterstattung ist hier insbesondere an §§ 22 ff. KunstUrhG zu denken, u.U. können auch urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse aus §§ 12-14 UrhG einschlägig sein). Der Schutzbereich des APR ist grundsätzlich weit zu fassen – es gebietet Achtung vor der Person und der selbstbestimmten Entfaltung der Persönlichkeit und steht Herabwürdigung, Instrumentalisierung und Beschränkungen der Handlungsfreiheit entgegen (vgl. ausführlich Bamberger, in: BeckOK BGB, Bamberger/Roth (Stand 1.3.2011), § 12, Rn. 93 ff., 134 ff., 139).
Hinsichtlich der Berichterstattung über die Äußerungen der Klägerin kommt eine Beeinträchtigung des APR in der Ausprägung des Rechts am eigenen Wort in Betracht. Der Einzelne ist insofern davor geschützt (BGH Urt. v. 21.6.2011 – VI ZR 262/09, Pressemitteilung Nr. 107/2011),
„dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung.“
Ob der Schutzbereich des APR vorliegend einschlägig ist, hängt folglich von der Interpretation der Äußerung der Klägerin als auch von der Deutung der konkreten Berichterstattung ab.
Mit Bezug auf den Presseartikel der Beklagten war das OLG Köln davon ausgegangen, es handele sich um eine in Zitatform wiedergegebene subjektive Auslegung der Äußerung der Klägerin. Da nicht deutlich werde, dass die Aussagen im Rahmen der Pressekonferenz auch in anderer Weise hätten interpretiert werden können, liege insofern ein Falschzitat vor. Die Beklagte hätte ihre eigene Interpretation als solche kenntlich machen müssen, um dem Vorwurf einer unwahren Tatsachenbehauptung zu entgehen (ZUM 2011, 69, 72):
„Die […] Tatsachenbehauptung, dass die Klägerin sich dem Inhalt nach eindeutig in der ihr mittels des Zitats »in den Mund gelegten« Weise geäußert habe, ist indessen unwahr. Zitate nehmen als Stilmittel »Authentizität« für sich in Anspruch, konkret die Übereinstimmung der Darstellung einer Äußerung mit der tatsächlich gefallenen Äußerung, mithin die Übereinstimmung der Darstellung der Wirklichkeit mit der Wirklichkeit. Hiervon abweichend handelt es sich indessen bei der als Zitat wiedergegebenen Aussage um eine Interpretation bzw. eine Auslegung der tatsächlich von der Klägerin anlässlich der Pressekonferenz gemachten mehrdeutigen Äußerung durch die den Beitrag verfassende Journalistin, nicht aber um die seitens der Klägerin tatsächlich gefallene Äußerung. […] Eben das geht indessen aus dem Artikel nicht hervor. Die darin enthaltene beanstandete Äußerung wird nicht als subjektive Deutung der den Artikel verfassenden Journalistin, sondern als die einer Interpretation nicht bedürftige eindeutige – tatsächlich so gemachte – Erklärung der kritisierten Klägerin dargestellt. Sie ist daher als »Falschzitat« einzuordnen […].“
Hinsichtlich der möglichen Interpretation der Äußerung der Klägerin führt das Gericht aus (aaO):
„Die Formulierung, wonach das (wertzuschätzende) Bild der Mutter »… leider mit dem Nationalsozialismus … abgeschafft …« worden sei, lässt sich aus der Sicht jedenfalls eines nicht unerheblichen Teils der Adressaten in dem Sinne verstehen, dass der Nationalsozialismus das bis dahin in Deutschland verbreitete Bild der Mutter abgeschafft habe. […] Ein anderer, ebenfalls als nicht unerheblich einzuschätzender Teil der Adressaten wird zwar angesichts des […] folgenden Begriffs »… aber …« ein Verständnis der Aussage dahin entwickeln, dass damit gerade im Gegensatz zu der negativen Kritik an dem (mit der erkennbar angesprochenen Person des Adolf Hitler personifizierten) Nationalsozialismus auch Positives hervorgehoben werden soll […]. Das ändert indessen nichts daran, dass dieser nicht fernliegenden, vertretbaren Deutung die erstgenannte Interpretation als ebenso vertretbar und ebenso wenig fernliegend gegenübersteht. In dieser Situation liegt aber eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Wort vor, wenn die Wiedergabe einer Äußerung, die mehrere Interpretationen zulässt, zwar einer aus der Sicht des Durchschnittsadressaten vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis möglich ist, das die Rechte des Zitierten besser wahrt, und der Zitierende bei seiner Äußerung nicht kenntlich macht, dass es sich um seine Interpretation einer mehrdeutigen Aussage handelt.“
Der BGH ist dieser Interpretation nicht gefolgt. Wie sich aus der Pressemitteilung ergibt, vertritt der Senat vielmehr die Auffassung, die Aussage der Klägerin sei in der Berichterstattung „weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben.“ Ihre Äußerung lasse „im Gesamtzusammenhang betrachtet gemessen an Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur die Deutung zu, die die Beklagte ihr beigemessen hat.“ (BGH aaO)
Wer dieser Ansicht folgt, muss eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs des APR im Rahmen einer Fallbearbeitung vorliegend ablehnen. Wer die Deutung des Berufungsgerichts bevorzugt und von einem Fehlzitat ausgeht (was mit entsprechender Begründung durchaus vertretbar erscheint), muss die weitere Frage nach der Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung aufwerfen.
III. Rechtswidrige Beeinträchtigung des APR
Im Unterschied zu anderen im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechten besteht das APR als so genanntes Rahmenrecht mit einem offenen Schutzbereich. Folglich indiziert die Tatbestandsmäßigkeit der Verletzungshandlung nicht deren Rechtswidrigkeit. Erforderlich für die Feststellung einer Verletzung des Rechts ist eine umfassende Abwägung der betroffenen Rechtspositionen und Interessen der Beteiligten. Im Bereich der Presseberichterstattung gewinnen dabei die grundrechtlich geschützten Freiheiten aus Art. 5 GG Bedeutung (Meinungsfreiheit, Pressefreiheit) – siehe zum Ganzen Bamberger, aaO, Rn. 169 ff. Wesentliches Ziel ist ein Ausgleich der konfligierenden Positionen, die grundsätzlich gleichrangig in Ansatz zu bringen sind (zu Besonderheiten einer gesteigerten Sorgfaltspflicht von Medienangehörigen hinsichtlich der Prüfung des Inhalts der Berichterstattung ausführlich Bamberger, aaO, Rn. 196 ff.). Das OLG Düsseldorf stellte im Rahmen der Abwägung entscheidend darauf ab,
„ob die der Klägerin zugeschriebene Äußerung der tatsächlichen Erklärung einen anderen Inhalt, eine andere Tendenz oder Färbung gegeben hat, durch welche die Klägerin in ihrer Ehre und sozialen Wertgeltung beeinträchtigt wird. Im Ausgangspunkt ist hierbei von dem Verständnis auszugehen, das sich aus dem Kontext der Erklärung als der Klägerin günstigere bzw. dem von ihr Gemeinten gerechter werdende Version darstellt […].“ (ZUM 2011, 69, 73)
Für das Gericht ergab sich danach im konkreten Fall eine rechtswidrige Verletzungshandlung (aaO):
„Die der Klägerin mit der streitbefangenen Äußerung zugeschriebene Aussage beeinträchtigt nach diesen Maßstäben massiv die soziale Wertgeltung der Klägerin und lässt sie in negativem Licht erscheinen: Die der Klägerin in den Mund gelegte Aussage bagatellisiert letztlich den Unrechtsgehalt des sich durch geplante, systematische Verbrechen an der Menschlichkeit »auszeichnenden« Naziregimes – personifiziert durch die Person Adolf Hitlers. […] Dass eine Äußerung, die der Klägerin einen durch die Öffentlichkeit solchermaßen bewerteten Standpunkt zuschreibt, ihre soziale Wertgeltung beschädigt und sie herabwürdigt, liegt auf der Hand.“
IV. Rechtsfolgen bei Annahme einer rechtswidrigen Verletzung: Ansprüche auf Unterlassung, Richtigstellung, Schadensersatz (siehe die vorinstanzliche Entscheidung des OLG Köln)
Sofern eine rechtswidrige Verletzung des APR angenommen wird, folgen hieraus Ansprüche auf Unterlassung der konkreten Äußerung seitens der Beklagten im Rahmen der Berichterstattung (von besonderer Bedeutung mit Blick auf die online-Ausgabe der Zeitung) sowie auf Richtigstellung aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB analog (vgl. allgemein Bamberger, aaO, Rn. 205 ff.). Zum Berichtigungsanspruch vgl. die Ausführungen des OLG Köln (ZUM 2011, 69, 75):
„Es geht um die Beseitigung der aus einer unwahren Tatsachenbehauptung andauernden bzw. fortwirkenden Störung. […] Da im Wege der Berichtigung nur Erklärungen verlangt werden können, die zur Beseitigung der Beeinträchtigung geeignet sind […], sind die der Beklagten abzuverlangenden Erklärungen so zu fassen, dass den gerade aus der Unwahrheit der Tatsachenbehauptung nachwirkenden Folgen begegnet wird. Da sich die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung hier gerade aus dem Fehlen des Interpretationsvorbehalts ergibt, ist daher klarzustellen, dass die streitbefangene Äußerung lediglich eine subjektive Bewertung bzw. Interpretation der tatsächlich anlässlich der Pressekonferenz gemachten Äußerung der Klägerin durch die den Artikel verfassende Autorin darstellt. […] Der Berichtigungsanspruch geht grundsätzlich dahin, dass die Richtigstellung auf die Art und Weise vorzunehmen ist, wie die richtiggestellte Tatsachenbehauptung den Adressaten präsentiert worden ist.“
Neben den Ansprüchen auf Unterlassung und Beseitigung kommt auch ein Anspruch auf Entschädigung in Geld in Betracht (Ersatz des Nichtvermögensschadens). Ein solcher Anspruch kann bei Verletzungen des APR aus dem Schutzauftrag des Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG folgen (indes nicht aus § 253 BGB); Voraussetzung ist eine schuldhafte, objektiv erheblich ins Gewicht fallende Persönlichkeitsrechtsverletzung, die nur durch Zuerkennung einer Geldentschädigung angemessen ausgeglichen werden kann (vgl. Bamberger, aaO, Rn. 232 ff.). Das OLG Köln bejahte dies (ZUM 2011, 69, 73 f.):
„Die geschehene Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin ist nicht nur als schwerwiegend, sondern es ist auch das Verschulden der Beklagten als hoch anzusiedeln. Die Beklagte muss sich eine erhebliche Verletzung der ihr als Presseorgan auferlegten Sorgfalt entgegenhalten lassen. Dabei trifft es im Ausgangspunkt zwar zu, dass der Presse keine Sorgfaltspflichten auferlegt werden dürfen, welche sich in ihren Auswirkungen als eine die Freiheit der Presseberichterstattung gefährdende »Gängelung« darstellen könnten. Der Beklagten würde solches aber auch nicht abverlangt. […] Angesichts der hohen Eignung der streitbefangenen Aussage, das öffentliche Ansehen der Klägerin massiv zu beschädigen, hätte die Beklagte sich durch einfache Nachfrage bei der Klägerin vergewissern können und müssen, ob sie sich tatsächlich so – wie in dem von der Autorin verfassten Beitrag dargestellt – geäußert hat. Eine solche klarstellende Nachfrage lag vor allem auch mit Blick auf den Charakter der Veranstaltung nahe […].“
Den Einwand des Mitverschuldens ließ das Gericht insoweit nicht zu (ZUM 2011, 69, 74):
„Die Klägerin hat […] mit der Mehrdeutigkeit und Unklarheit ihrer Aussage nicht (mit)veranlasst, dass die von ihr damit ermöglichten verschiedenen Deutungen in Presseberichterstattungen nicht als solche bzw. als eine von dem Autor der betroffenen Berichterstattung vorgenommene Interpretation der mehrdeutigen Aussage der Klägerin gekennzeichnet werden. Eben darin liegt aber die Rechtsverletzung begründet; an dieser hat die Klägerin weder im Sinne der Adäquanz kausal mitgewirkt noch hat sie sie mitverschuldet.“
V. Fazit
Die Entscheidungshistorie im vorliegenden Kontext unterstreicht die Relevanz des APR im Rahmen der Presseberichterstattung. Die divergierenden Urteile von Berufungsinstanz und BGH verdeutlichen, dass die Annahme einer Beeinträchtigung des offenen Schutzbereichs des Persönlichkeitsrechts eine nicht nur oberflächliche Auseinandersetzung mit den Umständen des konkreten Falles voraussetzt. Das Urteil des OLG Köln zeigt dabei auf, welche Punkte im Rahmen der Fallbearbeitung von besonderer Bedeutung sind (Vorliegen eines Fehlzitates als Beeinträchtigung des Rechts am eigenen Wort, Rechtswidrigkeit nach Abwägung der betroffenen Interessen, Verschulden und Schwere des Eingriffs, spezifische Rechtsfolgen); in einigen Punkten bietet die Argumentation des OLG durchaus Anlass zur Kritik (so etwa hinsichtlich der Ausführungen zur Abwägung im Rahmen der Rechtswidrigkeit sowie in Bezug auf die angenommene Erheblichkeit der Verletzung). Hierauf wird im Rahmen einer näheren Besprechung des Urteils des BGH zurückzukommen sein.
Legt Herman VB ein?
Wieso ist die Sache eigentlich nach dem OLG noch zum BGH gegangen? Ist das eine für die weitere Rechtsfindung so relevante Entscheidung?