AG München: Pflichten eines Auktionators ggü. dem Ersteigerer
Das AG München befasste sich vor Kurzem mit einem Fall (Urteil vom 29.8.11, Az. 191 C 199/10), der sehr geeignet wäre, um im Rahmen einer Examensklausur abgefragt zu werden.
Der Leitsatz der Entscheidung lautet folgendermaßen:
Ein Auktionator wird nur dann Vertragspartner des Ersteigerers, wenn er im eigenen Namen handelt. Allerdings wird ihm ein besonderes Vertrauen entgegen gebracht und er hat ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss, so dass er Sorgfaltspflichten auch gegenüber dem Ersteigerer hat, deren Verletzung zu Schadenersatzansprüchen führen können. Allerdings dürfen die Anforderungen daran nicht überspannt werden.
Den genauen Sachverhalt und die Lösung des AG München findet Ihr konzis aufbereitet hier.
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