Vielen Dank an Julia für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im November 2012 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle eurer Klausuren an examensreport@juraexamen.info
zu schicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Die Frage des Schockschadens ist einer Entscheidung des BGH nachgebildet, die wir auch bereits besprochen haben.
Sachverhalt
M, gut verdienender Akademiker aus NRW, will mit seiner Frau F und Sohn S sowie dem 14 Monate alten Labradorwelpen Ramos in den Urlaub. Er nimmt telefonisch Kontakt (wie auch die Jahre zuvor) zum Hotelier H auf, der auf seinem Grundstück in Konstanz ein recht günstiges Hotel betreibt. M bucht am 19.10 ein Zimmer (Nr. 14) für sich, F und S inklusive Frühstück für eine Woche.
Einige Zeit zuvor war in dem Hotel ein erheblicher Wasserschaden aufgetreten. H hatte den selbständig arbeitenden Handwerker A beauftragt alles zu reparieren. Das hat A auch fast komplett getan. Allerdings war an der Decke von Zimmer Nr. 14 noch eine Beschädigung, die aber äußerlich nicht erkennbar war und die A unverschuldet nicht repariert hat. Vielmehr hätte es besonderer technischer Mittel bedurft den Schaden zu erkennen. Am 4. 10. gelten die Reparaturen als abgeschlossen.
M, F, S und der Hund halten sich im Hotelzimmer auf. M und F sind im Badezimmer, während S mit dem Hund im Zimmer spielt. Da stürzt ein Teil der beschädigten Decke hinunter und fällt unglücklich auf den Hund. Dieser stirbt schließlich, noch bevor der herbeigerufene Tierarzt kommt.
F hat das mit angesehen und dabei einen Schock erlitten. Sie wurde medikamentös behandelt.
Aufgaben:
F verlangt von H:
1.) Schadensersatz wegen der Anschaffungskosten für einen neuen Hund. Der alte Hund stand im Eigentum der F und F hat nach dem Unfall einen neuen Welpen gekauft.
2.) Schmerzensgeld wegen des erlittenen Schocks
3.) Entschädigung wegen „des ganzen Ärgers“ wegen entgangener Urlaubsfreude.
Zusatzfrage:
Angenommen M bucht ein Einzelzimmer bei B, der ein Hotel in Italien hat und seine Zimmer auf seiner in Deutsch gehaltenen Website anbietet. Auf der Website spricht er auch ausdrücklich deutsche Urlauber an.
Welches Recht findet aus deutschem Blickwinkel Anwendung?
Bearbeiterhinweis: Art. 23 und 25 der RomI-VO sind nicht zu prüfen.