AG München: Keine Reisepreisminderung bei verunreinigtem Badestrand
Das AG München hat mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 16.01.2013 (Az.: 132 C 15965/12) entschieden, dass ein verunreinigter Badestrand, der zu einer Erkrankung der Urlauber führt, nicht zur Minderung des Reisepreises gegenüber dem Reiseveranstalter berechtigt, wenn die Verunreinigung nicht in dessen Einflussbereich liegt.
Sachverhalt:
Die Klägerin K buchte für sich und ihre Familie bei dem Reiseunternehmen R für Oktober 2011 eine dreiwöchige Pauschalreise in die Türkei. Der dafür zu entrichtende Reisepreis betrug 2079,- €. Bereits eine Woche nach Ankunft der Familie am Urlaubsort erkrankten alle Reisenden an Fieber und Durchfall, weswegen die K selbst sogar 2 Tage in ein Krankenhaus eingeliefert und stationär behandelt werden musste.
Nachdem die Familie nach Deutschland zurück gekehrt war, verlangte K von R die Rückerstattung von 60% des Reisepreises sowie einen zusätzlichen Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Sie behauptet, die Erkrankung der ganzen Familie beruhe kausal auf dem mit Fäkalien verunreinigtem Badestrand in unmittelbarer Nähe der Unterkunft. Der Gesamtbetrag, den K von R forderte, betrug 2910,- €.
R lehnte jede Zahlung an K ab und trug vor, es könne nichts für die Verunreinigung des Badestrandes. Dies sei vielmehr bedingt gewesen durch ein defektes Kanalisationsrohr der Gemeinde. Darauf habe R keinen Einfluss nehmen können und hätte davon auch nichts gewusst.
Entscheidung:
Das AG München lehnte einen Minderungs- und Schadensersatzanspruch der K ab und wies die Klage ab.
I. Rückerstattung des Reisepreises, §§ 651 d I 2, 638 IV BGB
Zunächst kommt ein Recht auf Rückforderung des wegen wirksamer Minderung zu viel gezahlten Reisepreises gemäß §§ 651 d I 2, 638 IV in Betracht. Dessen Voraussetzungen müssten erfüllt sein.
1. Reisevertrag, § 651 a BGB
Ein Reisevertrag setzt nach
§ 651 a I 1 BGB zunächst voraus, dass der Reiseveranstalter sich dem Reisenden gegenüber zur Erbringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen verpflichtet.
Vorliegend buchte K für sich und ihre Familie als Mitreisende bei R eine Pauschalreise. Eine solche ist der typische Anwendungsfall des Reiserechts. Dabei sichert der Reiseunternehmer dem Reisenden die Erbringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen, üblicherweise zumindest die Beförderung zum und vom Urlaubsort sowie die Unterbringung vor Ort zu. Bei dem zwischen R und K geschlossenen Vertrag handelt es sich daher um einen Reisevertrag im Sinne des § 651 a I 1 BGB.
2. Mangel, § 651 c I BGB
Die Reise müsste weiterhin mangelhaft gewesen sein. Das ist der Fall, wenn eine Teilleistung der Gesamtleistung „Reise“ derart mangelbehaftet ist, dass dieser Mangel sich auf die gesamte Reise auswirkt und sie mangelhaft werden lässt.
Ein Mangel liegt vor, wenn entweder die Reise mit Fehlern behaftet ist, welche den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern, also die Istbeschaffenheit einer Reiseleistung negativ von deren Sollbeschaffenheit abweicht und sich dieser Fehler auf das Gesamtpaket „Reise“ negativ auswirkt, oder vom Reiseveranstalter explizit zugesicherte Eigenschaften der Reise nicht gegeben sind.
Vorliegend macht K geltend, die gesamte Reise sei durch den verunreinigten Badestrand und die dadurch verursachte Erkrankung aller Reisenden mangelhaft gewesen. Fraglich ist jedoch, ob darin ein Mangel der Reise gesehen werden kann. Das AG München führt hierzu aus, dass ein Mangel der Reise nicht vorgetragen sei. Es müsse sich dabei nämlich um einen Mangel handeln, der dem Reiseunternehmen auch zugerechnet werden könne. Vorliegend wäre es jedoch so, dass R gar keinen Einfluss auf die Verunreinigung des Badestrandes gehabt hätte, sodass diese Abweichung von den Erwartungen der Reisenden ihm nicht zugerechnet werden könne. Die dadurch mutmaßlich verursachte Erkrankung der Reisenden sei daher nicht bedingt durch eine dem R vorwerfbare mangelhafte Erbringung einer Reiseleistung.
Das Vorliegen eines zur Minderung des Reisepreises tauglichen Reisemangels lehnte das AG daher ab.
3. Informationspflichtverletzung
In Betracht kommt zudem eine Minderung des Reisepreises wegen Informationspflichtverletzung durch R. Eine Minderung wegen positiver Informationspflichtverletzung kommt im Reiserecht nach gefestigter Rechtsprechung in Betracht, wenn sich die verschwiegene Information auf wesentliche negative Abweichungen von der geschuldeten Hauptleistung bezieht. Von wesentlichen Reisemängeln ist in der Regel dann auszugehen, wenn diese im Ergebnis eine Kündigung des Reisevertrages gem. §
BGB rechtfertigen würden. Insoweit muss sich die Informationspflichtverletzung in anschließenden wesentlichen Reisemängeln widerspiegeln.
Auch eine hierauf gestützte Minderung des Reisepreises kommt folgerichtig nicht in Betracht. Zum einen wurde oben bereits das Vorliegen eines tatsächlichen, dem R zurechenbaren Reisemangels verneint. Zum anderen hatte R nach eigenem unbestrittenen Vortrag auch keinerlei Kenntnis vom gesundheitsgefährdenden Zustand des Badestrandes.
4. Ergebnis
Eine Rückerstattung von 60% des Reisepreises kommt weder unter dem Aspekt des Vorliegens eines Reisemangels, noch unter dem der positiven Informationspflichtverletzung in Betracht.
II. Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubzeit, § 651 f II, I BGB
Möglicherweise kommt jedoch ein Schadensersatzanspruch der K gegen R wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Betracht. Dazu müssten die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
1. Reisevertrag, § 651 a BGB
Wie oben bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Pauschalreise um den typischen Anwendungsfall des Reiserechts. Ein Reisevertrag liegt vor.
2. Zu vertretender Mangel, §§ 651 c I, 651 f BGB
Auch im Rahmen des Schadensersatzanspruchs aus § 651 f kann nichts anderes gelten als oben zur Minderung des Reisepreises ausgeführt. Die K hat nach Ansicht des AG München einen Reisemangel nicht dargelegt. Selbst sofern ein solcher konstruiert werden könnte, hätte das Reiseunternehmen R diesen keinesfalls zu vertreten, da es an einer Einflussnahmemöglichkeit fehlte.
3. Ergebnis
Auch der Anspruch der K auf Schadensersatz aus § 651 f II, I BGB scheitert am Vorliegen eines tauglichen und vertretbaren Reisemangels.
III. Gesamtergebnis
Die K hat damit nach Ansicht des AG München weder einen Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises aus wirksamer Minderung, noch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Stellungnahme:
Dem Urteil des AG München ist zuzustimmen. Zwar entspricht der Gesamtverlauf der Reise sicher nicht den berechtigten Erwartungen der Urlauber. Es wäre jedoch unbillig, den Reiseveranstalter dafür zur Verantwortung zu ziehen, wenn ihm ersichtlich jede Möglichkeit zur Einflussnahme fehlte und auch keine Kenntnis vorlag. Das Verantwortung traf hier eine dritte Partei, nämlich die Gemeinde, die das defekte Kanalisationsrohr nicht austauschte. Die Ansprüche Reisender nach dem Reisevertragsrecht bedürfen offensichtlich einer Einschränkung in Fällen, in denen die tatsächliche Mangelhaftigkeit realer Gegebenheiten keinen Bezug im Sinne einer Einflussnahmemöglichkeit zu dem Reisevertrag aufweist. Nichts anderes gilt letztlich für jeden anderen besonders geregelten Vertragstyp, auch wenn zugegebenermaßen die Abgrenzung beim Reisevertrag wegen der Offenheit der Gesamtleistung für Störungen von außen schwerer fallen mag.
Die Entscheidung ist mit Blick auf das erste Staatsexamen lesenswert, da hier die Voraussetzungen eines Reisemangels konkretisiert werden. Auch kann sie Anlass geben, sich noch einmal mit einem ursprünglichen Anwendungsfall des von der Rechtsprechung entwickelten Kommerzialisierungsgedankens, der mittlerweile gesetzliche Regelung erfahren hat, auseinanderzusetzen: Dem Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651 f II BGB.
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