Zivilrecht ZII – Januar 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Januar 2014 gelaufenen zweiten Klausur des ersten Staatsexamens in Niedersachsen. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
M und V sind seit 1995 verheiratet. 1997 wird T geboren. V ist nicht der
biologische Vater, was ihn aber nicht stört.
Seit 2010 sind M und V getrennt. T hat ein gutes Verhältnis zu V, sieht
ihn wöchentlich, lebt aber bei M.
2012 – T ist 15 – lernt sie den F, ihren ersten Freund, kennen. Er ist
drogenabhängig und T will ihn von seiner Drogensucht befreien. M und V
billigen die Beziehung nicht.
Im Sommer sind M und T im Urlaub in Mecklenburg-Vorpommern. F reist
heimlich nach. Er trifft sich mit T und will sie überreden, mit ihm eine
Weltreise zu machen. T hat Bedenken. M meinte, sie darf sich nicht
weiter als 1 km vom Hotel entfernen, ohne Bescheid zu sagen.
F wirkt auf T ein. Ob ihre Eltern ihr wichtiger seien als die Liebe zu
ihm. Außerdem sei er der Mann in der Beziehung und entscheide jetzt
einfach, dass sie mitkomme. T hat zwar immer noch Bedenken, sieht sich
aber gezwungen, mitzukommen.
T schreibt der M noch einen Zettel („Mach dir keine Sorgen, ich bin in 8
Monaten wieder da“) und reist mit F auf seine Kosten ab.
Als die M das bemerkt, schaltet sie die Polizei ein. Die Polizei kann T
nicht finden. Daher beauftragt M den Privatdetektiv A mit dem Auffinden
der T.
V ist mit der Wahl nicht einverstanden und beauftragt Detektiv B. Sie
vereinbaren einen für Privatdetektive üblichen Stundenlohn und
veranschlagen erst einmal 100 Stunden. Für den Fall, dass B die T
findet, verspricht V dem B, ihm den doppelten Stundenlohn zu zahlen.
Nach vier Wochen findet Detektiv A F und T am Bodensee. Weiter in den
Süden sind sie nicht gekommen, hatten aber Pläne für die Weiterreise. F
hat T heimlich bewusstseinserweiternde Substanzen verabreicht. Dass sie
dadurch in eine Abhängigkeit geraten könnte, erschien ihm nicht
ausgeschlossen. T wurde drogenabhängig.
M und V machen sich mit dem Zug von Osnabrück zum Bodensee, um T
abzuholen. Wieder zurück in Osnabrück teilt V dem B mit, dass A die T
gefunden hat. Daraufhin rechnet B seine bisher aufgewendeten 80 Stunden
auf Basis der Honorarvereinbarung (einfacher Stundensatz) ab. V erfährt
jetzt – was auch stimmt – dass Bs Tätigkeit vollkommen ungeeignet und
wertlos war. Seine Arbeit war mangelhaft. V verweigert daraufhin die
Zahlung. Bs Leistung wäre nichts wert. Außerdem habe A die T gefunden
und nicht B. Daher müsse er gar nicht zahlen. Und da die Tätigkeit des B
so schlecht sei, stehe ihm ein Minderungsrecht zu. Er mindert aufgrund
der Inkompetenz des B seine Ansprüche auf null.
M möchte von F Ersatz haben. Sie ist der Ansicht, er habe sie in ihrem
Recht auf elterliche Sorge verletzt.
*Frage 1:*Kann M von F die für den Privatdetektiv A aufgewendeten Kosten
erstattet verlangen?
*Frage 2:*Können M und V von F die Kosten für die Zugfahrt von
Osnabrück-Bodensee und zurück erstattet verlangen?
*Frage 3:*Können M und V von F die Kosten der Entziehungskur für T
ersetzt verlangen?
*Frage 4:*Hat B gegen V einen Anspruch auf Zahlung des Honorars?
Bearbeitervermerk:
Ansprüche aus GoA sowie strafrechtliche Vorschriften
sind nicht zu prüfen. Auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ist – ggf.
hilfsgutachterlich – einzugehen.
vgl.
https://www.juraexamen.info/zivilrecht-z-iii-august-2013-1-staatsexamen-nrw/
Dieselbe Klausur wie in Sachsen-Anhalt ZivilR II August 2013!
Lief so auch schon im August 2013 (ZivilR I) in Thüringen…