Aktuelle examensrelevante verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung
In den letzten Tagen ist wieder eine Reihe von öffentlich-rechtlichen Problemkreisen durch die verwaltungsgerichtliche Judikatur gegangen. Kandidaten, für die bald die mündliche Prüfung ansteht, sollten sich deshalb mit den im Folgenden genannten Themen einmal kurz auseinandergesetzt haben. Daneben ist es zumindest denkbar, dass die Sachverhalte zu gegebener Zeit auch als Aufhänger in Klausuren für das erste sowie zweite Staatsexamen Eingang finden werden. Da die Pressemitteilungen der genannten Fälle die jeweils einschlägige Problematik bereits ausreichend erläutern, werden im Folgenden lediglich Auszüge aus den respektiven Mitteilungen zitiert, wobei jeweils am Ende auf weiterführende Lektüre hingewiesen wird.
OVG Koblenz: Voraussetzungen für den Ausschluss eines Ratsmitglieds aus dem Stadtrat (Urteil vom 15.03.2013 – 10 A 10573/12.OVG)
Der Stadtrat von Trier durfte den Kreisvorsitzenden der Trierer NPD aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung aus dem Rat ausschließen. Der Ausschluss des Klägers aus dem Stadtrat gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 GemO Rheinland-Pfalz sei rechtmäßig gewesen. Insbesondere verstoße diese Vorschrift, wonach ein nach seiner Wahl rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteiltes Ratsmitglied vom Gemeinderat ausgeschlossen werden kann, wenn es durch die Straftat die für ein Ratsmitglied erforderliche Unbescholtenheit verwirkt hat, bei verfassungskonformer Auslegung nicht gegen die verfassungsrechtlich gewährleisteten Wahlgrundsätze der Allgemeinheit, Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl. Zwar stelle der Ausschluss aus dem Gemeinderat, durch den die Zusammensetzung eines gewählten Organs nach Abschluss des eigentlichen Wahlvorganges verändert werde, einen Eingriff in diese Wahlgrundsätze dar. Denn diese würden auch für das passive Wahlrecht gelten und das Recht gewährleisten, eine Wahl anzunehmen und das errungene Mandat auszuüben. Der Eingriff sei aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. § 31GemO Rheinland-Pfalz diene dem Schutz des Ansehens der Gemeindevertretung, sofern dadurch die verfassungsrechtlich gewährleistete Funktionsfähigkeit der kommunalen Selbstverwaltung betroffen sei.
Nichts anderes ergibt sich für das OVG aus dem Umstand, dass der Bundesgesetzgeber nach § 45 Abs. 1 und 4 StGB erst bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen eines Verbrechens einen den Verlust öffentlicher Ämter rechtfertigenden Ansehensverlust von Straftätern annehme und im Kommunalrecht der anderen Bundesländer vergleichbare Regelungen über den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Gemeinderat fehlten.
Es handelt sich hierbei (mal wieder) um eine kommunalrechtliche Entscheidung, bei der (vermeintliche) Benachteiligungen der NPD im Vordergrund stehen. Die Entscheidung ist insbesondere deshalb interessant, da eine landesrechtliche Gemeinderechtsnorm am Maßstab der Wahlrechtsgrundsätze gemessen wird. Zudem stellt der argumentative Rekurs auf die Vorschrift des § 45 StGB eine Möglichkeit dar, um auch im weiteren systematischen Kontext zu punkten. Ähnliche Entscheidungen wurden bereits häufiger bei uns besprochen, weswegen an dieser Stelle auf die damaligen Beiträge verwiesen sei (s. dazu etwa hier, kürzlich auch hier sowie hier).
OVG Rheinland-Pfalz: Trauermarsch der NPD am Volkstrauertag (Urteil vom 20.03.2013 – 7 A 11277/12.OVG)
Die NPD hatte für den 13.11.2011 – den Volkstrauertrag – einen Trauermarsch mit etwa 40 Teilnehmern von Haßloch nach Böhl-Iggelheim angemeldet. Die Veranstaltung sollte nach ihren Angaben anlässlich des Volkstrauertages zum Gedenken an die in den Kriegen gefallenen Soldaten und Zivilisten sowie die in Böhl-Iggelheim umgekommenen deutschen Gefangenen des dortigen alliierten Gefangenenlagers stattfinden. Es war beabsichtigt Fahnen, Stellschilder, ein Handmegaphon, eine transportable Lautsprecheranlage, ein Lautsprecherfahrzeug, Fackeln und Transparente mitzuführen. Verschiedene Redner sollten zu Wort kommen und Flugblätter verteilt werden. Der beklagte Landkreis Bad Dürkheim verbot die Versammlung, weil sie gegen den Schutz des Volkstrauertages nach dem Feiertagsgesetz verstoße. Der sich über 5 km erstreckende Marsch mit Kundgebungsmitteln widerspreche dem Charakter des Volkstrauertages als Tag der Trauer und des stillen Gedenkens. Es sei auch mit Gegendemonstrationen und daher mit einem entsprechenden Polizeiaufgebot zu rechnen. Dies störe die Feiertagsruhe empfindlich. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgericht war das Verbot der Versammlung rechtswidrig. Zwar habe der angemeldete Trauermarsch in seiner konkreten Ausgestaltung gegen das Feiertagsgesetz verstoßen. Dieses schütze den Volkstrauertag, der als Gedenktag für die Toten der beiden Weltkriege und die Opfer des Nationalsozialismus zu den wenigen stillen Feiertagen gehöre, besonders, indem es neben dem Verbot von Sport- und Tanzveranstaltungen öffentliche Versammlungen untersage, die nicht dem Charakter des Feiertags entsprächen. Die während der mehrstündigen Versammlung vorgesehene Verwendung eines Handmegaphons, einer transportablen Lautsprecheranlage und eines Lautsprecherfahrzeugs habe nicht zu Trauer und stillem Totengedenken beigetragen, sondern im Gegenteil das Gedenken der Bevölkerung empfindlich gestört. Das angeordnete Verbot des Trauermarschs sei jedoch unverhältnismäßig gewesen. Denn der genannte Verstoß gegen das Feiertagsgesetz hätte – ebenso wie etwaige weitere Verstöße – durch die Erteilung von Auflagen bezüglich der vorgesehenen Hilfsmittel sowie gegebenenfalls der Reden und Flugblätter abgewehrt werden können. Der Trauermarsch als solcher habe einen inhaltlichen Bezug zum Volkstrauertag und zum Gedenken an die Toten der beiden Weltkriege gehabt. Er habe daher nach seinem Anlass dem Charakter des Feiertags keinesfalls widersprochen. Wenn es wegen Gegendemonstranten etwa im Hinblick auf ihre Anzahl und ihr – unfriedliches – Verhalten eines größeren Polizeiaufgebots bedurft haben sollte, wäre die Störung der Feiertagsruhe von den Gegendemonstranten ausgegangen und könne dem Kläger nicht zugerechnet werden.
Mal wieder eine versammlungsrechtliche Entscheidung, wobei insbesondere in materiellrechtlicher Sicht die Voraussetzungen eines Versammlungsverbots nach § 15 Abs. 1 VersG zu prüfen waren. Bei der Frage, ob von der Versammlung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausging (hier in Form der Rechtsordnung, namentlich des Landesfeiertagsgesetzes), galt es die Besonderheiten des o.g. Sachverhalts zu beachten. Die Vorschrift des § 15 VersG ist hierbei zudem im Lichte der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Um sich die Systematik und Prüfung eines Versammlungsverbotes zu vergegenwärtigen, sei im Übrigen auf ausführlicheren Beitrag zu § 15 VersG in einem anderen examensrelevanten Einzelfall verwiesen (siehe dazu hier).
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