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Zivilrecht ZII – April 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachsen und Berlin / Brandenburg

|
28. April 2014 | von Redaktion
.

Vielen Dank an Jessica für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der zweiten Zivilrechtsklausur des 1. Staatsexamens im April 2014 in Berlin und Brandenburg. Der gleiche Sachverhalt wurde außerdem in Niedersachsen im April 2014 gestellt. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt

A ist Rentner und will auf einen langersehnten 14tägigen Segeltörn gehen, Er bittet seinen Nachbarn B darum auf das Haus acht zu geben und händigt ihm seinen Hausschlüssel aus. Er weist den B darauf hin insbesondere auf die wertvolle Gemäldesammlung des A acht zu geben.
Der B versichert dem A er müsse sich keine Sorgen machen, er – der B – würde sich um alles kümmern.

Während der Abwesenheit des A kommt der B in Geldnöte. Er wählt deshalb aus der Sammlung des A ein Gemälde aus und bringt es dem Kommissionär C der es für ihn verkaufen soll.
Der C findet schnell eine Käuferin, die D. Für den Marktwert von 25.000 € verkauft er das Gemälde an die D.
Von dem Kaufpreis behält C 5.000 € handelsübliche Kommission ein und leitet 20.000 € an den B weiter. Die D ist begeistert von dem Gemälde und will es auf keinen Fall wieder hergeben.

Als der A vom Segeln zurückkommt will er sein Gemälde wieder haben.

Frage 1: Welche Ansprüche hat A gegen D? 

Der A befürchtet die D werde sich mit dem Gemälde ins Ausland absetzen und dann wäre die Herausgabe des Gemäldes faktisch unmöglich.

Frage 2: Welche Ansprüche kann der A gegen B und C geltend machen? 

 

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YARPP
  • Charlotte

    Hat jemand einen Lösungsvorschlag? Ich stehe irgendwie gerade total auf dem Schlauch!
    Ein kleiner Denkanstoß wäre auch schon super

  • Ronny

    1.
    Verwahrungsvertrag anprüfen.
    § 985 inkl. Eigentumsübergang?
    § 812
    § 823 I

    2.
    § 816 sofern wirksamer Eigentumsverlust?

  • Suigeneris

    A gegen D:
    § 985 BGB
    1. Vindikationslage?
    a. A = Eigentümer? Ursprünglich ja.
    b. an D verloren?
    (1) Einigung +
    (2) Übergabe +
    (3) Berechtigung des C –
    (4) gutgläubiger Erwerb?
    –> § 932 I 1 schützt nur guten Glauben hinsichtlich Eigentümerpositon, nicht aber hinsichtlich der Bevollmächtigung
    –> aber § 366 HGB erweitert § 932 I 1
    –> gutgläubig +
    –> abhanden gekommen? hier war problematisch, wer unmittelbarer Besitzer ist: R oder B? ich habe mich für B entschieden, weil das Verhältnis R-B verwahrungsähnlich ist; B sollte aufpassen, aber die Sachen sollten in der Wohnung des R verbleiben
    –> Daher kein Abhandenkommen
    2. D ist Eigentümer geworden; § 985 –

    Bin mir aber total unsicher…

  • Denny Crane

    Lief auch in NRW

  • LexLuthor

    Lief exakt so auch in Niedersachsen als ZII am Donnerstag.

  • Moritz

    Also, hier meine Lösung:

    Teil 1: Ansprüche A gegen D

    Hinweis: In Hamburg war einem die Reihenfolge mehr oder weniger
    freigestellt. Gefragt war nur nach „A gegen D, B und C“. In der Frage war ein wenig versteckt aber ein Tipp auf die Reihenfolge gegeben 😉 Allerdings ist ohnehin zwingend mit A->D anzufangen, weil sich danach

    die Ausgleichsansprüche der anderen richten.

    A. § 985 BGB

    1.Vindikationslage

    a) A = Eigentümer

    aa) urspr. wohl (+)

    bb) Eigentumsverlust durch Übereignung C an D?

    (1) Einigung, § 929 1 BGB (+)

    (2) Übergabe (+)

    (3) Einigsein z Ztkpt der Übergabe (+)

    (4) Berechtigung

    – C war nicht berechtigt

    – Die von B erteilte Genehmigung ist unwirksam, weil § 185 nur bei Ermächtigung vom Eigentümer gilt!

    – Überwindung nach § 932 f.? (-), weil D wusste, dass C Kommissionär ist und der gute Glaube an die Vfgsbefugnis von § 932 f. BGB nicht geschützt ist.

    – Überwinddung nach § 366 HGB (+), hier ist einseitiges Handelsgeschäft nach § 345 HGB ausreichend; wichtig ist aber dass der Kaufvertrag zwischen C und D das Handelsgeschäft darstellt und nicht die Kommission zwischen B und C (Relativität der Schuldverhältnisse)

    -> Berechtigung überwunden

    (5) Verfügungsbefugnis

    -> keine Veräußerungsverbote ersichtlich

    (6) Kein Abhandenkommen

    hier lag der Schwerpunkt des 1. Teils

    Grds. gilt bei § 935, dass man immer auf den unmittelbaren Besitzer abstellt. Zu klären waren folglich die Besitzerverhältnisse.

    A hatte als Wohnungsinhaber unmittelbaren Besitz an der Wohnung und allen darin liegenden Gegenständen, § 854 I BGB.

    Allerdings hat er B den Wohnungsschlüssel freiwillig gegeben. Maßgeblich war daher augenscheinlich, ob B unm. Besitzer war. Naheliegend wäre wohl gewesen B als Besitzdiener nach § 855 BGB anzusehen. Aber auch wenn man B als unm. Besitzer ansähe, wäre der Besitzverlust bei A nur temporär nach § 856 II BGB, sodass Mitbesitz die Folge wäre, was wiederum für § 935 BGB ausreicht.

    So oder so ist das Gemälde abhanden gekommen.

    (a.A. nur dann vertretbar, wenn man B als unm. Besitzer ansieht und davon
    ausgeht, dass A allen Besitz verloren hat)

    b) D = Besitzer

    c) D hat auch kein Recht zum Besitz (KV wirkt nur inter partes)

    d) Zwerg: Vindikationslage (+)

    B. § 1007 I

    -> D nicht bösgläubig

    C. § 1007 II BGB

    -> (+), weil § 935 (+) s.o.

    D. § 861 BGB

    (-), weil D die verbotene Eigenmacht des B nicht gegen sich gelten lassen muss (keine Kenntnis und auch kein Erbe)

    E. §§ 677, 681 2, 667 BGB

    -> kein FGW des D

    F. § 687 II 1 i.V.m. §§ 677, 681 2, 667

    -> keine positive Kenntnis des D von Fremdheit

    G. § 823 i.V.m. § 249

    -> kein Verschulden des D

    H. § 826 i.v.m. § 249

    -> erst Recht kein Schädigungsvorsatz bei D

    I. § 816 I 2 GB

    -> Verfügung nicht unentgeltlich

    Teil 2: Ansprüche A gegen B

    A. § 985 i.V.m. § 285 bzgl. der 20.000,- €

    § 285 nicht anwendbar auf § 985!

    B. § 280 I

    I. (P) Schuldverhältnis?

    a) Gefälligkeitsvertrag?

    (P) Rechtsbindungswille? Ist nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, hier ist wohl
    alles vertretbar

    m.A.n. eher (-)

    b) nachbarschaftliches Schuldverhältnis

    h.L. (+)

    BGH: (-)

    c) c.i.c. bzgl. Verletzung von Aufklärungspflicht hinsichtlich Geldnot des B

    grds. denkbar, aber die Geldnot von B ist erst NACH Vertragsschluss entstanden

    d) c.i.c. analog bei Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichem Charakter

    nur nach h.L.!

    e) Zwerg: SV (-) (a.A. Vertretbar)

    II. Ergebnis: § 280 I (-)

    C. §§ 677, 681 2, 667 BGB

    -> kein FGW des B, er wollte mit dem Geld ja gerade seine
    eigenen Schulden begleichen

    D. § 687 II 1 i.V.m. §§ 677, 681 2, 667

    -> positive Kenntnis des D von Fremdheit m.A.n. (+), daher kann A von B die 20.000,- € herausverlangen aus § 687 II 1

    E. §§ 989, 990

    I. Vindikationslage

    wenn man B durchgehend als Besitzdiener ansieht, fehlt es schon am Besitz des B (das Aufschwingen kann man hier nicht berücksichtigen, weil es nur für die Frage der Bösgläubigkeit relevant ist), aber spätestens beim Verkauf hatte B wohl unmittelbaren Besitz; nimmt man aus dem Gefälligkeitsvertrag ein Recht zum Besitz an, dann wäre die Figur des nicht so berechtigten Besitzers zu diskutieren gewesen

    II. Bösgläubigkeit

    -> hier stellt BGH auf Zeitpunkt des Aufschwingens (=Verkauf) ab, also (+)

    III. Ergebnis: §§ 989, 990 (+)

    F. § 823 I

    Grundsatz: gesperrt, § 993 I a.E.

    Ausnahme: § 992 -> (P) was ist Straftat i.S.d. § 992? Auch § 246? str. nach
    h.M. nur wenn Besitzerwerb und Vollendung in einem Akt zusammen fallen

    -> hier gegeben

    G. § 823 II i.V.m. § 246 (+)

    H. § 823 II i.V.m. § 858 BGB (+), aber str. ob 858 Schutzgesetz i.S.d. II

    I. § 826

    -> wohl auch gegeben, Straftat ist sittenwidrig

    J. § 816 I 1 BGB

    nicht B sondern C hat verfügt

    K. § 816 I 1 BGB analog

    Analogie (+), es kann keinen Unterschied machen, ob man selber verfügt oder jmd. anderen dazu ermächtigt / aber Verfügung nicht wirksam / ggf. aber Genehmigung möglich (hier wohl aber eher fernliegend)

    Teil 3: Ansprüche A gegen C

    A. § 985 i.V.m. § 285 bzgl. Provision des Kommissionsgeschäfts

    nicht anwendbar (s.o.)

    B. § 280 I (-), da kein SV zwischen A und C

    C. § 280 I i.V.m. VSD bzgl. Kommissionsvertrag?

    eher (-), keine Leistungsnähe

    D. § 989, 990

    -> keine Bösgläubigkeit des C

    E. § 823 I BGB

    -> gesperrt, § 993 I a.E.

    F. § 816 I 1

    -> nicht gesperrt (Rechtsfortwirkungsanspruch), aber Verfügung nicht
    wirksam; Genehmigung aber möglich (ggf. konkludent)

    FAZIT: Je einfacher der Sachverhalt, desto komplizierter die Lösung! Hier waren vertiefte Bereicherungskenntnisse gefragt. Im Schwerpunkt stand auch das EBV. Außerdem musste man die § 854 f. BGB sauber beherrschen.

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