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Dr. Christoph Werkmeister

Aktuelle examensrelevante verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung

Öffentliches Recht, Polizei- und Ordnungsrecht, Rechtsprechung, Verwaltungsrecht

In den letzten Tagen sind eine Reihe von öffentlich-rechtlichen Problemkreisen durch die verwaltungsgerichtliche Judikatur gegangen. Kandidaten, für die bald die mündliche Prüfung ansteht, sollten sich deshalb mit den im Folgenden genannten Problemkreisen einmal kurz auseinandergesetzt haben. Daneben ist es sehr wahrscheinlich, dass die folgenden Sachverhalte zu gegebener Zeit auch als Aufhänger in Klausuren für das erste sowie zweite Staatsexamen Eingang finden werden.
Da die Pressemitteilungen der genannten Fälle die jeweils einschlägige Problematik bereits ausreichend erläutern, werden im Folgenden lediglich Auszüge aus den respektiven Mitteilungen zitiert, wobei jeweils am Ende auf weiterführende Lektüre hingewiesen wird.
VG Gießen: Kreis darf NPD-Abgeordnete von Fachtagung über rechtsextreme Strukturen ausschließen

Das VG Gießen hat die Eilanträge zweier NPD-Abgeordneter aus dem Wetteraukreis abgelehnt (Beschluss vom 09.11.2012 – 8 L 3052/12.GI, 8 L 3101/12.GI), die Zugang zu einer am 09.11.2012 durchgeführten Tagung zu dem Thema „Rechtsextreme Strukturen – wie gehen wir mit ihnen um?“ begehrt hatten, abgewiesen. Die Antragsteller beriefen sich auf die durch die Hessische Landkreisordnung (HKO) vermittelte Kontrollfunktion des Kreistages, dem sie angehören.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist zwar die vom Wetteraukreis durchgeführte Fachtagung grundsätzlich als öffentliche Einrichtung im Sinne der HKO anzusehen, da der Wetteraukreis eindeutig als Veranstalter auftrete und die Fachtagung im weitesten Sinne unter den Begriff der öffentlichen Einrichtung falle, da kommunale Sachmittel ersichtlich dafür zur Verfügung gestellt worden seien. Der Umfang des Benutzungsanspruchs dieser öffentlichen Einrichtung ergebe sich hier aber aus der Zweckbestimmung der Fachtagung, bei der es sich um eine solche gegen „rechtsextreme Strukturen“ handele. Daraus folge zugleich eine Beschränkung des Teilnehmerkreises. Die Fachtagung sei nicht für die Mitglieder einer Partei vorgesehen, die dem „rechten Spektrum“ der Politik zugerechnet werden müsste. Die NPD, der die Antragsteller angehörten, sei jedoch als rechtsextreme Partei anzusehen, denn es handele sich bei der NPD um eine Partei, die politische Ziele verfolge, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren seien, und die im rechtsextremistischen Spektrum zu den aggressivsten Organisationen zähle.
Auch der Umstand, dass die Antragsteller dem Kreistag angehörten, und sich darauf beriefen, dieser überwache als oberstes Organ des Kreises die Verwaltung des Kreises, vermochte den Anträgen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn – so das Verwaltungsgericht – die Überwachungskompetenz könne auch anders als durch die Teilnahme an der Veranstaltung wahrgenommen werden, zum Beispiel durch Ausübung eventueller Fragerechte (siehe auch kürzlich einen äußerst examensrelevanten Fall zum Thema NPD-Mitgliedschaft hier).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Betretungsverbot für einsturzgefährdetes Grundstück

Der VGH Mannheim hat entschieden (Urteil vom 07.11.2012 – 1 S 1401/11), dass das vom Regierungspräsidium Freiburg gegenüber dem Eigentümer eines Grundstücks über einem stillgelegten Stollen des Altbergwerks Kahlenberg in Herbolzheim wegen Tagesbruchgefahr (Einsturzgefahr) verfügte Betretungsverbot rechtswidrig ist.
Im Bergwerk Kahlenberg wurde früher Eisenerz abgebaut. Nach dem Ende des Bergbaubetriebs wurde es an den Landkreis Lahr verkauft, der es 1972 an den Zweckverband Abfallbehandlung Kahlenberg (Beigeladener) weiterveräußerte. Dieser betreibt seither in den Tagebaubereichen und Stollen eine Mülldeponie. Am 13.02.2008 kam es ca. 45 m vom Grundstück des Klägers entfernt zu einem bis zum Stollen IV des Altbergwerks reichenden 25 m tiefen Tagesbruch. Das Regierungspräsidium Freiburg (Beklagter) verbot daraufhin dem Kläger, sein zum Weinanbau genutztes Grundstück zu betreten und Dritten das Betreten des Grundstücks zu gestatten. Die dagegen erhobene Klage wies das VG Freiburg nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit der Begründung ab, der Kläger sei als Grundstückseigentümer für die Tagesbruchgefahr verantwortlich, weil der Untergrund zu seinem Grundstück gehöre und die dortigen Hohlräume die Gefahr unmittelbar verursachten.
Die Berufung des Klägers vor dem VGH Mannheim hatte Erfolg: Der Verwaltungsgerichtshof hat das Betretungsverbot aufgehoben. Zwar bestehe eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Personen, die das Grundstück betreten, denn die Stollen unter dem Grundstück seien instabil und deshalb seien Verbrüche zu erwarten, die sich mangels ausreichender Mächtigkeit des Deckgebirges an der Erdoberfläche als Tagesbrüche manifestieren könnten. Die Gefahr könne auch nicht unter dem Aspekt einer freiwilligen Selbstgefährdung verneint werden, da im Schadensfall auch unbeteiligte Dritte bei Hilfeleistungen gefährdet würden.
Der Kläger sei aber für diese Gefahr weder als Grundstückseigentümer noch aufgrund eigenen Verhaltens verantwortlich. Sein Grundeigentum erstrecke sich nicht auf das Altbergwerk. Zwar erfasse es nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlich auch den Erdkörper unter der Oberfläche. Das gelte aber nicht für Bergwerkstollen. Diese seien wesentliche Bestandteile des Bergwerkeigentums, das wie ein Eigentumsrecht gesondert ausgestaltet sei. Zudem gehe die Gefahr nicht vom Grundstück, sondern von der Instabilität der künstlichen Hohlräume darunter aus, auf die der Kläger nicht einwirken könne. Zwar leiste der Kläger, wenn er das Grundstück betrete oder anderen Personen das Betreten erlaube, auch durch sein eigenes Verhalten einen ursächlichen Beitrag für die mit dem Verbot bekämpfte Gefahr für Leib und Leben. Gleichwohl sei er kein „Störer“ im Sinne des Polizeirechts, da er nur von seinen Befugnissen als Eigentümer rechtmäßigen Gebrauch mache, ohne die Tagesbruchgefahr zu erhöhen.
Der Kläger dürfe auch nicht ausnahmsweise als „Nicht-Störer“ zur Abwendung der Gefahr verpflichtet werden. Die polizeiliche Inanspruchnahme eines unbeteiligten Dritten sei nur bei einem „unmittelbar bevorstehenden“ Schaden zulässig, also wenn der Schaden nach allgemeiner Erfahrung sofort oder in allernächster Zeit eintrete und als gewiss anzusehen sei. Das sei nicht der Fall. Nach den Äußerungen der angehörten Sachverständigen könne sich ein Tagesbruch zwar jederzeit ohne Vorwarnung ereignen. Es sei aber nicht hinreichend wahrscheinlich, dass er in allernächster Zeit auf dem Grundstück des Klägers auftreten und dabei einen Menschen an Leib oder Leben gefährden werde. Die Inanspruchnahme des Klägers als „Nicht-Störer“ sei auch deshalb ausgeschlossen, weil die Gefahr nach der Aussage eines Gutachters durch eine Vollsicherung der Hohlräume unter dem Grundstück mit hydraulisch abbindendem Material abzuwenden sei. Diese Maßnahme könne der Beklagte dem Beigeladenen aufgeben. Denn dieser sei als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Altbergwerk und auch deshalb „Störer“, weil er es entgegen seiner Verkehrssicherungspflicht über Jahrzehnte unterlassen habe, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, obwohl er die Tagesbruchgefahr gekannt und auch entsprechende Rückstellungen für Berg- und Folgeschäden gebildet habe. Eine Verfüllung der Hohlräume bedürfe zwar längerer Erkundung und Vorbereitung, während ein Betretungsverbot unter dem Gesichtspunkt effektiver Gefahrenabwehr sofort greife. Dieser Aspekt müsse hier aber in den Hintergrund treten, da das angefochtene dauerhafte Betretungsverbot, das für den Kläger wie eine Enteignung wirke, als endgültige Regelung verfügt worden sei, ohne die Gefahr tatsächlich zu beseitigen (siehe äußerst examensrelevant zur Inanspruchnahme von Nichtstörern auch hier; ebenso in diesem Kontext zu nennen ist die polizeirechtliche Figur des Zweckveranlassers, siehe dazu hier).

VG Karlsruhe: Stadt darf über Hygienemängel in einer Gaststätte nicht mit Namensangabe im Internet informieren

Sind bei der Kontrolle einer Gaststätte Betriebshygiene- oder Reinigungsmängel festgestellt worden, darf die Stadt darüber nicht auf ihrer Internetseite unter Angabe von Namen und Anschrift des Betriebs und des Inhabers informieren (Beschluss vom 07.11.2012 – 2 K 2430/12). Bei ihrer Absicht, die Öffentlichkeit auf diese Art und Weise über die von der städtischen Lebensmittelüberwachung festgestellten Hygieneverstöße im Betrieb des Antragstellers zu informieren, stützte sich die Stadt auf § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB).
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen erhebliche Zweifel, ob § 40 Abs. 1a LFGB die Behörde auch dazu ermächtige und verpflichte, die Öffentlichkeit über Mängel bei der Hygiene eines Gaststättenbetriebs zu informieren. Der Wortlaut des Gesetzes spreche dafür, dass die Behörde nur zur Herausgabe einer sogenannten Produktwarnung ermächtigt werde, also zur Information über ein konkretes Lebensmittel, das unter Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gelangt sei. Dass die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus die Pflicht der Behörden begründe, die Öffentlichkeit generell über hygienische Mängel in Betrieben zu informieren, die Lebensmittel verarbeiteten und/oder in den Verkehr brächten, lasse sich auch der amtlichen Begründung des Gesetzes nicht entnehmen (siehe zur Rechtmäßigkeit von staatlichen Warnungen im Übrigen auch hier).

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17.11.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
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