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Zivilrecht ZII – Februar (März) 2013 – 1. Staatsexamen NRW, Rheinland-Pfalz, Bremen, Saarland (Thüringen)

|
08. März 2013 | von Redaktion
.

Vielen Dank an Cora für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in NRW. In Thüringen lief diese Klausur im Frühjahrstermin Februar/März. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

Der Fall hat übrigens einen wahren Hintergrund, zu einem Prozess kam es aber so weit ersichtlich nicht.

 

Sachverhalt

Teil 1

Die E GmbH ist eine Eventagentur und veranstaltet regelmäßig Partys. Sie mietet von der Reederei AG R, die Inhaber eines Schiffes nebst Zubehör ist, den Festsaalbereich eines Kreuzfahrtschiffes, um während der Olympischen Spiele in London Events zu organisieren.

Zu Ehren eines Sieges der deutschen Hockeymannschaft wird eine Party für die Spieler, Prominente und Co. veranstaltet. Auf dieser Party wird unentgeltlich Alkohol ausgeschenkt. Aufgrund der Feierlaune spielen M und T trotz des Gedränges und geringem Platz „Schattenboxen“, dabei kommt ein Spiegel (Wert 1000€) zu Bruch. Es ist nicht ermittelbar, welcher von beiden den Spiegel wirklich zerschlagen hat. K legt sich im Vollrausch auf den Teppich(Wert 20.000€) und brennt mit seiner Zigarre Löcher in den Teppich, um die Olympischen Ringe nachzustellen. Auch C legt sich zu K rauchend auf den Teppich, allerdings ist nicht nachweisbar, ob auch er Brandlöcher verursacht hat. Außerdem wurden Kaffeelöffel im Wert von 2000€ gestohlen, dabei ist nicht ermittelbar, wer diese eingesteckt hat.
Aufgrund der Teppichschäden wird dieser ausgetauscht. Im gleichen Atemzug findet eine farbliche Umgestaltung des Schiffes statt. Dadurch kann die geplante Kreuzfahrt (eine Woche nach Rückkehr aus London) nicht stattfinden, 1,5 Mio. € entgehen der R an Gewinn. Kosten, die durch die Stornierung erspart bleiben, würden sich auf 1 Mio. € belaufen. Dennoch kann R das Schiff im Hafen als Restaurant nutzen und über den Sommer 200.000 € Gewinn einfahren.
K macht geltend, dass die Umgestaltung des Schiffes (auch ein Austausch des Teppichs) sowieso 3 Monate nach der Rückkehr aus Deutschland stattfinden sollte.
Dem deutschen Hockeybund e.V. (DHB) ist die Angelegenheit peinlich, der vertretungsbefugte Präsident P schickt an R ein Schreiben mit etwa dem Inhalt: „Wir werden Verantwortung zeigen und notfalls offene Schäden begleichen und dafür gerade stehen“. E begleicht alle Schadensersatzansprüche der R und lässt sich im Gegenzug sämtliche Schadensersatzansprüche von R wirksam abtreten.

Aufgaben

E fragt nach deliktischen Schadensersatzansprüchen gegen M und/oder T,
alle Schadensersatzansprüche gegen K und/oder C,
Schadensersatzansprüche gegen den DHB wegen der Kaffeelöffel.

Teil 2
S kommt als Sportler und Olympiateilnehmer am 13.08. nach Hause und findet in seinem Briefkasten eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung. Die Ladung war vom 23.7., die Verhandlung war am 10.08. Aufgrund des Nichterscheinens erging auf Antrag des X nach schlüssigem Vortrag ein Versäumnisurteil auf Zahlung von 2000€. S macht geltend, dass er nichts für sein Fehlen könne, er sei ab 20.7. in London gewesen, außerdem war öffentlich bekannt, dass er in London war, da er am 9.8. eine Goldmedaille gewann.

Aufgaben
War das Versäumnisurteil rechtmäßig?

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YARPP
  • flowerpower

    jemand eine Lösungsskizze oder lösungsvorschläge? wie seht ihr die Aussage des P “ wir werden Verwantwortung zeigen und dafür gerade stehen“? Eher als Schuldübernahme oder Garantieübernahme?

  • bwfrühjahr2013

    Teil 1 lief, soweit ich das auf den ersten Blick sehe, identisch auch in BW.

    Teil 2 war dort jedoch Schadensersatz aus Delikt beim Hockey-Spiel, dort in der Rechtwirdirgkeit zu problematisieren, ob es sich nicht um eine „sporttypische“ Verletzung, weil gefahrgeneigte Sportart, handelt.

    Teil 3 war dann eine Pfändung einer Goldmedaille eines Spieler aus einem gerichtlichen Vergleich.

  • bwfrühjahr2013

    @flowerpower: Schuldanerkenntnis nach §§ 780, 781? Was meinst du?

  • Kai Ser

    in Rlp lief bis auf Frage 3, identische Klausur wie in bw

  • etix

    In RLP vllt. auch Bürgschaft? Dort hieß es „notfalls“ Haftung für Sachen, die „ihre Jungs“ getan haben. Man bekenne sich zu „einer“ Verantwortung (nicht eigener –> Haftung für fremde Schuld und nicht für eigene?). Außerdem waren ja noch 250€ andere Gäste an Bord. Für die wollte man ja auf keinen Fall einstehen.

  • etix

    War eine Drittschadensliquidation im Schaden beim abgetretenen Anspruch zu prüfen? Anspruch war ja schon abgetreten worden. Aber wäre durch Zahlung der Event GmbH der Schaden entfallen, weil eine Garantie vorlag?

  • gast

    Saarland ebenso.

  • hasi

    Wird die 3. Zivilrechtsklausur eventuell auch online gestellt?

  • stud-iur

    In NRW finden im März keine Klausuren statt. LG

  • flowerpower

    vllt bring ich auch was durcheinander, aber muss ne bürgschaft nicht grs. vorher vorliegen oder kann jemand auch nachträglich bürgen?

  • Bener

    Jeweils aus abgetretenem Recht:

    Schadensposten Spiegel:
    M und T haften jeweils nicht aus § 823 I, da es an der haftungsbegründenden Kausalität fehlt.
    a.A. wohl vertretbar, wenn man schon in der Beteiligung am Schattenboxen ein risikobegründendes Verhalten sieht und somit auch eine Schädigung durch den jeweils anderen als kausal ansieht.

    § 830 I 1 erfordert eine gemeinsam begangene Tat, also vorsätzliches Zusammenwirken (-)

    § 830 I 2 (entweder als eigene AGL oder iRd § 823 I) greift durch, da bis auf die Kausalität alle Merkmale einer Haftung vorliegen.

    Schadensposten Teppich:
    K haftet unproblematisch aus 823 I, 823 II iVm 303 StGB und 826.
    C allenfalls aus § 830 I 1 (aber Mittäterschaft nicht beweisbar)
    § 830 I 2 ist insofern problematisch, als dass ein Schädiger bereits feststeht. Anwendbarkeit ist insofern strittig.

    Bei den 1,5 Mio geht es dann im Wesentlichen um Fragen des Schadensrechts. Entgangener Gewinn als Schaden ist noch unproblematisch. Der SV ist da etwas unklar, aber es klingt nach hypothetischem Kausalverlauf und Fragen der „Vorteilsanrechnung“.

    Kaffeelöffel:
    Der DHB könnte aus der Schuldübernahme bzw. Garantievertrag haften.

  • Henrik

    Teil 1 auch so in Bremen
    Teil 2 in Bremen: Ein Spieler S wurde während des Spiels schwer verletzt wegen eines verbotenen groben Regelverstoßes des Gegners M. S muss Karriere beenden und verliert Werbeeinnahmen iHv 5.000€ im Jahr und verlangt diese von M. Ansprüche?

  • DQ

    In RLP lief eine ähnliche Klausur, nur, dass das Schiff wegen einer Bombendetonation untergegangen ist.

    Eine generelle Frage: ist die Annahme eines Gefälligkeitsverhältnisses mit geschäftsähnlichem Charakter zw den Spielern und dem Veranstalter völlig abwegig, wenn man berücksichtigt, dass auch Presse und Sponsoren auf der Party dabei waren?

  • Limili

    Warum hat keiner was vom Schuldbeitritt gesagt?

  • Nas

    Lösungsvorschläge ?! 🙂 bitte

  • Harry

    Also Frage 1 BW: Spiegel iE. 830 I 2 als eig. Anspruchsgrundlage (+); Teppich (+) (P) Reserveursache bei Substanzschäden, Nutzungsausfall (P) Reserveursache bei Vermögensschäden iE. nur bis zur Zerstörung (+); dann noch 832 für den Trainer da mglw. Aufsichtspflicht vom Verein vertraglich übernommen wurde … (+/-)

    Frage 2: Sportler haftung (+) 823 wird nicht durch eine Einwilligung ausgeschlossen sondern nach BGH über § 242 BGB (Nur bei Kampfsport Einwilligung), Entgangen Gewinn (+)

    Frage 3: Rechtliche Qualifizierung – Bürgschaft (-) Schuldbeitritt (-) Garantie (-) abstraktes Schuldanerkenntnis (+) (P) haftung nur für die „Jungs“, wer die Kaffeelöffel nahm ist nicht klar (evtl. Presse etc.) Haftung daher (-) doppelt bedingtes abstraktes Schuldanerkenntnis (Jungs, notfalls)

    Frage 4: § 811 Nr. 11 ZPO (P) eig. nur auf staatliche Ehrungen hier aber privatrechtlich – Analogie (+/-)

  • gast

    Im Saarland finden im Februar keine schriftlichen Prüfungen iRd ersten juristischen Prüfung statt. Auch im Januartermin war diese Klausur nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen.

  • Susanna

    In HH lief die Klausur auch ähnlich, nur ist das Schiffchen auch dank einer Bombe untergeganen :~

  • Karl

    wann bekommt ihr eure Ergebnisse, mich würde eine Lösung dann interessieren

  • Richard

    Haftung von M und T nach § 830 I 2 (+) (klassischer Fall)
    Haftung des K nach § 823 I und § 823 II(+) (P) Schaden: E klagt aus abgetretenem Recht;
    Schaden der R für Teppich (P) Ersatzursache, hier aber Substanzschaden, daher unbeachtlich, i.E. Schaden (+);
    1,5 Mio Ausfallschaden ist kein Schaden der R sondern des E; daher Drittschadensliquidation; (P) Schadensminderungs-pflicht § 254 II, also Stornierung (-1,0 Mio); Zudem Vorteilsausgleichung (-0,2 Mio); i.E. 300.000,-
    Haftung des C aus § 823 I (-); § 823 I 2 (-) soll lediglich einen Schuldner sicherstellen aber nicht Stellung des Gläubigers verbessern
    Haftung der DHB nach §§ 311, 780 abstraktes SA

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