Sachverhalt der 3. Zivilrecht Examensklausur – Juli 2010 – 1. Staatsexamen Saarbrücken
E ist Eigentümer eines Hanggrundstücks mit Jugendstilvilla auf dem Saarbrücker Rothenbühl. Am 1. Januar 1998 verpachtete E das Grundstück für die Dauer von 10 Jahren an die STC Unternehmensberatungsgesellschaft mbH (S). Gleichzeitig vereinbarten E und S in einem notariell beurkundeten Vertrag, dass dieser dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist. Die Vereinbarung wurde im Grundbuch von Saarbrücken eingetragen.
Nach erheblichen Kursverlusten des E an den Weltbörsen im Zuge der Finanzkrise, die ihm bis auf seine Villa nahezu vermögenslos hat werden lassen, sucht er nach neuen, weniger riskanten Anlagemöglichkeiten. Seit längerem laufen dazu Verhandlungen zwischen E und der börsennotierten itech AG (I) in St. Wendel, die am 12. Mai 2008 erfolgreich abgeschlossen werden.
Danach erhält E 520.000 € sowie 10 % der Anteile der I in Form von Aktien.
Im Gegenzug verpflichtet sich E, den Pachtvertrag mit der S nicht zu verlängern und das Grundstück gegen Erhalt des Geldes und des Aktienpaketes an die I zu übertragen.
E kommt dieser Deal auch deshalb gelegen, weil Z als Geschäftsführer der S ein Verhältnis mit E’s Ehefrau eingegangen ist und er mit diesem „Verein nichts mehr zu tun haben will“.
Auf dem Sommerfest der Rotarier ist der Deal des E ein willkommenes Tratschthema. Hier muss der Geschäftsführer der S von seinen Geschäftskunden erfahren, dass die S wohl zum Jahresende aus der Villa des E ausziehen müsse.
Am 17. Oktober 2008 wird die I als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, E erhält im Gegenzug das Geld und sein Aktienpaket zu einem Börsenwert von 92.000 €.
An einen Verkauf der Aktien denkt E nicht, da es ihm vor allem auf das Geld ankommt und er ohnehin mit erheblichen Kurssteigerungen der I-Aktien rechnet. Die S räumt zum Jahresende 2008 die Villa.
I bezieht zum Jahresbeginn 2009 das Grundstück. Zur Refinanzierung des Kaufpreises entschließt sich die I dazu, einen Seitenflügel der Villa in Wohnungseigentum umzuwandeln und zu veräußern. Noch im November 2008 gab I gegenüber dem Grundbuchamt dazu eine Teilungserklärung ab und veräußerte den Seitenflügel formgerecht an ihrem Vorstandssprecher T. Am 4. Januar 2009 zieht T mit seiner Familie in den Seitenflügel ein. Am 19. Januar 2009 wird T im Grundbuch als Wohnungseigentümer des Seitenflügels eingetragen. Ende Januar 2009 ließ T bereits für 18.000 € die elektrischen Leitungen in seinem Seitenflügel erneuern.
Am 6. Februar 2009 teilte die S dem E als auch dem T mit, dass sie ihr Vorkaufsrecht ausübe. Davon unbeeindruckt setzte T seine Umbau – und Renovierungsmaßnahmen fort.
Dazu tauschte er für 32.000 € den Parkettboden durch kostbare Natursteinplatten aus.
In einem Schreiben an die S widersprach T im Namen der I der Ausübung des Vorkaufsrechts: die Voraussetzungen für ein Vorkaufsrecht seien nicht gegeben. Jedenfalls müsse die S ihm dann den Kaufpreis und die Renovierungsmaßnahmen ersetzen.
Aufgabe: Die S bittet um ein Gutachten, ob und inwieweit ihr Ansprüche aus dem Vorkaufsrechts zustehen, die Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch und die vorherige Herausgabe des Grundstücks zu erreichen.
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!