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Zivilrecht ZI – September 2014 – 1. Staatsexamen Hessen, NRW

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03. Oktober 2014 | von Redaktion
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Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Zivilrecht im September 2014 in Hessen. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt

1. Teil

A will vom Pferdezüchter P einen fünf Jahre alten Wallach kaufen.
Er will das Pferd ausdrücklich als Reitpferd kaufen. P hat keine anderen ähnlichen Pferde.
Nachdem A das Pferd einige Male Probegeritten hat, will er es kaufen. A und P vereinbaren eine Tierärztliche Untersuchung, da A auf jeden Fall ein gesundes Reitpferd erwerben möchte. P Lässt die Untersuchung von Dr. T vornehmen, der auch als Sachverständiger arbeitet und als sehr gut auf seinem Gebiet gilt. Dr. T übersieht dabei jedoch, dass das Pferd an einer unheilbaren Arthrose leidet.
Dr. T bescheinigt, das der Wallach gesund ist. Dem Vertrag zwischen P und Dr. T legt der Dr. T wie üblich seinen „Kaufuntersuchungsvertrag“ zu Grunde, in dessen Ziffer 11 es heißt, dass der Tierarzt nur gegenüber dem Vertragspartner und gesondert aufgeführten Personen hafte. A ist nicht im Vertrag erwähnt.
Sieben Monate später lahmt das Pferd und A bringt es zu einem anderen Tierarzt, der die Arthrose feststellt. A verlangt von P und Dr. T den Kaufpreis iHv 6000 € und weitere 500 € für Futter und Unterbringung des Pferdes. Das Pferd will er zurückgeben. P wendet ein, er habe auf das Gutachten des T vertraut (was wahr ist) und verweigert deswegen die Bezahlung. Dr. T verweist auf den Haftungsausschluss.

1. Frage: Ansprüche des A gegen P ?

2. Frage: Ansprüche des A gegen Dr. T?

Vermerk: Drittschadensliquidation ist nicht zu prüfen.

 

2. Teil

P betreibt ebenfalls eine Pferdepension. Q will für 3 Monate ins Ausland und will daher entgeltlich ihre Stute Siggi bei P unterstellen. Siggi ist grundsätzlich ein ruhiges Tier und ist noch nie auffällig geworden.
Als Q im Ausland ist und P Siggi pflegt, schlägt irgendwo auf dem Hof ein Tor zu, Siggi tritt vor Schreck aus und trifft den P am Schienbein.
Das Bein des P bricht. P verlangt dafür Schmerzensgeld iHv 1000€ (was angemessen ist).
Q wendet ein, dass der P sich freiwillig auf die Pflege eingelassen haben. Des Weiteren sei sie im Ausland gewesen und hätte keine Einwirkungsmöglichkeiten gehabt.
Das Berufsrisiko müsste sich P schon selbst zurechnen.

3. Frage: Kann P von Q Schmerzensgeld iHv 1000? verlangen?

Vermerk: P trifft kein Mitverschulden.

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YARPP
  • Eva

    Vorschlag für die Frage 2, Teil 1:Ansprüche gegen Dr. T:
    §§ 634 Nr. 4, 633, 631, 280 I (-) kein Werkvertrag A – Dr.T
    §§ 280 I, 241 II, 311 III, (-) kein eigenes wirt. Interesse des Dr. T (andere Ansicht vertretbar)
    §§ 643 Nr. 4, 633, 631, 280 I ivm. VSD (-) Einbeziehungsinteresse problematisch, Schützbedürftigkeit fehlt da A Ansprüche gegen P hat (Gewährleistungsansprüche-).

  • Judex

    2. Teil würde mich interessieren. Beim Schuldverhältnis würde ich zwischen Verwahrung, Miete, Dienst abgrenzen und letztlich einen typengemischen Vertrag annehmen, also suis generis Schuldverhältnis.

    Aber Pflichtverletzung (-)

    § 823 würde ich bei Kausalität aussteigen. Eventuell spielt auch Übernahmeverschulden eine Rolle.

    Aber letztlich § 823 (-)

    § 833 (+)

    Was meint ihr?

  • Eva

    zweiter Teil – BGH 25.03.2014

  • Gast

    Bei Teil 1 dürfte es sich um eine Abwandlung folgender Urteile handeln: OLG Hamm NJW-RR 2014, 29 und
    OLG Hamm, NJW-RR 2013, 1522.

  • sabi

    http://www.juraexamen.info/olg-hamm-haftungsbeschrankung-im-vertrag-mit-schutzwirkung-zugunsten-dritter/

  • Peso

    Ich hätte dagegen die Schutzbedürftigkeit des A trotz eigener Ansprüche gegen P bejaht, weil die Letztverantwortlichkeit nicht bereits im Außenverhältnis, sondern erst im Innenverhältnis der Anspruchsverpflichteten Dr.T und P nach 421, 426 relevant wird. Daher würde ich hier in diesem Fall nicht so streng sein.

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