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Zivilrecht ZIII – Februar 2014 – 1. Staatsexamen NRW

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22. Februar 2014 | von Redaktion
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Vielen Dank an Christof für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der im Februar 2014 gelaufenen dritten Zivilrechtsklausur in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier

Sachverhalt

G ist Eigentümer eines unbewohnten Hausgrundstücks. Das Grundstück ist mit einer Sicherungsgrundschuld belastet, welches eine Darlehen des G bei der B-Bank sichert. G möchte das Grundstück veräußern. Er findet im Dezember 2011 den Käufer K. Man wird sich für 250.000 € handelseinig, um Notarkosten und Grunderwerbssteuer zu sparen lassen sie sich jedoch von dem Notar N1 lediglich einen Kaufpreis ich Höhe von 180.000 € beurkunden. Die Auflassung soll erst dann vorgenommen werden, wenn K belgen kann, dass er den Kauf auch finanzieren kann. Allerdings bewilligt G dem K eine Auflassungsvormerkung.

Über ein Jahr lang hört G von K nichts mehr. Er beschließt daher, das Grundstück seinem 16-jährigen Enkel E zu schenken. Vor dem Notar N2 erklären Sie die Auflassung. Die Grundschuld soll bestehen beleiben, G bleibt Schuldner des Darlehensvertrags mit der B. N2 weißt darauf hin, dass der Grundstückseigentümer öffentliche Lasten zu tragen hat.

K sieht sich nicht in der Lage den Kaufpreis aufzubringen. Er beschließt daher, seine Forderung gegen G an D zu verkaufen. Von den Notar N3 lassen sie sich sowohl den Kaufvertrag mit Kaufpreis in Höhe von 220.000 €, als auch die Abtretung der Kaufvertragsforderung, notariell beurkunden. Dabei hatte K dem D den Kaufvertrag mit G vorgelegt. Auf Nachfrage des D, warum der Preis nur 180.000 € betrage, erwiedert K, man habe „aus Kostengründen etwas am Preis gedreht“. K übergibt dem D einen Schlüssel für das Grundstück, den er nach einer Besichtigungstour ohne Wissen des G einbehalten hatte. D wohnt einige Zeit in dem Haus, im Folgenden vermietet er es jedoch an M.

Am 7.10.2013 wird E als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Eltern des E, welche mit G in Streit leben, verweigern die Genehmigung der von E getätigten Geschäfte.

Am 20.10.2013 feiert M, der die ganze Zeit von einer Eigentümerstellung des D ausging, mit seiner Freundin F Geburtstag. Dabei schmeißen beide im Vollrausch unabhängig voneinander je eine leere Sektflasche in die Badewanne. An nächsten Tag weißt die Wanne einen großen Sprung auf. Auf welchen Wurf der Schaden zurückzuführen ist, lässt sich nicht mehr ermitteln.

 Frage 1: Hat E einen Herausgabeanspruch bezüglich des Grundstücks gegen D?            

Frage 2: Kann E von K Löschung der immer noch zu dessen Gunsten eingetragenen Vormerkung verlangen?

Frage 3: Kann E von M Schadensersatz für die Wanne verlangen?

Bei Frage 2 und 3 ist unabhängig von der Beantwortung von Frage 1 von der Eigentümerstellung des E auszugehen.

 

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YARPP
  • Marie

    Lief in Hamburg auch

  • julia

    In Sachsen genauso gelaufen

  • Lydia

    aber mit leichten Abweichungen: ohne Hinweis zu den öffentlichen Lasten und ohne das Gespräch zwischen D und K über die abweichenden Kosten und die Vorlage des Kaufvertrags

  • Marie

    stimmt

  • Ally

    kann mir hier mal jemand weiterhelfen? ich steh total auf der leitung. die einzelprobleme sind mir bekannt, aber wie bring ich das zusammen?

  • symalnby

    Hat jemand ne kurze Lösungsskizze? :-O

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