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Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Baden-Württemberg3 > Sachverhalt der Strafrecht Examensklausur – September 2011 –...
Redaktion

Sachverhalt der Strafrecht Examensklausur – September 2011 – 1. Staatsexamen Baden-Württemberg

Baden-Württemberg, Examensreport

Wir danken für die Zusendung des Sachverhalts der Strafrecht Examensklausur im Septembertermin in Baden-Württemberg:

Student S ist 22 Jahre alt und Mitglied in einem „Verein für den Schutz des ungeborenen Lebens“. Seine Freundin F wird von S schwanger und will in der Klinik des A von A die Abtreibung vornehmen lassen, im vollkommen legalen Bereich und unter allen Voraussetzungen des § 218a (Beratung, bis zur 12.Woche etc).
Vor der Klinik des A passt S die F ab und will sie „entführen“ und 2 Tage festhalten, bis sie in der 13.Woche ist und nicht mehr abtreiben dürfte.
Er legt den Arm fest um F, so dass diese Schmerzen hat und will diese ins Auto des M verbringen, zu dem der die Tür offenhält (M ist ebenfalls Vereinsmitglied). Die F soll auch zu M verbracht werden.
F kann sich aber losreißen und A nimmt wenig spärer die Abtreibung vor.
Zu Hause erzählt S seinen Eltern von der Situation und bezeichnet A als „Kindsmörder und Berufskiller“, der illegale Abtreibungen vornehme, obwohl S weiß, dass das nicht stimmt.
Die Eltern drohen S damit, im Falle des Nichtaustritts aus dem Verein ihm seinen Unterhalt zu streichen. S tritt dann auch aus.
A ärgert sich über den Verein und erzählt am Stammtisch laut, er würde dem 5.000€ zahlen, der die Geschäftsräume des Vereins anzündet. Diese liegen im Elternhaus des M im Keller.
Der am Nebentisch sitzende T hört dies und geht A auf der Straße nach und bietet seine Dienste an. Sie werden sich einig, am nächsten Tag gibt A dem T 5.000€. T behält das Geld und macht gar nichts, zündet also auch das Haus nicht an. Er hatte von Anfang an auch nicht vor, tätig zu werden und wollte nur das Geld des A.
Strafbarkeiten aller Beteiligten außer F?
Zusatzfrage 1:
Staatsanwalt Z erzählt dem S, er könne bezüglich des Geschehens vor der Tür der Klinik (s.o.) mittels Video identifiziert werden und S solle lieber gestehen, was S dann auch tut. Die Videokamera war allerdings am fraglichen Tag defekt, was Z auch wusste. Geständnis verwertbar?
Zusatzfrage 2:
Staatsanwalt Z lässt eine Gegenüberstellung des M, der sich zur Sache nicht äußern will, mit F anordnen, um diesen zu überführen. M weigert sich. Anordnung rechtmäßig?

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16.09.2011/1 Kommentar/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen September 2011 Baden Württemberg, Jura Examen Baden Württemberg, Staatliche Pflichtfachprüfung September 2011 Baden Württemberg, Strafrecht Examensklausur September 2011
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-09-16 07:52:502011-09-16 07:52:50Sachverhalt der Strafrecht Examensklausur – September 2011 – 1. Staatsexamen Baden-Württemberg
1 Kommentar
  1. maikele
    maikele sagte:
    18.09.2011 um 16:44

    Hat jemand nen Lösungsvorschlag?

    Antworten

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