• Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied im e.V. werden
  • Kontakt
  • Mediadaten
  • Impressum

  • Zivilrecht
    • AGB-Recht
    • Arbeitsrecht
    • Arztrecht
    • BGB AT
    • BGH-Klassiker
    • Bereicherungsrecht
    • Deliktsrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Kreditsicherung
    • Mietrecht
    • Reiserecht
    • Sachenrecht
    • Schuldrecht
    • Verbraucherschutzrecht
    • Werkvertragsrecht
    • ZPO
  • Öffentliches Recht
    • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
    • Baurecht
    • Europarecht
    • Europarecht Klassiker
    • Kommunalrecht
    • Polizei- und Ordnungsrecht
    • Staatshaftung
    • Verfassungsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • Völkerrrecht
  • Strafrecht
    • Klassiker des BGHSt und RGSt
    • StPO
    • Strafrecht AT
    • Strafrecht BT
  • Rechtsprechung
    • Archiv
    • Die wichtigsten Entscheidungen
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
  • Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
    • Referendariat
    • Rezensionen
    • Schwerpunktbereich
  • Examensreport
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
rss rss rss rss

Zivilrechts Classics: HAAKJÖRINGSKÖD – WALFISCH ODER HAIFISCH?

In BGB AT, BGH-Klassiker, Schon gelesen?, Zivilrecht | am 27. April 2009 | von Christoph Werkmeister | 0 Kommentare
Die Entscheidung des Reichsgericht am 8. Juni 1920 (RGZ 99, 147 - Az. II 549/19) wurde zum Klassiker für den zivilrechtlichen Grundsatz ‘falsa demonstratio non nocet’ – eine falsche Bezeichnung schadet nicht. Ganz im diesen Sinne verkannte das RG, dass der Wal im Gegensatz zum Hai gar kein Fisch ist.

 

Sachverhalt
Am 18. November 1916 verkaufte der Beklagte dem Kläger rund 214 Fass Haakjöringsköd per Dampfer Jessica abgeladen zu 4,30 M per Kilo. Der Kläger zahlte dem Beklagten den berechneten Kaufpreis. Beide gingen davon aus, dass es sich bei Haakjöringsköd (eigentlichhåkjerringkjøtt) um Walfleisch handele. Haakjöringsköd ist jedoch Haifischfleisch (Håkjerringnorwegisch Grönlandhai, ködFleisch), welches dann auch tatsächlich in den Fässern des Schiffes war.In der Zeit nach dem Ersten Weltkrieg unterlag Haifischfleisch – im Gegensatz zu Walfleisch – allerdings starken Einfuhrbeschränkungen. Dies hatte zur Folge, dass die Ladung beim Eintreffen im Hamburger Hafen von der staatlichen Zentral-Einkaufsgesellschaft beschlagnahmt wurde. Dem Käufer wurde für das Fleisch ein erheblich niedrigerer Übernahmepreis als der Kaufpreis gezahlt und er klagte daher auf Zahlung von 47.515,90 Mark. Das LG Hamburg hielt den den Klageanspruch für gerechtfertigt. Die Berufung des Beklagten zum OLG Hamburg und Revision des Beklagten zum Reichsgericht hatten keinen Erfolg.Das Reichsgericht hat festgestellt, dass zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ein Vertrag über Walfleisch zustandgekommen ist, auch wenn beide beim Vertragsschluss den Ausdruck Haakjöringsköd verwendet haben: eine Falschbezeichnung schadet nicht, solange sich die Parteien einig sind.

 

Es handelt sich um eine wichtige Entscheidung, die eigentlich jeder Jurastudent im ersten Semester vermittelt bekommt. Der Grundsatz “falsa demonstratio non nocet” muss jedoch auch abstrakt verinnerlicht werden, denn im Examen bekommt ihr nicht den Standardfall mit dem Haifischfleisch, sondern es kann im Einzelfall durchaus schwierig sein, diesen Auslegungsgrundsatz in der Klausur zu erkennen.

 

Exkurs: Weiterhin sei zu beachten, dass der Grundsatz der falsa demonstratio sogar bei formbedürftigen Rechtsgeschäften Anwendung finden kann. Die jeweiligen Fälle und Ausnahmefälle zu diesem Thema möchte ich hier jedoch nicht abschließend behandeln (vertiefend hierzu etwa Medicus Bürgerliches Recht Rn. 124).

 

Es sei darauf hingewiesen, dass sich bei einer solchen Annahme u.U. Konflikte mit der sog. Andeutungstheorie des BGH ergeben können. Auch, sofern ein Vertrag einer Genehmigung eines nicht beteiligten Dritten bedarf, kann die falsa demonstratio bei formbedürftigen Geschäften keine Anwendung finden.

Hinterlasse einen Kommentar

* Name, Email, und Kommentar notwendig

Werbung


JETZT FAN WERDEN


Anzeige


Anzeige
Werben auch Sie bei uns!

Letzte Beiträge
Die neuesten Artikel

  • "Pommes d'Or" - Fritten als Kunst? OLG München bejaht Schadensersatzanspruch des Künstlers Bohnenberger
  • BGH: Schadensersatz nach Verkehrsunfall - Quotelung von Sachverständigenkosten
  • Rezension: Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 9. Aufl. 2010
  • VerfGH RLP zur Zulässigkeit von Zählsoftware bei Wahlen
  • Statistiken Juristisches Staatsexamen NRW
  • BGH zu Substanziierungsanforderungen bei der Geltendmachung von Mängeln im Mietrecht
  • Die Gesamtschuld (§§ 421 ff. BGB): Grundlagenwissen zu einem Klausurklassiker

Letzte Kommentare
Juristischer Gedankenaustausch

  • Tom Stiebert bei OLG Hamm – Voraussetzungen eine unverzüglichen Widerrufsbelehrung bei ebay
  • Marcel bei OLG Hamm – Voraussetzungen eine unverzüglichen Widerrufsbelehrung bei ebay
  • Christoph Werkmeister bei OLG Hamm – Voraussetzungen eine unverzüglichen Widerrufsbelehrung bei ebay
  • "Pommes d'Or" - Fritten als Kunst? OLG München bejaht Schadensersatzanspruch des Künstlers Bohnenberger | Juraexamen.info bei Fettecke reloaded – Drei Ansatzpunkte für die Prüfung
  • David bei OLG Hamm – Voraussetzungen eine unverzüglichen Widerrufsbelehrung bei ebay
© Copyright 2012 juraexamen.info