Abschlussverfügung und Anklageschrift in der staatsanwaltschaftlichen Assessorklausur
Wir bedanken uns ganz herzlich bei Dr. Klaus Olschewski, der uns freundlicherweise einen Gastbeitrag zur Staatsanwaltsklausur im 2. Staatsexamen nebst Formularen zur Veröffentlichung überlassen hat. Die Formulare finden sich im Beitrag an der jeweils relevanten Stelle zum downloaden und ausdrucken (PDF-Format).
Achtung: Der Aufbau von Anklageschrift und Abschlussverfügung kann von OLG-Bezirk zu OLG-Bezirk erheblich variieren! Der Beitrag bezieht sich auf den Bezirk des OLG Köln.
A. Einleitung
Teil der Prüfungsleistung im Rahmen der staatsanwaltlichen Aufgabenstellung im Assessorexamen ist die Fertigung einer praktischen Entscheidung. Dies wird i.d.R. auf den Entwurf einer Anklageschrift mit der dazugehörigen Abschlussverfügung hinauslaufen. Frühzeitig sollte der Examenskandidat daher Zeit bei der Examensvorbereitung dafür aufwenden, sich mit den entsprechenden „Formalitäten“ vertraut zu machen, steht ihm außerhalb von Bayern doch gerade kein Formularbuch in der Klausur zur Verfügung. Man sollte meinen, dass es nicht schwer fallen sollte, in der Ausbildungsliteratur entsprechende Hinweise zu finden. Tatsächlich gibt es mehr als genug Literatur, die hier ansetzt. Nach meinem Geschmack sind die dort zu lesenden Ausführungen jedoch vielfach zu umfangreich geraten und beschränken sich i.d.R. gerade nicht darauf, das für die Klausur notwendige Wissen zu vermitteln. Ihre Lektüre erfordert im Einzelfall zusätzliche Zeit, muss das klausurrelevante von dem für die Stationsarbeit notwendige Wissen erst noch abgegrenzt werden. Ohne vertiefte Klausurpraxis ist dies kaum zu leisten! Festzuhalten ist m.E. außerdem: Der Referendar braucht nicht die staatsanwaltliche Verfügungstechnik in all ihren Einzelheiten verstanden zu haben, um eine erfolgreiche Staatsanwaltsklausur zu fertigen. Handelt es sich bei der Klausuraufgabe um den „Standardfall“, dass nach dem Ergebnis der Begutachtung Anklage zu erheben ist, reicht es schlichtweg aus, mit dieser Konstellation sicher umgehen zu können; dies heißt insbesondere, in der Klausursituation die entsprechenden Formulare zu beherrschen und im Rahmen des prozessualen Gutachtens darlegen zu können, warum man zu dieser praktischen Entscheidung gelangt ist. Ansonsten gilt nach meiner Auffassung: Mut zur Lücke, um Zeit zur Wiederholung des materiellen Rechts zu gewinnen!
Für die erfolgreiche Bewältigung des praktischen Teils der staatsanwaltlichen Aufgabenstellung im Assessorexamen habe ich mich nach Durchsicht einiger Ausbildungsbücher letztendlich dazu entschieden, mir ein „eigenes“ Formularbuch anzulegen (dies ist schon deswegen ratsam, weil die Ausbildungsliteratur i.d.R. nicht alle regionalen Besonderheiten hinsichtlich der konkreten Umsetzung der praktischen Entscheidung berücksichtigen kann – hier gilt außerdem: frühzeitige Rücksprache mit dem kundigen AG-Leiter!). Orientiert habe ich mich dabei hinsichtlich der Muster für die Staatsanwaltsklausur an den Materialien meiner Arbeitsgemeinschaft bei der Staatsanwaltschaft Bonn. Unter B. und C. findet ihr die von mir erstellten Muster. Zudem habe ich das Buch von Kaiser / Bracker, Die Staatsanwaltsklausur im Assessorexamen, genutzt, welches ich sehr empfehlen kann. Es findet sich für die Examensvorbereitung m.E. keine echte Alternative auf dem Markt, obgleich auch der Umfang dieses Skripts (von knapp 150 Seiten), an der ein oder anderen Stelle ein eigenständiges Zusammenfassen erfordert, wenn man hieraus echten Nutzen ziehen will. Die Ausführungen zur formalen Fertigung von Anklageschrift und Abschlussverfügung sind jedoch bereits so gehalten, dass ich auf ein weiteres Zusammenfassen verzichten konnte. Dies gewährleistete für mich eine zeiteffiziente Hilfestellung. Auch auf die regionalen Unterschiede, die bei der Fertigung von Anklageschrift und Abschlussverfügung zu beachten sind, wird im Skript vielfach an entsprechender Stelle bereits hingewiesen.
Im Rahmen dieses Beitrags (unter D.) habe ich den Versuch unternommen, mein „System“, welches ich im Rahmen meiner Übungsklausuren entwickelt habe, um staatsanwaltliche Aufgabenstellungen in den Griff zu bekommen, im Ansatz für Euch aufzubereiten, um so eine Anregung zu geben, eine eigenständige Herangehensweise zu entwickeln, die den eigenen Gewohnheiten entspricht.
Abschließend möchte ich auf eine „Sonderkonstellation“, die Haftbefehlsklausur als staatsanwaltliche Aufgabenstellung, eingehen (unter E.), die sich bei allem „Mut zur Lücke“ jeder Kandidat einmal angesehen haben sollte, um keine „bösen Überraschungen“ zu erleben.
B. Abschlussverfügung
Das von mir im Rahmen meiner Examensvorbereitung erstellte Muster findet Ihr hier!
Hinweis zur Nutzung: Anmerkungen, die zum Verständnis des Formulars dienen, aber natürlich nichts im eigentlichen praktischen Entwurf zu suchen haben, wurden als solche kenntlich gemacht. Einige „Varianten“, die nicht in jeden Entwurf gehören, aber dennoch häufig aufzunehmen sind, habe ich in kursiver Schrift aufgenommen!
Um sich die wichtigsten Einzelheiten der Verfügungstechnik näher zu bringen, kann ich empfehlen, die Anmerkungen von Kaiser / Bracker, Die Staatsanwaltsklausur, 3. Auflage, 2011, S. 109 ff. durchzuarbeiten und ggf. die wichtigsten Dinge, die nicht sofort einleuchten, zu notieren.
C. Anklageschrift
Das von mir im Rahmen meiner Examensvorbereitung erstellte Muster findet Ihr hier!
Zur Nutzung gilt das bereits zur Nutzung des Formulars „Abschlussverfügung“ Gesagte.
Um sich die wichtigsten Einzelheiten des formalen Aufbaus einer Anklageschrift näher zu bringen, kann ich wiederum die Lektüre der Anmerkungen von Kaiser / Bracker, Die Staatsanwaltsklausur, 3. Auflage, 2011, S. 109 ff. ans Herz legen.
D. Vorschlag zur Anlegung eines „Merkzettels“ zur Bewältigung der Klausuraufgabe
I. Ausgangspunkt
Jeder Referendar wird spätestens in der Examensvorbereitung merken, dass gerade bei der Bewältigung staatsanwaltlicher Aufgabenstellungen ein erhebliches Zeitproblem besteht. Der Sachverhalt ist i.d.R. so umfangreich gestaltet, dass es schwer fällt, in fünf Stunden eine Musterlösung zu entwickeln und diese vollständig zu Papier zu bringen. Als „eigenständige Klausurleistung“ wird es nach Mitteilung vieler AG-Leiter, die mit der Korrekturpraxis vertraut sind, bereits angesehen, eine vollständige Klausur gefertigt zu haben; verwendet man zu viel Zeit für das A-Gutachten, kann es zu erheblichen Abzügen führen, wenn gar keine oder nur eine unvollständige Verfügung oder Anklage gefertigt wurden. In der Praxis wäre dies so nicht verwertbar, kann der Vorwurf lauten! Dies erfordert m.E. eine gewisse „Standardisierung“ der einzelnen Arbeitsschritte, um in der von Nervosität geprägten Klausursituation den Fall in den Griff zu bekommen und zugleich eine praxisgerechte Lösung zu entwickeln, die ja letztendlich gefordert wird. Hier sollte jeder Referendar ein eigenes „System“ entwickeln und dies einüben. Ziel sollte es sein, alle relevanten Informationen aus der Akte herauszufiltern und sofort zu notieren!
Man nehme zwei Din A4-Blätter, die man – sofern nach den Weisungen des jeweiligen LJPA zulässig – tackert oder mit einer Büroklammer verbindet und mit den entsprechenden Überschriften (A. Materielles Gutachten; B. Prozessuales Gutachten; C. Praktischer Teil) versieht, um dann in der jeweiligen Klausursituation bestimmte Daten und Fakten sofort einzutragen, wenn man sie bemerkt!
Zur Erläuterung bereits an dieser Stelle folgende Beispiele:
- Es empfiehlt sich in jeder Klausur zunächst den Bearbeitervermerk zu lesen. Ergibt sich aus diesem, dass von § 154a StPO Gebrauch gemacht werden kann, ist dies auf dem Merkzettel unter B. und C. zu notieren. Im prozessualen Gutachten ist dann darzustellen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen eine Beschränkung der Strafverfolgung zweckmäßig erscheint. In der Verfügung ist die Beschränkung nach § 154a StPO aufzunehmen und kurz zu begründen. In der Anklageschrift ist die Tatsache der Beschränkung kenntlich zu machen.
- In der Akte findet sich ein Verweis darauf, dass sich der Beschuldigte bereits in Haft aufgrund eines Haftbefehls befindet. Unter B. kann beispielsweise notiert werden: Haftgründe?; Antrag auf Haftfortdauer?; Haftprüfungstermine ausrechen!; Pflichtverteidiger! Unter C. könnte vermerkt werden: Vfg.: Haft! Sofort!; Antrag Pflichtverteidiger; Anklageschrift: Haft! Sofort!; HPT!; Daten vorläufige Festnahme + Haftbefehl; Antrag Haftfortdauer!
II. Erste Seite (ggf. mit Rückseite): Materiell-rechtliches Gutachten / A-Gutachten
1. Arbeitsziel
Knappe und möglichst chronologische Auswertung des Sachverhalts, um so die wesentlichen Daten für die Niederschrift vorzubereiten und in der Hektik nicht mehr in der Klausurakte blättern zu müssen und so wichtige Zeit zu verschenken! Dies erfordert zwar zusätzliche Zeit am Anfang der Klausur und durchaus Mut, da letztendlich „bloß“ die Akte zusammengefasst wird, während andere Kandidaten bereits an der Lösung feilen. Dies dient jedoch der eigenen Durchdringung des Sachverhalts und spart Zeit bei der Ausformulierung des praktischen Teils, der in der Regel am Ende der Klausur oftmals gar in den letzten Minuten gefertigt wird. Es bietet sich an, in zwei Schritten vorzugehen: Zusammenfassung des Sachverhalts + „Brainstorming“ hinsichtlich der rechtlichen Probleme. Wer es mag, benutzt zwei verschieden farbige Stifte, um so noch besseren Überblick zu behalten! Vor der Niederschrift kann ein kurzer Blick auf die Übersicht zur Kontrolle dienen, ob in der eigenen Lösung alle Probleme behandelt werden, auf die der Sachverhalt angelegt ist.
2. Beispiel
1. Anzeige des [NAME] v. [DATUM]:
[Herausfiltern der strafrechtlich relevanten Handlungen]
[Beweismöglichkeiten notieren]
[Delikte notieren, die voraussichtlich zu prüfen sind!]
2. Zeugenvernehmung des [NAME]
[Herausfiltern der wesentlichen Aussagen + Brainstorming, bei welchem Prüfungspunkt in der materiellrechtlichen Begutachtung zu problematisieren!]
[Verwertbarkeit + sonstige strafprozessuale Probleme?]
3. Beschuldigtenvernehmung
[Herausfiltern der wesentlichen Aussagen + Brainstorming, bei welchem Prüfungspunkt in der materiellrechtlichen Begutachtung zu problematisieren!]
[Verwertbarkeit + sonstige strafprozessuale Probleme?]
III. Zweite Seite – vorne: Prozessuales Gutachten / B-Gutachten
1. Arbeitsziel
Auch hier gilt die Vorgabe, sich auf das Wesentliche zu beschränken. Mit fortgeschrittener Übung merkt man, welche Informationen im Sachverhalt wichtig sind, welche Themenkreise in fast jeder Klausur anzusprechen sind und bei welchen Fragestellungen und immer wiederkehrenden Problemkreisen man aufgrund individueller Schwächen zu Fehlern neigt. Hilfestellung bieten insoweit die guten Ausführungen von Kaiser / Bracker, Die Staatsanwaltsklausur, 2011, S. 73 ff., die ich nochmals „eingedampft“ habe. Empfehlenswert ist außerdem der Beitrag von Hamdi / Möller, JuS 2011, 324 ff.
2. Typische „Merkposten“
Im Folgenden findet ihr als Anregung für die Erstellung eigener Übersichten einen „kleinen“ Auszug meiner Übersichten, die in fast jeder Staatsanwaltsklausur hilfreich sein können:
a) Zuständiges Gericht in sachlicher Hinsicht (bzgl. der örtlichen Zuständigkeit reicht i.d.R. ein knapper Verweis auf § 7 StPO!)
- Verbrechen? = kein Strafrichter!
- Vorstrafen laut BZR-Auszug notieren! = bei Straferwartung einbauen!
- minder schwerer Fall einschlägig?
b) Teileinstellung i.S.d. § 170 II StPO
- eigenständige prozessuale Tat betroffen?
- Bescheidung i.S.d. § 171 StPO erforderlich?
c) Beschränkung nach § 154a StPO
- Nach den gängigen Bearbeitervermerken in NRW zumeist möglich!
- Sofort nach Lesen des Bearbeitervermerks notieren, um von § 154a StPO auch Gebrauch zu machen! Dies „verschlankt“ die Anklageschrift, da Zeit bei der Formulierung des Abstraktums gewonnen wird, und zeigt dem Korrektor praktisches Verständnis.
d) Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO
- Welcher Haftgrund ist einschlägig?
- „Sonderkonstellation“: Beschuldigter ist bereits in Haft!
- Haftfortdauer?
- Mitteilung von Anklageerhebung an Haftrichter!
- Pflichtverteidiger!
e) Pflichtverteidiger, § 140 StPO
- i.d.R: Verbrechen oder Haft?
f) MiStra
Wichtigste „Hausnummern“ der MiStra, von denen man gehört haben sollte:
- Nr. 13: Bewährung
- Nr. 15, 16: Beamte
- Nr. 32: Jugendlicher
- Nr. 42: Ausländer
- Nr. 43: JVA
- Nr. 45: Straßenverkehr
g) Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
- Alkoholfahrt?
- verkehrsspezifische Anlasstat?
IV. Zweite Seite – hinten: Praktischer Teil
1. Arbeitsziel
Hier gilt nach meiner Methode wiederum: Umfangreichere Vorarbeiten zu Beginn der Klausur, während andere teilweise schon mit der Niederschrift beginnen, um so unnötiger Hektik bei der Ausformulierung des praktischen Teils vorzubeugen.
2. Abschlussverfügung
Typische Daten und Fakten, die im Klausursachverhalt „versteckt“ und beim Durchlesen sofort an dieser Stelle einzutragen sind, wenn sie der Klausurbearbeiter bemerkt:
a) Aktenzeichen notieren!
b) Datum der Abschlussverfügung notieren!
c) Anzeigender = Verletzter i.S.d. § 171 StPO? Notieren, um an möglichen Einstellungsbescheid zu denken!
d) § 154 a StPO nach Bearbeitervermerk möglich? Auch an dieser Stelle notieren, um in der Abschlussverfügung diesen Punkt nicht zu vergessen!
e) Weitere typische Konstellationen erkennen, die bei der Formulierung der Verfügung zu beachten sind, erkennen und sofort notieren; Beispiele:
- Haftbefehlsantrag? = Haft! Sofort! + Antrag in Verfügung!
- Pflichtverteidiger? = Antrag in Verfügung!
- vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis? = Antrag in Verfügung!
- Bewährung, Beamter, Jugendlicher, Ausländer, bereits in JVA, Straßenverkehr? = MiStra!
3. Anklageschrift
a) Aktenzeichen und Datum finden sich bereits bei der Abschlussverfügung!
b) Haftbefehl? = „Haft! HPT gem. §§ 120, 121 StPO!“ oder: „Haft in anderer Sache“
c) Ausländer? = „Ausländerrechtliche Schutzvorschriften beachten!“
d) „Jugendlicher“ oder „Heranwachsender“? = Notieren!
e) gesetzlicher Vertreter? = Notieren!
f) Verteidiger? = Notieren!
g) Bereits vorläufig festgenommen und in Haft? = Notieren!
h) § 154 a StPO zugelassen? = Notieren!
i) Mehrere Angeschuldigte? = Aufbau: I. und II.!
j) §§ 69, 69a StGB denkbar? = vorsorglich notieren!
k) Einziehung oder Verfall denkbar? vorsorglich notieren!
l) Strafantrag gestellt? = Notieren!
D. Sonderkonstellation: „Die Haftbefehlsklausur“
Abschließend einige wenige Worte zur sog. „Haftbefehlsklausur“:
I.d.R. wird das LJPA schon im Bearbeitervermerk deutliche „Hinweise“ erteilen, dass keine „klassische“ Abschlussverfügung mit Anklageschrift, sondern vielmehr im Kern zu begutachten ist, ob ein Haftbefehl zu beantragen ist. Daran anknüpfend sollte im A-Gutachten keinesfalls der hinreichende Tatverdacht geprüft, sondern vielmehr der dringende Tatverdacht gemäß § 112 I 1 StPO als Anknüpfungspunkt gewählt werden. Dies sollte – sei es für den Praktiker auch noch so „trivial“ – m.E. unbedingt klargestellt werden! Damit dringender Tatverdacht gegeben ist, muss die Wahrscheinlichkeit groß sein, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist (Meyer-Goßner, StPO, § 112 Rn. 5). Der BGH führte hierzu aus (BGH, Beschl. v. 6. 4. 1979 – 1 BJs 205/78/StB 16/7):
Dringender Tatverdacht verlangt nicht die Prognose, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist, es genügt vielmehr, wenn aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses in seiner Gesamtheit die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Verfolgte sich schuldig gemacht hat.
An diesem Maßstab ist die Prüfung im A-Gutachten zu orientieren. Die typischen Problemfelder unterscheiden sich im Übrigen nicht von den Fragestellungen, die im A-Gutachten der „klassischen“ Anklageklausur zu beantworten sind.
Im B-Gutachten ist dann u.a. „in aller Breite“ zu prüfen, ob die Voraussetzungen der §§ 112 ff. StPO vorliegen; unbedingt enthalten sein sollten Ausführungen zu Haftgrund und Verhältnismäßigkeit, wird der Sachverhalt i.d.R. einige Daten enthalten, die es „einzubauen“ gilt; hinsichtlich der Zuständigkeit ist § 125 I u. II StPO zu beachten: Die sachliche Zuständigkeit liegt bis zur Anklageerhebung beim Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder sich der Beschuldigte aufhält.
Besonderes Augenmerk ist in dieser Klausursituation sodann auf die Formulierung der praktischen Entscheidung zu legen, die doch vom „gewohnten Muster“ der Anklageklausur erheblich abweicht. Es ist „nur“ eine Verfügung zu fertigen, in welche der Haftbefehlsantrag „eingearbeitet“ wird.
Das von mir im Rahmen meiner Examensvorbereitung erstellte Muster findet Ihr hier!
Viel Erfolg bei den Klausuren!
Super, vielen Dank! Bloß: Auf die Anklageschrift kommt kein Vermerk „Sofort!“. Der gehört nur in die Verfügung.
Hallo,
Ein sehr guter Beitrag.
Leider habe ich Probleme beim öffnen der Muster Verfügung.
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