• Suche
  • Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Öffentliches Recht3 > § 19 AtomG: Stilllegung von AKW
Dr. Simon Kohm

§ 19 AtomG: Stilllegung von AKW

Öffentliches Recht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht

Wie den aktuellen Nachrichten zu entnehmen ist, wird die Bundesregierung sieben alte AKW abschalten lassen. Sie beruft sich dabei auf § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtomG, der eine Abschaltung vorsehen kann.
Begeben wir uns in die Situation der mündlichen Prüfung. Niemand wird erwarten, dass man die Tatbestandsmerkmale der Norm auswendig aufsagen kann. Vielmehr ist es wichtig, sich dieser methodisch zu nähern.

  • Bei der Untersagung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtomG handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Das ist problemlos festzustellen.
  • Voraussetzung für eine endgültige Einstellung ist allerdings, dass die zu Grunde liegende Genehmigung wirksam widerrufen worden ist. Für eine Rücknahme dürfte im Rahmen eines erst-recht-Schlusses das gleiche gelten.
  • Vorliegend handelt es sich soweit man den Ankündigungen Glauben schenken darf um eine einstweilige Stilllegung (3 Monate), sodass eine Aufhebung der zu Grunde liegenden Genehmigung nicht erforderlich ist.
  • In den Nr. 1-3 finden sich Regelbeispiele („insbesondere“); die allgemeinen Voraussetzungen finden sich in Art. 19 Abs. 3 Satz 1 AtomG.
  • Erforderlich ist ein Zustand, der dem Gesetz widerspricht oder der Gefahren für Leib oder Leben befürchten lässt.
  • Ein AKW ist eine Anlage nach § 7 Abs. 1 AtomG und unterfällt damit der Genehmigungspflicht. Diese wird zur Zeit ebenso „betrieben“ im Sinne des Gesetzes.
  • Ein AKW kann also in der Rechtsfolge übergangsweise oder auf Dauer stillgelegt werden.

Fraglich bleibt also, auf welche Voraussetzungen sich die zuständige Behörde stützen will. Vorliegend könnte der Betrieb der angesprochenen AKW gegen geltendes Recht verstoßen. Das könnte allenfalls auf Grund des Alters und der daraus resultierenden fehlenden Sicherheit folgen.
Bei Fragen der Gesundheitsgefährdung wäre zu fragen, ob hier von einer konkreten oder abstrakten Gefahr die Rede ist. Auf Grund des nicht besonders ausgestalteten „Gefahrbegriffs“ und der besonderen Gefährlichkeit könnte man vertreten, dass eine abstrakte Gefahr vorliegend ausreicht. Nichtsdestotrotz müsste sich diese begründen lassen und dürfte nicht „aus der Luft gegriffen sein“. Hier wäre wieder mit dem Alter zu argumentieren. Allein die Tatsache, dass im Fall der Fälle eine besondere Katastrophe wie in Japan droht, kann nicht ausreichend sein. Dann müsste man alle AKW schließen. Zudem ist § 19 AtomG eine Ermessensnorm („kann“). Bei konkreter Gefahr ist davon auszugehen, dass ohnehin eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, gerade im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Strahlung. Die abstrakte Gefahr kann man vorliegend durchaus bejahen, wenn man sich darauf beruft, dass AKW auf Grund ihrer Bauweise und ihres Alters ein übergroßes Risiko darstellen. Das sind aber technische Fragen, die der Sachverhalt hergeben muss.
Im Rahmen des Ermessens kann man noch fragen, ob dieses fehlerfrei ausgeübt worden ist. Denn vorliegend könnte man anbringen, dass den AKW Betreibern auf Grund der neuen Energiestrategie ein Vertrauensschutz zukommt. Denn dort hatte sich der Bund explizit für eine Laufzeitverlängerung auch dieser AKW ausgesprochen. Die Betreiber durften also darauf vertrauen, insbesondere weil sich im Hinblick auf die deutschen AKW durch das Unglück in Japan nichts geändert hat. Dennoch wird man, soweit eine abstrakte Gefahr im obigen Sinne festgehalten worden ist, spätestens im Rahmen der Angemessenheit den Vertrauensschutz und das unternehmerische Interesse (Art. 12, 14 GG) zurücktreten lassen.
Gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde ist die Anfechtungsklage statthaft.

Print Friendly, PDF & Email
15.03.2011/12 Kommentare/von Dr. Simon Kohm
Schlagworte: Stilllegung Atomkraftwerke, Stilllegung der AKW
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf Twitter
  • Teilen auf LinkedIn
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Simon Kohm https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Simon Kohm2011-03-15 15:00:232011-03-15 15:00:23§ 19 AtomG: Stilllegung von AKW
12 Kommentare
  1. Ralph
    Ralph sagte:
    15.03.2011 um 16:07

    Mir scheint § 19 III 2 Nr. 3 AtG nicht einschlägig zu sein. Wenn man die Bezugnahmen in § 19 III 2 Nr. 3 1. Var. AtG betrachtet (§§ 7, 11 I Nrn. 2 bzw. 3 AtG), dann geht es jeweils um Anlagen, Geräte oder Vorrichtungen, deren Betrieb bzw. Einsatz der Genehmigung oder Zulassung bedarf. Von daher dürfte die einstweilige Einstellung des Umgangs mit diesen Anlagen, Geräten oder Vorrichtungen nach § 19 III 2 Nr. 3 AtG nur zu dem Zweck zulässig sein, die Einholung der erforderlichen Genehmigung oder Zulassung zu erreichen.
    Dass § 19 III 2 Nr. 3 AtG insbesondere auf diese verfahrensrechtliche Sicherung abzielt, erweist auch § 19 III 2 Nr. 3 2. Var. AtG, der die endgültige Einstellung für den Fall der Nichterteilung oder den Widerruf einer erteilten Genehmigung vorsieht.
    Da aber in den vorliegenden Fällen wohl eine Genehmigung erteilt ist, dürfte § 19 III 2 Nr. 3 1. Var. AtG kaum einschlägig sein.

    Antworten
  2. Ralph
    Ralph sagte:
    15.03.2011 um 16:16

    P.S.: Im Übrigen müsste man wohl auch bei einer einstweiligen Einstellung die feststellende Wirkung der atomrechtlichen Genehmigung beachten, die die Vereinbarkeit der genehmigten Anlage mit den atomrechtlichen bzw. sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften betrifft. Soweit die Genehmigung bereits bestandskräftig geworden sein sollte, kann die Aufsichtsbehörde jedenfalls nicht ohne Widerruf bzw. Rücknahme der Genehmigung die Einstellung des Betriebs anordnen; auch nicht einstweilen.

    Antworten
    • simon
      simon sagte:
      15.03.2011 um 17:06

      @ralph: Ich lese die Vorschrift etwas anders.
      Die Nichterteilung der Genehmigung oder deren Widerruf bezieht sich mMn. nur auf die engültige Stillegung.
      Gruß

      Antworten
  3. Tobias
    Tobias sagte:
    15.03.2011 um 16:21

    Vielen Dank für die zügige Einordnung.
    Anzudenken wäre noch – quasi als Gegengewicht zu den Grundrechtsverbürgungen der Kraftwerksbetreiber – die Schutzpflicht des Staates insbesondere aus Art. 2 II GG für Leben und Gesundheit des Einzelnen.
    Vgl.: BVerfGE 88, 203:
    „Der Staat muß zur Erfüllung seiner Schutzpflicht ausreichende Maßnahmen normativer und tatsächlicher Art ergreifen, die dazu führen, daß ein – unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter – angemessener und als solcher wirksamer Schutz erreicht wird (Untermaßverbot). BVerfGE 88, 203 (203)BVerfGE 88, 203 (204) Dazu bedarf es eines Schutzkonzepts, das Elemente des präventiven wie des repressiven Schutzes miteinander verbindet.“

    Antworten
  4. Tom
    Tom sagte:
    16.03.2011 um 7:38

    Die Norm wurde ja auch in der Pressekonferenz genannt.
    In den Medien wird von einer fehlenden Rechtsgrundlage gesprochen. Vermutlich, weil sie denken, dass die Verlängerung der Laufzeit „ausgesetzt“ wird.

    Antworten
  5. simon
    simon sagte:
    16.03.2011 um 8:28

    Die Debatte scheint derzeit auch dahin zu gehen, für die Abschaltung ein neues Gesetz zu fordern bzw. sich mit den Betreiberb „an einen Tisch zu setzen“….was auch immer das bedeutet.

    Antworten
  6. Alex
    Alex sagte:
    16.03.2011 um 16:05

    Die abstrakt vorliegende Gefahr ist in meinen Augen der drohende Verlust der Wahl in Baden-Würtemberg und daher mit §19 kaum zu begründen.

    Antworten
  7. Tom
    Tom sagte:
    16.03.2011 um 18:58

    @Alex: top!

    Antworten
  8. simon
    simon sagte:
    18.03.2011 um 8:44

    Seitens der Anwaltschaft wird anscheinend eine konkrete gefahr gefordert. Aber selbst eine abstrakte Gefahr sei nicht gegeben.
    Ein guter Punkt: Die Abschaltung müsse im Einzelfall geprüft werden, eine pauschale Abschaltung von sieben AKW sei daher schon garnicht möglich.
    http://www.faz.net/s/Rub469C43057F8C437CACC2DE9ED41B7950/Doc~E2869091FCE45429AA4EEF2FED51BF3E2~ATpl~Ecommon~Scontent.html

    Antworten
  9. Gott
    Gott sagte:
    19.03.2011 um 0:24

    Die frage die wir uns alle mal Stellen sollten, darf man Gesetze unter aktuellen Gesichtspunkten anders auslegen! Die reine Faktenlage hat sich nicht geändert.
    Sind Gesetze Konstanten oder Pi mal Daumen Formeln????

    Antworten
  10. thilo
    thilo sagte:
    22.03.2011 um 11:44

    hallo,
    vielen Dank ersteinmal fuer den guten Artikel.
    Ich hab jedoch eine Frage: Könnte sich in einem Fall der Fälle die BReg wirklich auf eine abstrakte Gefahr berufen? Gerade im Bezug auf das Alter der Atommeiler erscheint mir das widerspruechlich, weil die BReg gerade ein paar Monate vorher ein Gesetzesentwurf eingebracht hat, der das Alter nicht als problematisch erachtet. Ein Rueckgriff darauf wäre also rechtsmissbräuchlich : „venire contra factum proprium“. Ist die BReg also gewissermassen in der Moratoriumsbegruendung in Form des Gefahrbegriffes nach § 19 AtomG hinsichtlich des Alters der Atommeiler nicht präkludiert ?
    Eine Änderung/Aussetzung der Laufzeitverlängerung per Gesetz wäre hingegen unproblematisch. Ein Vertrauensschutz käme fuer die Unternehmen nicht in Frage, da gerade im Feld der Atompolitik eine ständige „Umwälzungslage“ herrscht und die Unternehmen mit einer Änderung per Gesetz hätten rechnen muessen.

    Antworten
  11. Michelle
    Michelle sagte:
    21.04.2011 um 17:15

    eine aktuelle Stellungnahme zu diesem Thema findet ihr unter NJW 2011, 1182 ff.

    Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info

Deine Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat. Als gemeinnütziges Projekt aus Bonn sind wir auf eure Untersützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch eure Gastbeiträge. Über Zusendungen und eure Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • La dolce vita – Rechtspflegepraktikum in Rom
  • OLG Oldenburg zu gutgläubigem Erwerb eines Kfz auf Imbiss-Parkplatz
  • Urteil des OLG München: Online-Glücksspiel im Bereicherungsrecht

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Alexandra Alumyan

La dolce vita – Rechtspflegepraktikum in Rom

Alle Interviews, Für die ersten Semester, Interviewreihe, Lerntipps, Schon gelesen?, Startseite, Tagesgeschehen

Um zum ersten Staatsexamen zugelassen zu werden, muss man während der Semesterferien eine praktische Studienzeit – ein Praktikum – jeweils in der Rechtspflege und in der Verwaltung ableisten. Während einer […]

Weiterlesen
18.05.2023/von Alexandra Alumyan
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Alumyan https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Alumyan2023-05-18 16:18:112023-05-22 12:36:15La dolce vita – Rechtspflegepraktikum in Rom
Simon Mantsch

OLG Oldenburg zu gutgläubigem Erwerb eines Kfz auf Imbiss-Parkplatz

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Sachenrecht, Startseite, Tagesgeschehen, Zivilrecht, Zivilrecht

Jüngst hatte sich das OLG Oldenburg (Urt. v. 27.03.2023 – 9 U 52/22) mit dem gutgläubigen Eigentumserwerbs an einem Lamborghini zu befassen. Die Sachverhaltsumstände wirken dabei geradezu grotesk. Nicht nur […]

Weiterlesen
26.04.2023/1 Kommentar/von Simon Mantsch
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Simon Mantsch https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Simon Mantsch2023-04-26 06:00:002023-04-26 07:17:55OLG Oldenburg zu gutgläubigem Erwerb eines Kfz auf Imbiss-Parkplatz
Alexandra Alumyan

Urteil des OLG München: Online-Glücksspiel im Bereicherungsrecht

Bereicherungsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Tagesgeschehen, Zivilrecht

In seiner Entscheidung vom 20.09.2022 – 18 U 538/22 befasste sich das OLG München mit einem immer wiederkehrenden Klassiker des Bereicherungsrechts: Die teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB. Die Vorschrift des § 817 S. 2 BGB […]

Weiterlesen
17.04.2023/von Alexandra Alumyan
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Alumyan https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Alumyan2023-04-17 10:16:132023-04-17 10:31:39Urteil des OLG München: Online-Glücksspiel im Bereicherungsrecht

Support

Unterstütze uns und spende mit PayPal

Jetzt spenden
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© 2022 juraexamen.info

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen