Zivilrechtsklausur Z II – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Bremen, Baden-Württemberg, Hamburg
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der gestrigen Klausur. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Der verwitwete E hat als einzige Verwandte seine Tochter T und seinen Neffen N. E ist Inhaber eines erfolgreichen Internetunternehmens.
E fährt 2009 im hohen Alter an die Nordsee. E erkrankt und es steht nicht gut um ihn. Er schreibt folgenden Brief an seine bei ihm lebende Tochter:
Liebe Tochter,
es sieht nicht gut aus. Wenn ich sterbe sollst Du mein gesamtes Vermögen bekommen.
Dein Vater
Wider Erwarten überlegt E die Krankheit und kehrt nach Hause zurück. Hier entwickelt sich zwischen E und N eine intensive Beziehung, vor allem weil N dem E Geschenke mitbringt und viel bei ihm ist. E nimmt schließlich den Brief an T an sich und schreibt mit roter Tinte an den äußersten unteren Rand
Ungültig – mein Neffe N soll alles erben!
Er legt den Brief in seinen Tresor und erzählt N davon.
E sieht sich nicht der Lage die Geschäfte seines Unternehmens weiterzuführen. Er entschließt sich daher, die Firma abzuwickeln und sämtliches Vermögen zu Geld zu machen. Zu diesem Zwecke verkauft er 2010 seine Datensoftware für 500,00 € an K, der damit seine private Briefmarkensammlung archivieren möchte. E übergibt die CD-Rom mit dem Programm an K und löscht sämtliche Daten hierzu auf seinem Server. Per Handschlag vereinbaren K und E einen Gewährleistungsausschluss und die Verjährung aller Ansprüche innerhalb eines Monats. Nach sechs Wochen zeigt sich, dass das Programm einen Virus hat, wodurch der Prozessor des Computers des K überhitzt und so der Computer zerstört wird. Mit dem Virus war das Programm bereits bei E infiziert worden, weil dieser keine Anti-Viren-Software verwendet. K verlangt nun, dass E das Programm in Ordnung bringt, was auch möglich ist. E allerdings verweigert dies. Er beruft sich dabei auf den Haftungsausschluss und sein hohes Alter. Dies sei sein letztes Wort. Zudem seien die Ansprüche eh verjährt. K tritt daraufhin zurück und verlangt den Kaufpreis zurückerstattet. Der Schaden am Computer beträgt 400,00 €.
Mit der Werbefirma W-GmbH wird sich E darüber einig, ihr 10.000 Daten von Frauen zwischen 18 und 28 gegen Vergütung von 1.000,00 € zur Verfügung zu stellen. E extrahiert die Daten aus seiner Datenbank und übersendet sie per Mail der W, bevor er sie von seinem Server löscht. Die Daten bleiben zunächst ungeprüft bei W liegen. Nach 5 Wochen stellt der Geschäftsführer fest, dass es sich bei den Daten nicht um die vereinbarten Daten handelt, sondern um 50.000 Daten von Männern und Frauen zwischen 18 und 48, die so für W unbrauchbar sind und nur mit erheblichem Aufwand brauchbar gemacht werden können. Die Daten waren allesamt mit Einwilligung der Personen gewonnen worden. W fordert E daher auf, die Daten entsprechend nachzubessern, was möglich ist. E verweigert dies aus „Zeit- und Altersgründen“. W verweigert daraufhin Zahlung bis zur Fehlerbehebung.
Bei einem Besuch von E’s Freund P nimmt dieser aus Versehen den mit den Initialen des E gekennzeichneten USB Stick mit. Er geht dabei davon aus, dass es sein eigener sei. Er spielt zuhause Daten darauf und überspielt so die Daten des E. Diese Daten sind unwiederbringlich gelöscht. Sie hatten einen Marktwert von 2.000,00 €. E verlangt Schadensersatz. P hingegen gibt lediglich den unbeschädigten USB-Stick zurück.
Prüfen Sie in einem Rechtsgutachten:
- Ansprüche des K gegen T auf Kaufpreisrückzahlung und Schadensersatz
- Vergütungsansprüche der T gegen W
- Schadensersatzsprüche der T gegen P
Hinweis: § 4 Abs. 1 BDSG war abgedruckt.
In Ba-Wü wurde gestern (ZR I) die gleiche Klausur gestellt. + einer Aufgabe 4. In der ging es unter a) um einen Anspruch aus §1004 und unter b) §1004 analog
Korrektur von Aufgabe 3) SE-Ansprüche T gegen P.
Es wurde noch § 4 I Bundesdatenschutzgesetz abgedruckt
In Hamburg lief als ZR II der gleiche SV wie in Bremen, nur ein paar Kleinigkeiten waren anders (Geschäftsreise nach München anstatt Ostsee, auch keine Initialen auf USB-Stick (sonst habe ich das überlesen)).
Als 4. Frage kam ein weiterer Komplex hinzu, der wohl dem aus Ba-Wü nahe kommt.
Gefragt wurde nach einem Anspruch auf Unterlassen der R gegen B.
Die B betreibt ein Internetunternehmen und stellt dort Tonaufnahmen zum Erwerb zur Verfügung, welche sie teils selbst herstellt, teils von Dritten erhält. Diese werden oftmals als Hintergrundgeräusche für Filmproduktionen verwendet. Die Gewerkschaftsführerin R erfährt, dass auf einem dieser Tonstücke ihre Stimme erkennbar ist und auch teilweise Wörter und Sätze zu verstehen sind. Diese Aufnahme entstammt einer Demo auf der die R eine Ansprache hielt. Sie ist mit der (gewerblichen) Verbreitung dieser Aufnahme nicht einverstanden und fordert die B auf dies zu unterlassen. Die B sagt, sie habe bei der Menge an Tondateien nicht die Möglichkeit alle zu überprüfen.
Was lief denn in Hamburg im Öffentlichen Recht?
Interessant, dass der Sv in HH ohne die umfassende letzte Aufgabe mit §1004, §1004 analog lief. Da zeigt sich mal wieder eine differenz im Schwierigkeitsgrad. In BW war der eigentliche Anspruch dann ja letztlich die Zeit….
@KOB: In Hamburg lief als ÖR I eine Staatsorga-Klausur mit Organstreitverfahren zu Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten und Einsetzung eines Untersuchungsausschusses.
ÖR II war ein sehr umfangreicher SV zur Einweisung eines Obdachlosen, der sich gegen seinen „Zwangsumzug“ von einer guten Unterkunft in eine „menschenunwürdige“ Containerwohnanlage wehren wollte.
Werde mal nach der Klausur morgen versuchen, die SV zu rekonstruieren und hier zu posten.
@Hanseat: Danke für die Hinweise! Eine SV Zusammenfassung wäre natürlich super!
@M.M.: In Hamburg lief die Klausur sehr wohl mit der umfangreichen vierten Aufgabe zu 1004 BGB analog.. Da zeigt sich wohl doch keine Differenz im Schwierigkeitsgrad! 😉 Du solltest nochmal genauer lesen was der Hanseat geschrieben hat..
In Rheinland Pfalz war das Teil I der Aufgabe. Gab dazu 4 Fragen:
1) Wer Ist Erbe
2) Asp K-> Erben auf Kaufpreis
3) Erbe -> W auf Vergütung
4) Erbe gegen P auf SE
Dann noch Teil II
Darin verkauft E an B 50.000 weitere Tonbanddateien von Demonstarationen. Auf diesen Aufnahmen ist das Eisbärengebrüll des Mainzer Zoos zu hören, sowie auch Worte der R die gerade im Büro eine Konferenz hat.
5) Kann die Stadt Mainz von B verlangend dass sie die Tonspur das Eisbärengebrüll nicht mehr auf einer Datenbank im Internet veröffentlicht
6) Kann R von von B verlangen dass sie die Dateien von der Datenbank löscht
Im Übrigen schon krass wenn man sieht, dass wir einen Teil mehr hatten und 3 Fragen mehr, und auch nur 5 Stunden Zeit. Konnte aufgrund Zeitmangels verschiedene Ansprüche garnicht prüfen.
Aber was meint ihr: ist es besser fertig zu werden und dafür aber verschiedene Ansprüche vergessen oder lieber jeden Anspruch bearbeiten und dann aber nicht fertig werden?
sorry ina da hab ich mich verlesen.
Ja, mit dem Eisbärenteil liefs auch in BW allerdings waren die Fragen zum erste teil nicht derart „mundgerecht “ aufgeteilt 😉
ich denke fertig werden und dafür weniger umfassend zu disskutieren ist immer besser… ansprüche vergessen eher nicht.
Also ich habe die Befürchtung, ich hab das Ding verhauen. Ich glaube mal, dass war doch eine sehr dankbare Klausur, und da wird jeder Fehler doppelt bestraft, und ich hab ein,zwei Riesen Böcke geschossen. (zB § 475 III BGB übersehen) Problem war bei mir v.a. die Zeit: Hinten raus nur noch rumgehudelt. Folgendes habe ich problematisiert. (Aufgabe 1: Sach oder Rechtskauf, Verbrauchsgüterkauf, Gewährleistungsausschlüsse wirksam?, analoge Anwendung auf Rechtskauf, Testament (v.a. bei der Eigenhändigkeit rumgemacht, wirksamer Widerruf ja/nein), Deliktsrecht Weiterfresserschaden. Aufgabe 2: Handelsgeschäft, 377 II,V HGB (keine Ahnung ob das richtig war) Aufgabe 3: Eigentumsbegriff, 249ff BGB. Aufgabe 4: a) 1004 I2 BGB b) Allg.Persönlichkeitsrecht. Analoge Anwendung des § 1004I2 BGB.) Also ich fand das war viel zu viel. Gebt mir 7 Stunden Zeit und ich schreib ne schöne Klausur. So wars doof.
Zum USB-Stick ist das hier besprochene Urteil interessant: https://www.juraexamen.info/olg-oldenburg-zu-%C2%A7-823-abs-1-bgb-bei-verlust-von-auf-magnetischen-datentragern-gespeicherten-informationen/#
@ Christoph: Danke. Zum Glück hat das OLG Oldenburg hier so entschieden 😉 Stand ein wenig auf dem Schlauch, habe dann aber bei der Eigentumsverletzung ähnlich argumentiert. Den Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb habe ich dann gar nicht mehr gebracht. mE doch relativ offensichtlich nicht einschlägig…außerdem leider keine Zeit gehabt. Argh.
@SVO: Warum ein Weiterfresserschaden?
@ Peter: Am Anfang nur eine verseuchte Software, am Ende ein kaputter Computer. Im Ergebnis habe ich den Anspruch verneint, wegen dem hier mE wirksamen Gewährleistungsausschluss. Aber keine Ahnung,ob das stimmt, kann natürlich auch Blödsinn sein, bin nicht so die Jura-Leuchte.
@SVO
Hm. Beim Schwimmerschalter etc. ist ja nur ein Teil der Kaufsache mangelhaft, der PC gehörte Kurt ja von Anfang an.
Bei Aufgabe 3 dachte ich übrigens eher an § 992…
Viel Erfolg allen für morgen!
War eher ein mangelfolgeschaden. oder?
In Bayern hätte man für solch eine Klausur in 3h runterschreiben müssen… man man man
In Bayern wohnen ja bekanntlich auch die klügsten Menschen, wie Herr Stoiber nicht müde wird zu betonen.
Da frag ich mich doch ernsthaft „Bayer“ wie man so unglaublich dumm sein kann in Bayern Examen zu schreiben?
@ alle Hamburger – ich finde es ein Unding, dass wir bei sonst identischem SV mehr in der Zeit schaffen mussten als in anderen Bundesländern- und Zeit war hier ein Riesenproblem. Was soll sowas?
Was können wir da machen? Sollten wir uns beim Prüfungsamt beschweren und gleiche Verhältnisse/ Voraussetzungen für alle bzw. eine großzügigere Benotung fordern? Bitte um Einschätzungen
Aufklärung: Der SV lief auch in HH mit dem Teil zum 1004 (Eisbärengebrüll etc.)
lediglich in Bremen lief der SV ohne den Teil mit 1004. allerdings hatte der SV eine kleine Änderung (wie du obe siehst): Auf dem Stick waren die Initialien des E abgedruckt. Demnach war die Prüfung u.a. ins deliktsrecht eröffnet….
@silvio dante: Also zunächst möchte ich dem Prüfungsamt mal unterstellen, dass sie wissen was sie tun und von uns fordern. Dementsprechend denke ich, dass sich dies auch in der Bewertung niederschlagen wird. Beim Überprüfen fällt schon auf, ob hier nur vereinzelt ein Zeitproblem bestand oder dieses bei fast jedem der Fall war. Darüber hinaus: Wo liegt deine/unsere Beschwer? In der Tatsache, dass in einem anderen Bundesland ein anderer SV abgeprüft wurde, der unserem nahezu identisch ist? Das führt ja nun noch nicht zu einem besseren Ergebnis der Bremer Kandidaten und zu einem schlechteren in HH.
Also, gleiche Verhältnisse kannst du vielleicht fordern, aber wenn, dann doch sicherlich nur bezüglich der Bewertung. Und ob diese unterschiedlich ist sei mal dahingestellt.
Diese Aussage gilt im Übrigen auch für alle Kandidaten, die sich in einem, ihrer Ansicht nach, „besseren“ Bundesland befinden. Allein der SV sagt ja mal rein gar nichts über einen generell bestehenden unterschiedlichen Anspruch aus. Die Frage ist doch, was wird vom Prüfer erwartet und wie wird das bewertet.
Ich verstehe die Argumentation hinter dieser teilweise vorgebrachten Ungerechtigkeit einfach nicht.
Auf der einen Seite behauptet man schon allein deswegen „überlegen“ bzw. besser zu sein, weil man in einem Bundesland studiert (oder zur Schule geht) in dem der Anspruch viel höher als im Rest des Landes ist. Kommt es dann zu den Prüfungen fühlen sich dieselben Leute ungerecht gegenüber den anderen Bundesländern behandelt. Also wenn ich in einem Land eine bessere Ausbildung genieße, dann ist es ja nur logisch, dass sich dieser erhöhte Anspruch der Ausbildung auch in der Prüfung niederschlägt.
Darüber hinaus besteht ja schon immer ein Unterschied zwischen den verschiedenen Terminen in einem Bundesland. Da kommt man bei einem Termin einfach besser raus, wenn er einem persönlich besser liegt.
….zurück zu Sache…..:
Weiß jemand, warum § 4 I BundesdatenschutzG abgedruckt war? Da ja all diejenigen, deren Daten verkauft wurden, ausweislich des Sachverhaltes mit der Weitergabe ihrer Daten zu Werbezwecken einverstanden waren, habe ich den Sinn des Abdruckes nicht verstanden.
evtl. wars als verbotsgesetz kurz anzuprüfen? ansonsten sollte es vielleicht nur verhindern dass der bearbeiter an der rechtmäßigkeit des verkaufs zweifelt und sich klausurtechnisch ins nirvana begibt?
@ hanseat
mir geht es in punkto Ungerechtigkeit selbstverständlich um eine mildere Bewertung.
Hier geht es nicht um verschiedene (und eventuell verschieden schwere) SV in unterschiedlichen Bundesländern – so etwas ist kaum vergleichbar und lässt den Prüfern viel Spielraum.
Es geht hier aber um identische SV, die in einem Land aber noch verlängert wurde. Diese Prüfungen sind sehr wohl miteinander vergleichbar und müssen auch gleich behandelt werden (Art. 3 GG). Wenn von uns mehr in der selben Zeit verlangt wird, dann muss dies auch duch eine mildere Bewertung ausgeglichen werden.
Wir sollten das JPA darauf hinweisen. Soweit ich das sehe war das hier ZR II und bei Strafracht (zusätzliche StPO Frage) der Fall.
Bitte um Eure Einschätzungen
Mein Vorschlag:
1. Bei Aufgabe 3 wurde 4 BDSG zuerst relevant. Hier habe ich neben 823 I (bejaht) auch 823 II geprüft, allerdings herausgearbeitet, dass 4 BDSG jedenfalls nicht den kommerziellen Verwender von Fremddaten schützt.
2. Bei Aufgabe 4 b) wurde die Norm dann bei mir relevant: § 1004 analog umfasst auch 823 II. In diesem Rahmen war dann 4 BDSG als Schutzgesetz zu prüfen, das mMn vorrangig gegenüber dem sonstigen Recht APR in 823 I ist (s. zur Subsidiarität des APR Schwarz/Wandt, § 16 Rn. 50 ff.; vielleicht kann man das Verhältnis aber auch anders auflösen). Da es sich bei 4 BDSG auch nach Auslegung um ein Schutzgesetz handelte (so auch OLG Hamm NJW 1996, 131), das auch die R schützt, bedurfte es keiner Gütabwägung mehr. § 1004 analog habe ich deshalb zugunsten der R bejaht.
Viele Grüße
Also bei 2. hast du wohl (leider) recht. sollte man wohl beides prüfen, also erst 1004 analog ivm 823II, 4 BDSG und dann noch iVm APR.
Bei 1. Glaub ich aber eher nicht oder wie kommst du ins deliktsrecht? (E-B-V ohne initalien auf dem usb stick?)
@ mq: Vielleicht über den Verweis in 992 BGB?
zumindest disskussionswürdig ob (ohne initalien) fahrlässige verbotene eigenmacht vorliegt?
zumindest disskussionswürdig (ob ohne initialien) fahrlässige verbotene eigenmacht vorliegt?
zumindest ist mir sonst schleierhaft, warum in bremen extra initalien auf dem usb stick waren – dafür aber der ganz teil mit 1004 nicht- in bw und hh hingegen keine initalien auf dem stick (soweit ich mich erinnere) dafür aber der teil mit 1004…. evtl daher keine fahrlässige verbotene eigenmacht, weil dies nach hM bei 992 (wegen vergleichbarkeit zu 242 stgb etc.) erforderlich ist
Im Sachverhalt stand zumindest in BW nach meiner Erinnerung ausdrücklich, dass der Stick fahrlässig mitgenommen wurde und auch das Löschen der Daten fahrlässig erfolgte. Insoweit gab es also kein Problem mit 992.
Viele Grüße
ich erinnere mich an eine schuldlose verwechslung der sache („weil er den gleichen hat o. so ä.“)… (fällt nicht unter 992) aber irrenelvant, mag auch eine klausurtaktische eaugenblicksntscheidung von mir gewesen sein aus zeitgründen..
@ silvio dante:
Gebe dir voll und ganz recht mit der Vergleichbarkeit des SV und der Aufgaben. Allerdings meine ich weiterhin, dass sich dies schon über die Vergleichbarkeit der abgelieferten Klausuren relativiert. In Bremen hättest du dann alles etwas ausführlicher prüfen müssen. So ist es leichter zu verzeihen, wenn man Frage 3 und 4 kürzer behandelt hat anstatt gar nichts mehr zu Frage 4 zu schreiben.
Das hoffe ich übrigens auch aus eigenem Interesse, da ich Frage 3 und 4 wirklich nur knapp und mit viel Urteilsstil geprüft habe.
Ein Hinweis ist m.E. aber wirkungslos, allein weil seine Wirkung schon rein tatsächlich nicht überprüfbar ist.
Hallo,
in Sachsen Anhalt wurde eine ähnliche Klausur gestellt, aber mit 4 Fragen. Zum ersten Teil die Frage, ob der Anspruchsgegner als Erbe einen Anspruch auf Rücktritt und einen Anspruch auf schadenersatz ausgesetzt ist. Hier war nun zuächst zu klären, wer Erbe ist und dann innerhalb der Anspruchsgrundlagen vom Anspruchssteller verwendeten AGB´s prüfen.
Bei der zweiten Frage war zu prüfen, ob der Anspruchssteller einen Anspruch auf SE hat, wegen der Löschung der Daten vom USB Stick.
Bei der 3. und 4. Frage waren unterlassungsanpsprüche gefragt. Dazu die Zusatzfragen Anscheinsbeweis, Beweislastumkehr und die Frage, wann eine Beweisaufnhame nicht erforderlich ist.
Bei der ersten Frage der Prüfung der AGB sah ich ein Problem, nämlich die Frage, ob unter Privatleuten das AGB-Recht zur Anwendung kommt. Ich halte das für ein problem, da der Gesetzgeber eigentlich den verbraucher schützen will.
Davor musset man erstmal klären, ob der Renter privatrechtlich handelte.
In Bezug auf die zweite Frage, war SE zu prüfen. Die löschung der Daten ist unproblematisch eine Eigentumsverletzung i.S.v. § 823 I Var.5 BGB. Vgl. auch die Definition des Eigentums aus dem GG.
Handelt es sich bei einer Rede wirklich um eine personenbezogene Info. Ist § 4 darauf überhaupt anwendbar?