Zivilrecht ZI – September 2015 – 1. Staatsexamen Baden-Württemberg
Nachfolgend erhalte ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamen im September 2015 in Baden-Württemberg. Vielen Dank dafür an Munira. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Aufgabe 1
E erbt (von seiner Tante) eine Kette, ein silbernes Armband und einen goldenen Ring.
Die Kette übergibt er vorbehaltlos an eine Freundin M, die Musikerin ist und als Gegenleistung auf einem Fest des E an einem Samstagabend auftreten soll.
M fühlt sich am Freitag Abend nicht wohl und hat Fieber. Sie ist sich nicht sicher, ob sie morgen Abend bei E noch auftreten kann. Am Samstag morgen verkauft sie die Kette an K für 600 Euro, der sofort bezahlt und die Kette mitnimmt. Am Samstag Abend tritt sie nicht auf.
Für den Auftritt hätte M normalerweise 400 Euro bekommen. Der marküblicher Preis der Kette lag bei 500 Euro. E möchte „seine“ Kette zurück haben. K ist bereit die Kette für 1200 Euro zu verkaufen, M ist aber nicht bereit diesen Preis zu zahlen, sagt das auch dem E gegenüber.
Welche Ansprüche hat E gegen K und M?
Aufgabe 2
E leiht das Silberarmband dem B, der dieses sich näher anschauen möchte. Da der Geburtstag von B’s Freundin F sich nähert, beschließt er das Armband ihr zu schenken. Vorher bringt er es zu S, damit er dieses reinigt. An dem Geburtstag der F befindet sich das Armband noch bei S, weshalb sie einen Gutschein von B bekommt, wodurch er seinen Herausgabeanspruch gegenüber S der F abtritt. F ist überglücklich und sagt, sie holt es auf jeden Fall. Am nächsten Tag packt B die Reue und er beichtet F alles. F ist aber alles egal und sie will auf jeden Fall das Armband haben. So holt sie es vom S ab.
Bei einem Streit mit B wirft sie wütend das Armband in den Rhein, wo es unauffindbar verloren geht.
Ansprüche des E gegen F und B?
Nutzungs- und Verwendungsansprüche sind nicht zu prüfen.
Aufgabe 3.
Der goldene Ring (Wert 3000 €) wird dem E durch D gestohlen. Dieser verkauft den Ring dem A. Den Ring lässt A verschmelzen und macht daraus einen Kettenanhänger. Der Anhänger besitzt einen Wert von 6000 Euro. D wird kurz darauf gefasst und ist insolvent. E macht Ansprüche gegen A geltend. Dieser möchte den Anhänger nicht herausgeben und macht geltend, dass seine Bezahlung an D, nachdem er den Ring verschmolzen hat, bezahlte, auch mitberücksichtigt werden müsse.
Welche Ansprüche hat E gegen A?
A. Frage 1
I. Ansprüche E gegen M
1. Primäranspruch und Schadensersatz wg. des Primäranspruchs
Primäranspruch war Fixgeschäft und ist nun unmöglich geworden. Schadensersatz kommt nicht in Betracht, da M ihre Krankheit nicht zu vertreten hat.
2. Anspruch aus 346 I, 326 I und IV, 275
Hier gerichtet auf die Herausgabe der Kette.
Liegt in Form eines Dienstvertrages vor. Fixgeschäft nun mehr aber unmöglich geworden. Unmöglichkeit hat die M zwar nicht zu vertreten, für das Entfallen der Gegenleistung ist das aber auch Nebensächlich. Gegenleistung ist außerdem bewirkt und muss nach 346 I grundsätzlich herausgegeben werden.
M kann hier aber 275 II einwenden und damit den Anspruch verweigern. Grobes Missverhältnis haben wir hier wohl recht unproblematisch: Leistungsinteresse liegt bei 500 Euro (selbst mit Blick auf das Commodum nur bei 600 Euro). Aufgewendet werden müssten 1200 Euro, Leistungsinteresse des E liegt jedoch jedoch nur bei 500 Euro (bzw. 600 bzw. 400 Euro). Also wenigstens 100%. Erhoben wird diese Einwendung ebenfalls.
3. Anspruch aus 346 II, 326 I und IV, 275
Im Wesentlichen wie oben. Die Kette ist aber nun mehr im Besitz des K. Daher ist Wertersatz zu leisten, 346 II. Fraglich ist, ob auf das Commodum (600 Euro), den tatsächlichen Wert (500 Euro) oder den Wert der Gegenleistung (400 Euro). Vertretbar ist wahrscheinlich alles. Herrschend kommt es auf den tatsächlichen Wert an, wobei die Gegenleistung hier lediglich zu Grunde zu legen ist, um den tatsächlichen Wert zu ermitteln. Das ist dann spannend, wenn der objektive Wert einer Sache nicht zweifelsfrei feststeht. In diesem Fall konnte sich hier jedenfalls gut vertretbar für 500 Euro entschieden werden. Die Gegenauffassung zieht den Rechtsgedanken von 285 heran und erstreckt den Wertersatz auf das Commodum. 346 IV verweist (in anderer Konstellation) ausdrücklich nicht auf 285. Dieser Anspruch ist dann nicht mehr unmöglich.
4. Schadensersatz wg. Verletzung einer Pflicht aus 346 I
346 I, 326 I stellt ein Schuldverhältnis dar.
In Betracht kommt dann 283, die Unmöglichkeit wird aber final durch die überhöhte Preisforderung des K herbeigeführt. Auch durfte M die Kette, sie war bereits ihr Eigentum geworden, verkaufen. Eine Pflichtverletzung ist insoweit nicht zu erkennen. Die Gewährung eines solches Anspruchs würde auch 346 II und 326 II unterlaufen.
Pflichtverletzung könnte sodann darin bestehen, dass sie die Kette veräußerte, obwohl nicht sicher war, ob sie ihre Leistung erbringen konnte, was auch in der Laiensphäre dazu geführt hat, dass sie zumidest damit rechnen musste, dass sie die Sache zurückgewähren muss. Kann hier sicher in beide Richtungen argumentiert werden. M.E. reichen Zweifel an der Bestandskraft des Vertrages nicht. Gegenteilige Wertung lässt sich aber etwa im EBV finden.
5. Sonstiges
Goa kommt nicht in Betracht, M führt hier subjektiv und objektiv ein eigenes Geschäft.
M ist außerdem Eigentümerin geworden, so dass EBV und auch das Deliktsrecht nicht in Betracht kommen. Da 346 anwendbar ist, sperrt es als spezielle Rückgewährnorm die allgemeinen die Kondiktionsnormen der 812 I, jedenfalls mit Blick auf die Leistungskondiktion (str.). Die angemaßte Eigenschäftsführung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da das Geschäft auch objektiv ein eigenes bleibt.
6. Ergebnis
Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 500 Euro (nach a.A. 600 Euro). Schwierigkeit im ersten Fall war wohl die saubere Trennung nach einem Anspruch aus 346 I bzw. 346 II und die Stellungnahme zur Schadensersatzpflicht. Dafür musste insbesondere die Unmöglichkeit beherrscht werden und das System der 280er durchschaut werden. Für sich genommen ist dieser erste Teil schon recht anspruchsvoll, stellt gleichwohl aber nichts dar, dass von einem Examenskandidaten nicht verlangt werden kann.
II. Ansprüche E gegen K
EBV und sonstige Sachenrechtliche Ansprüche greifen nicht. E hat sowohl Eigentum wie auch Besitz selbstbestimmt verloren. Bereicherungsrecht kommt zwar in Betracht, aber K hat hier nicht „auf Kosten“ oder „durch Leistung“ von E erlangt. 822 greift wegen der Entgeltlichkeit nicht.
B. Zweite Frage
I. Ansprüche E gegen B
1. Gerichtet auf Herausgabe
Sache ist untergegangen. Weder 604 noch 985 können daher greifen. Sie werden immer ipso iure durch 275 I vernichtet.
2. Schadensersatz 280, 283
In Betracht kommen aber Schadensersatzansprüche und zwar zunächst vertragliche. Die Herausgabe ist durch tatsächlichen Untergang unmöglich geworden, spannend ist also 283, 280 I und III (oder umgekehrt zitieren, das wird je nach dogmatischer Bewertung von 283 auch anders gemacht).
Pflichtverletzung besteht hier nicht in der Herbeiführung in der Unmöglichkeit, dass geschieht durch F und B muss sich deren Verhalten nicht zurechnen lassen. In Betracht kommt aber die Überschreitung des Leihvertrages, die ebenfalls kausal für den Untergang ist, konkret nämlich mit der Weitergabe des Gutscheins, der F berechtigt, die Sache von S in Empfang zu nehmen. Letztlich ist das kausal für den Untergang und damit für den Schaden. Anspruch greift dann.
3. EBV
In Betracht kommt außerdem Schadensersatz aus EBV. Zu fragen ist hier ganz klassich, ob der „Nicht-so-brechtigte-Besitzer“ noch ein Recht zum Besitz hat. Vertretbar ist unproblematisch beides. Mich überzeugt die h.M. und ich stelle fest, dass das EBV sich nur darum kümmert, ob jemand grundsätzlich ein Recht zum Besitz hat und der Rest Schuldrechtliche Problematik ist (die wir oben über 280, 283 gelöst haben). EBV bei mir also minus.
4. Bereicherungsrecht
Selbst wenn das EBV hier greifen würde, wäre das Bereicherungsrecht nicht gesperrt. Das EBV regelt die Substanzeinwirkung nicht (die Vendetta-Fälle zu denen auch die Veräußerung gehört) und sperrt insoweit also gar nicht. Trotzdem sollte kurz die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Bereicherungsrechtes mit Verweis auf die diese Problematik eröffnet werden.
Kondiktionsrechtliche Ansprüche des 812 greifen nicht, weil B das Armband mit Willen von E erlangt hat und dafür sogar ein Rechtsgrund, nämlich die Leihe, vorlag.
Zu diskutieren wäre dann nur noch 816, aber die Verfügung von B an F ist auf keinen Fall wirksam, da F jedenfalls bei Besitzerlangung entgegen 934, 931 bösgläubig war.
5. Ergebnis
Wir bekommen also vor allem den Schadensersatzanspruch aus 283, 280 I und III, nach a.A. zusätzlich noch aus dem EBV.
II. Ansprüche des E gegen F
1. EBV
Wir haben ein EBV zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses. Hier müsste natürlich kurz diskutiert werden, ob F entweder durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs oder durch die F war zu diesem Zeitpunkt auch bereits bösgläubig. Die Eigentumslage haben wir schon oben erörtert. Sie ist also zum Schadensersatz verpflichtet.
2. Delikt
Sperrwirkung des EBV wird hier zwar vertreten, läuft aber eigentlich ihrem Grundgedanken zu wider. EBV soll den gutlgäubigen unverklagten Besitzer privilegieren, indem es seinen Anspruch nach 987 und 989 beschränkt. F ist aber bösgläubig und somit nicht schützenswert. Deswegen wäre der Anwendungsbereich hier zu eröffnen. Wir haben dann 823 I wg. einer Eigentumsverletzung und 823 II i.V.m. mit der Sachbeschädigung, soweit ich denn die Unauffindbarkeit einer Sache als Sachbeschädigung sehen will.
3. Bereicherungsrecht
F hat hier Besitz an dem Armband erlangt und dies geschah auf Kosten des E, denn dieser verlor dadurch seinen von B gemittelten Besitz. Sie ist zwar Entreichert, kann sich aber nicht auf Entreicherung berufen wg. 819, 818 IV, 292, 989. Schade, dass sie kein Commodum erlangt, sonst hätte man hier noch 285 diskutieren können. 822 nicht vergessen.
4. Ergebnis zur zweiten Frage
Auch alles nicht so richtig tief, aber schon richtig breit. Richtig zu behandeln war sicher der Schadensersatzansspruch gegen B. Die Eigentumslage musste treffend gesehen werden und außerdem die reicht komplexe bereicherungsrechtliche Konstellation erkannt werden. Eigentlich sollte das schon für eine Examensklausur reichen. Aber es gibt ja auch noch einen dritten Fall…
C. Frage 3 – E gegen A
I. GoA
Kommt nicht in Betracht, A führt definitiv subjektiv ein eigenes Geschäft.
II. 985
A ist hier Eigentümer des Anhängers wg. 950. Hier muss gesehen werden, dass es egal ist, ob er die Sache selbst verarbeitet oder dies durch einen anderen tun lässt.
III. EBV
Liegt zum Zeitpunkt der Verarbeitung vor, aber A ist gutgläubig und unverklagt.
IV. 951, 812
Ist hier eigentlich unproblematisch. A muss den Wert des Ringes ersetzen, soweit er nicht entreichert ist. Das ist er zumindest um die Kosten der Umarbeitung (Aufwendungen sind Entreicherungen!). Anwendbarkeit wie üblich diskutieren, wir haben hier aber wieder einen Fall der Verarbeitung, weswegen das EBV schon deswegen nicht sperren kann. Auf 994ff kommt es hier übrigens aus naheliegenden Gründen nicht an.
V. Gesamtergebnis
Angenehmer Endfall, aber ich habe hier mehr Text produziert, als bei den meisten Ö-Recht Fällen und im Zivilrecht ist die systematische Überlegung einfach tiefergehend. Diese Arbeit krankt massiv an der Länge.
Keine Gewährleistung, dass das alles richtig ist, soweit jedenfalls meine 100 Minuten-Lösung. Kritik und Ideen immer gerne.
Erst mal nur fragliche Alternativerwägungen zu I.A. Anspruch E gegen M: ein Werkvertrag, wie es (musikalisch) künstlerische Darbietungen idR. beinhalten soll, (o. eben nach wohl M.M. Dienstvertrag) ist grds. auf Geldleistung als Gegenleistung gerichtet. Wird mit einer Sache, wie vorliegend mit einem Ring bezahlt, könnte dies grds. nur zur „Erfüllung halber“ o.ä. sein. Hier lag allerdings Unmöglichkeit vor. Erfüllung könnte damit ebenso bzgl der „Zahlungsgegenleistung“ unmöglich geworden sein. Das könnte überhaupt die Wirksamkeit der ersten Übereignung an M noch fraglich erscheinen lassen. Dies etwa wegen nur bedingt an Erfüllungswirkung gebundener Übereignung und Ausbleiben der Erfüllung als Bedingsungseintritt, oder denkbar könnte zudem noch Anfechtungsberechtigung wegen Irrtumes über die Erfüllungseignung sein o.ä. Die (Zwischen-)Empfängerin M könnte damit eventuell kein Eigentum erlangt haben und damit bei Weiterveräußerung gegenüber dem Dritterwerber K etwa anfechtungsberechtigt sein. Der Dritterwerber K könnte damit dann weiter ebenso nicht Eigentümer sein und herauszugeben haben. Die Zahlung an den Zwischenerwerber könnte keine Verwendung und daher dem ursprünglichen Eigentümer nicht entgegenhaltbar sein o.ä. Die Zahlung an den Zwischenerwerber könnte vom Dritterwerber eben nur vom Zwischenerwerber zurückzuverlangen sein. (E will lt. SV wohl allein die Kette, nicht das Geld. Sonst noch gegen K Ansprüche etwa aus bereicherungsrechtlichem Mehrpersonenverhältnis erwägbar, aber evtl. wegen wohl bestehender Ansprüche auf die Kette eher abzulehnen etc.).
Danke für den Kommentar.
Palandt nimmt bei Musikauftritt grds. den Dienstvertrag an. Erscheint mir auch sinnvoll. Für welchen Erfolg soll der Musiker auch einstehen sollen. Er soll vielmehr den Dienst vornehmen, nämlich auftreten. Hier auch insoweit interessant, weil ich einen Werkvertrag anders beseitige.
Kette als Gegenleistung kann sicher individualvertraglich vereinbart werden. Erfüllt wird also mit der Kette erfüllungshalber, nicht an Erfüllung statt. Sieht man sehr schön, wenn man sich überlegt, ob E auch mit Geldzahlung hätte erfüllen können. Hätte er nicht, denn die vertraglich vereinbarte Gegenleistung war die Kette. Insoweit würde ich hier nach wie vor einen atypischen Dienstvertrag annehmen.
Für eine Bedingung fehlt es m.E. an der Andeutung selbiger. Aus den Umständen? Kann ich meinen Musiker vorher bezahlen und muss dieser dann die Bedingung annehmen? Ich denke nicht. Ganz anders wäre es sicher zu sehen, wenn sich der Musiker bis zu einem gewissen Geldbetrag aus der Kette hätte befriedigen sollen („in Zahlung geben von Sachen“), aber das haben wir hier ja gerade nicht.
Anfechtung kann man hingegen andenken. Die Erfüllung kann man analog 119 anfechten oder mit a.A. direkt. Aber weswegen? Irrtum über den Gesundheitszustand? Hätte A vom Gesundheitszustand besser gewusst, hätte er nicht erfüllt. Mag sein, aber das ist doch Motivirrtum, aber der ist doch unbeachtlich. Um solche Fälle zu lösen hat das Recht doch andere Institute geschaffen, nämlich zum Beispiel den Rücktritt, den Wideruf, den 326.
Selbst wenn man es annimmt, weiß ich nicht, ob ich hier Fehleridentität sehen würde. Wie ist da deine Idee?
Ansonsten Anfechtungsrecht wg. Irrtum über die eigene Berechtigung? Auch kein beachtlicher Irrtum, denn Identität von Vefügungsgegenstand ist klar und auch über die verfügenden Personen. Auch die Erklärung steht fest, das Eigentum an der Kette soll übergehen.
Die Tatsache, dass M nicht weiß, dass sie nichtberechtigt wäre (nach der oben genannten Lösung) ist wieder nur Motivirrtum. Und der ist wieder unbeachtlich.
Im Übrigen kann man Gestaltungsrechte doch auch gar nicht herausgeben. Ob die Anfechtung hier überhaupt möglich ist, wird ja beim dann gutgläubigen Erwerb auch noch diskutiert, sicher vertretbar, dass so zu lösen.
Auf jeden Fall vielen Dank für den Hinweis, wenn du Einwendungen hast, immer her damit. Nichts macht mehr Spaß als eine gute Diskussion 🙂
Die Alternativerwägungen waren nur als Hinweis auf grds. noch mögliche weitergehende Erwägungen und hingegen nicht als einzig wahr gemeint.
Mein älterer Palandt besagt sinngemäß, dass Vertrag zwischen Veranstalter u. Künstler grds. Werkvertrag sei, soweit eine Aufführung geschuldet sei o.ä. (habe das so auch als h.M. in Erinnerung). Dienstvertrag / Arbeitsvertrag soll dagegen vorliegen, wenn man auf Seiten des Aufführenden an einer Aufführung nur mitwirkt. Letzteres vorliegend anscheinend eher nicht.
Habe das so beim oberflächlichen Nachlesen verstanden, dass Leistung erfüllungshalber vorliegen soll, wenn vor Erfüllung erst noch Befriedigung aus dem Gegenstand gezogen sein soll. Dies vorliegend anscheined eher nicht. Abgrenzung hier m.E allerdings weniger entscheidend.
Ein Bedingungsinteresse/-wille schiene hier im Zweifel auf Seiten des Veräußerers grds. anzunehmen. Auf Seiten des Empfängers grds. so oder so Herausgabe oder Ersatz geschuldet. Damit u.U. kein entscheidend dagegen sprechendes Interesse. Insofern also evtl. objektiv schlüssige Zustimmung durch Erwerber.
Gesundheit allgemein könnte (anders als nur vorübergehender konkreter Gesundheitszustand) Personeneigenschaft sein. Oder die konkrete Erfüllungseignung.
Wäre die Übereignung an M unwirksam, wäre M nicht Eigentümer. Eigentumsverhätltnisse evtl. Sacheigenschaft? Oder m.E. Bedeutungsirrtum wegen Unkenntnis über Veräußerung von fremder Sache.
Fehleridentität schiene hier evtl. möglich, denn u.U. bei entsprechender Kenntnis schiede vielleicht zudem erst recht auch eine Übereignung aus.
Wieso sollten Gestaltungsrechte, soweit nicht zwingend höchstpersönlich, nicht grds. abtretbar herausgebbar sein (Quelle)?
(U.U. alternativ Anfechtungspflicht als Gläubigerschutz aus Treu und Glauben?)
Freundliche Grüße 🙂
1. Vertragsabgrenzung
Rechtsprechung nimmt den Dienstvertrag dann an, wenn der Künstler nach bestimmten Vorgaben arbeiten soll (z.B. bestimmte Set-List, bestimmte Musik, usw.). Werkvertrag wenn hingegen der Auftritt weitesgehend frei erfolgen soll. Du hast hier also wohl Recht, dass wäre wohl ein Werkvertrag. A.A. gibt es laut MüKo zu beidem.
II. Erfüllungshalber/An Erfüllung statt
Abgrenzung hier nicht entscheidend. Kette wird m.E. dennoch erfüllungshalber geleistet. Jedenfalls erkenne ich hier keine anders lautende Vereinbarung.
III. Bedingte Übereignung
Geht m.E. nicht konform mit der BGH-Rechtsprechung. Der verlangt nach wie vor die Andeutung der Bedingung, nicht mehr so krass wie früher (vgl. hierzu neuere Rechtsprechung zum Eigentumsvorbehalt, insbesondere zu Fahrzeugbriefen) und dann der fehlt es meines Erachtens. Außerdem ist die Leistungsempfängerin hier m.E. schützenswert.
IV. Anfechtung gg. M
Könnte man annehmen. Aus dem SV ist aber nicht ersichtlich, dass dieser Irrtum zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorlag. Wäre das so, wäre das wohl vertretbar. In keinem Fall dürfte das Auswirkung auf die Erfüllung bzw. die Übereignung haben.
V. Anfechtung M gg. K
Wird ja vertreten. Überzeugt mich aber aus genannten Gründen nicht. Hier sind wir wohl unterschiedlicher Meinung.
VI. Herausgabe Anfechtungsrecht
Herausgegeben werden können nur Rechtspositionen, Sachen und Ansprüche. Anfechtungsrecht ist aber Gestaltungsrecht. Lösung über 242 erscheint mir vertretbar, aber nicht zielführend.
In jedem Fall schneidest du dir bei dieser Vorgehensweise die Hälfte der SV-Probleme ab.
Jedenfalls Danke für die Antwort, gerade zu I. habe ich etwas mitgenommen.
Scheinbar bestünde hier zumindest weiterer Klärungsbedarf. Man könnte also evtl. ebenso gut umgekehrt sagen, dass man hier bei solcher Vorgensweise u.U. manches zu kurz und anderes zu breit erörtern würde. Damit könnte jedenfalls eine entsprechende Schwerpunktsetzung als zweifelhaft erscheinen („Ergebnisse sollen ja eh meist weniger entscheidend sein“).