• Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Baden-Württemberg3 > Sachverhalte der Zivilrecht Examensklausuren – März 2011 – ...
Redaktion

Sachverhalte der Zivilrecht Examensklausuren – März 2011 – 1. Staatsexamen Baden-Württemberg

Baden-Württemberg, Examensreport

Wir danken für die Zusendung einer Zusammenfassung der drei Zivilrecht Examensklausuren, die im 1. Staatsexamen im März 2011-Termin in Baden-Württemberg liefen:

1. Zivilrecht Examensklausur
– Aus GmbH ausscheidender Gesellschafter verkauft seinen Anteil an verbleibenden Alleingesellschafter. Der Ausgeschiedene soll „Beratungsleistungen“ im Wege eines Dienstvertrags an den verbleibenden Gesellschafter erbringen. Dieser kündigt den Vertrag, weil die Beratungsleistung nie erbracht wurde. Die „Vergütung“ aus diesem Vertrag sollte nach Absprache der beiden einen Teil des Kaufpreises für den Gesellschaftsanteil beinhalten. Das haben die beiden wegen steuerlicher Vorteile so vereinbart. Der Vertrag war nichtig nach § 134 BGB i.V.m. § 370 AO.
– Haftung für Schein-GbR.
– Leistungsstörungen im Arbeitsverhältnis
2. Zivilrecht Examensklausur
– Regress nach § 1143 BGB
– Problem des Wettlaufs der Sicherer (Es gab insgesamt vier Sicherer: Hypothek, Verpfändung von Wertpapieren, Sicherungsübereignung eines Autos und eine Höchstbetragsbürgschaft)
– Erbrecht
3. Zivilrecht Examensklausur
– Schwerpunkt: Handels- und Gesellschaftsrecht
– Haftung austretender und eintretender Gesellschafter einer KG
– Rechtsschein nach § 15 I HGB
– Rechtsscheinhaftung für die Verbindlichkeit einer GmbH wegen fehlenden Rechtsformzusatzes
– Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben
– Blankobürgschaft
– Anfechtung

Print Friendly, PDF & Email
08.03.2011/5 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen 2011 Baden Württemberg März 2011, 1. Staatsexamen März 2011 Baden Württemberg, Examen Baden Württemberg 2011, Examensreport, Examensreport 2011, Zivilrecht Examensklausuren, Zivilrecht Examensklausuren Baden Württemberg
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf Twitter
  • Teilen auf LinkedIn
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-03-08 08:18:012011-03-08 08:18:01Sachverhalte der Zivilrecht Examensklausuren – März 2011 – 1. Staatsexamen Baden-Württemberg
Das könnte Dich auch interessieren
Ö-Rechts-Klausur Ö I – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Hessen
Zivilrecht II – Juni 2019 – Hessen – 1. Staatsexamen
Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Oktober 2010 – 1. Staatsexamen NRW, Berlin, Niedersachsen, Meck-Pomm
Klausurlösung: ZI – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW
ÖffRecht ÖI – August 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – Oktober 2010 – 1. Staatsexamen NRW, Berlin, Niedersachsen
5 Kommentare
  1. Tobias
    Tobias sagte:
    08.03.2011 um 10:23

    Oh jee, da wollte man mal lieber nicht in Baden-Württemberg in diesem Termin schreiben.
    Vielleicht revanchieren sich die Prüfer im ÖffRecht mit einer einfachen Urteils-VB … 😉

    Antworten
  2. tiuke
    tiuke sagte:
    09.03.2011 um 11:27

    Da hat sich ein Fehler in die Hinweise zur 1. Klausur eingeschlichen:
    Der Vertrag war wohl nicht nach § 134 nichtig. Der Fall ist fast wörtlich BGH, NJW 1983, 1843 entnommen. Hier wurde auch von einer Wirksamkeit ausgegangen. Das Hauptproblem, war wohl die aus dem BGB AT bekannte Heilung des Scheingeschäftes durch notariellen Vertrag und die Erstreckung auf den Beratervertrag als Kaufvertragsbestandteil.
    Und wenn außer 2 kurzen Nennungen in der 2. Klausur „Erbrecht“ behandelt wurde, dann hab ich wohl was falsch gemacht.
    In der 3. Klausur fehlt noch die Arbeitnehmerbürgschaft als Problem.
    In der 1. Klausur war vielleicht wegen der angegebenen Daten noch nach der analogen Anwendbarkeit von § 4 KschG in Befristungsverhältnissen gefragt, wenn man den Berater als AN ansieht (was wohl eher nicht der Fall war, daher die Frage, ob man das problematisieren will)

    Antworten
  3. Examenskandidat BaWü
    Examenskandidat BaWü sagte:
    09.03.2011 um 16:32

    Der Vertrag wird wohl doch nach § 134 BGB iVm. § 370 AO nichtig sein.
    Denn in BGH NJW 1983, 1834 ging der BGH davon aus, dass der Beratervertrag wirklich zumindest von einer Seite zu einer Beratung führen sollte:
    (Der) Bekl. (hat) nach (seiner) Sachdarstellung den Beratungsvertrag abgeschlossen, weil (er) sich eine „echte und unterstützende Beratung durch den Kl. sichern wollte“. Wenn das (sein) Motiv war, entfällt der Vorwurf, der Vertrag sei ausschließlich zum Zwecke der Steuerhinterziehung abgeschlossen worden; er kann dann auch nicht als Scheingeschäft bezeichnet werden. Ob der Kl. sich von dem Abschluß des Beratungsvertrages einen – legalen – oder illegalen – Steuervorteil erhoffte, ist für die Gültigkeit des Vertrages unerheblich. (Ist weiter ausgeführt.)
    Da im Examen ein solcher Sachvortrag fehlte, hatte der Beratungsvertrag allein den Zweck der Steuerhinterziehung, sodass hier § 370 AO als Verbotsgesetz greift.
    § 370 AO greift nur dann nach hM nicht als Verbotsgesetz, wenn der Vertrag noch einem anderen Zweck dient.

    Antworten
  4. tiuke
    tiuke sagte:
    09.03.2011 um 20:21

    Aber:
    „Mit einer Steuerhinterziehung verbundene Verträge sind nicht ohne weiteres, sondern nur dann nichtig, wenn die Steuerhinterziehung den Hauptzweck des Geschäfts bildet (…), selbst dann ist der Vertrag insgesamt (§ 139 BGB) nur dann nichtig, wenn die Steuerverkürzung die Preisvereinbarung beeinflußt hat (…BGH MDR 1968, 834).“ (OLG Hamm, BB 1989, 651)
    Damit gibt es hier 2 Möglichkeiten: 1. Der Vertrag ist nur zur Verschleierung -> daher nichtig
    2. Der Vertrag ist eben auch zum Anteilskauf, die Steuerersparnis hatte keine Preisauswirkung.
    Grundsätzlich hätte ich den Vertrag auch für nichtig befunden. Doch ist mir dann unklar, warum er im Volltext (!) abgedruckt war.

    Antworten
  5. tonno
    tonno sagte:
    10.03.2011 um 19:10

    So manches wurde (in Bezug auf die erste Klausur!) bislang übersehen:
    1. Zunächst stellt sich die Frage nach § 117 BGB.
    Scheingeschäft liegt vor, es wird gem. § 117 II das dissimulierte Geschäft geprüft. Hier ggf. wegen Formmangels nichtig (notarielle Beurkundung der Anrechnung auf den Kaufpreis fehlt), aber durch Übertragung letztlich geheilt, § 15 IV 2 GmbHG.
    2. Erst dann (!) stellt sich die Nichtigkeit dieses Vertrags nach § 134 BGB iVm § 370 AO. Dagegen kann man schon einwenden, dass die steuerliche Vereinfachung nicht der alleinige oder Hauptzweck der Vereinbarung war. Hauptzweck war die Veräußerung des Geschäftsanteils.
    3. Nimmt man Nichtigkeit an, stellt sich noch ein kleines Zusatzproblem: Kann man einen Vertrag kündigen, der nichtig ist? Nach ganz h.M. geht das – aus prozessualen Gründen (sog. Kipp’sche Doppelwirkung im Recht): So kann es einfacher sein, die Voraussetzungen der Kündigung zu beweisen als die der Nichtigkeit wegen § 134 BGB. Daher sollen beide Möglichkeiten offen stehen.

    Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info

Deine Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat. Als gemeinnütziges Projekt aus Bonn sind wir auf eure Untersützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch eure Gastbeiträge. Über Zusendungen und eure Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Ticketverkaufsstellen wie Eventim müssen bei coronabedingtem Veranstaltungsausfall nicht die Ticketkosten zurückerstatten
  • BGH: Neues zur Sterbehilfe im Rahmen des § 216 StGB
  • OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 StGB

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Philip Musiol

Ticketverkaufsstellen wie Eventim müssen bei coronabedingtem Veranstaltungsausfall nicht die Ticketkosten zurückerstatten

Kaufrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schuldrecht, Startseite, Uncategorized, Verbraucherschutzrecht, Zivilrecht

Entscheidungen rund um das Coronavirus beherrschen nach wie vor die Rechtsprechung. Besonders die letztinstanzlichen Entscheidungen sind dabei von besonderer Prüfungsrelevanz, so auch das Urteil des BGH vom 13.07.2022, Az. VII […]

Weiterlesen
15.08.2022/1 Kommentar/von Philip Musiol
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Philip Musiol https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Philip Musiol2022-08-15 08:03:462022-08-15 08:07:33Ticketverkaufsstellen wie Eventim müssen bei coronabedingtem Veranstaltungsausfall nicht die Ticketkosten zurückerstatten
Yannick Peisker

BGH: Neues zur Sterbehilfe im Rahmen des § 216 StGB

Klassiker des BGHSt und RGSt, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Strafrecht, Strafrecht AT, Strafrecht BT

Mit Entscheidung v. 28.6.2022 (Az. 6 StR 68/21) hat der BGH die bereits aus der „Gisela-Entscheidung“ bekannten Grundsätze zur Abgrenzung der straflosen Beihilfe zur strafbaren Tötung nach § 216 StGB […]

Weiterlesen
12.08.2022/von Yannick Peisker
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Yannick Peisker https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Yannick Peisker2022-08-12 08:22:172022-08-12 08:27:44BGH: Neues zur Sterbehilfe im Rahmen des § 216 StGB
Charlotte Schippers

OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 StGB

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, StPO, Strafrecht, Strafrecht BT, Uncategorized

Körperverletzungsdelikte, gerade auch die Qualifikationen des § 224 StGB sind ein Dauerbrenner im Examen, sodass ihre Beherrschung und die Kenntnis aktueller Rechtsprechung essentielle Voraussetzung für eine gute Bearbeitung der Strafrechtsklausur […]

Weiterlesen
10.08.2022/1 Kommentar/von Charlotte Schippers
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Charlotte Schippers https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Charlotte Schippers2022-08-10 06:51:242022-08-12 12:50:01OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 StGB

Support

Unterstütze uns und spende mit PayPal

Jetzt spenden
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© 2022 juraexamen.info

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen