Vielen Dank an Derya für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im November 2013 in NRW gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Der Sachverhalt der in Hamburg im November 2013 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht ist mit diesem identisch. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
S möchte eine Skihalle eröffnen und mietet zu diesem Zweck Ende 2012 ein Grundstück mit Halle von V an. Damit er den Betrieb eröffnen und Investitionen tätigen kann, nimmt er bei D Anfang 2013 ein Darlehen auf. Die beiden vereinbaren eine Sicherungsübereignung aller bestehenden und zukünftigen Gegenstände in der Halle (bezeichnet als „Schneekanonen“).
Im Mai 2013 bestellt S dann eine neue Schneekanone zum Preis von 10.000 € bei dem Hersteller H. Laut Vereinbarung soll die Sache erst ins Eigentum des S übergehen, wenn er den Kaufpreis vollständig gezahlt hat. Wie abgemacht, wird die Schneekanone am 29. Mai 2013 von einem Spediteur bei S angeliefert. Leider hat sie einen Elektroschaden, der auf der nachlässigen Montage eines Mitarbeiters des H beruht. S bemerkt den Schaden sofort und schreibt dem H noch am gleichen Tag eine E-Mail. Er weist darauf hin, dass er am 4. Juni 2013 seinen Betrieb eröffnen will und setzt daher eine angemessene Frist bis zum 8.Juni 2013 zur Nachlieferung oder Behebung des Mangels nach der Wahl des H.
H nimmt die Mail zur Kenntnis, versucht die Nacherfüllung aber gar nicht erst. Unmittelbar nach Versand der Sache, vor drei Tagen, ist sein Betrieb durch Hochwasser lahmgelegt worden. Der H sieht sich, was zutrifft, außerstande, den Mangel vor Mitte Juni zu beheben; auch von anderen Herstellern sind bis Mitte Juni keine Ersatzteile für die Schneekanone lieferbar. H weiß daher, dass er die Frist nicht einhalten kann, geht davon aus, dass S die Schneekanone sowieso zurück schicken wird, und übereignet sie „unter Abtretung aller vertraglichen Ansprüche“ an den Käufer K. K denkt, die Schneekanone ist an S lediglich vermietet.
Da H nicht nachbessert, lässt K die Schneekanone am 14. Juni 2013 mit dem mittlerweile lieferbaren Ersatzteil eines anderen Herstellers reparieren. Er verlangt daraufhin 200 € von H, da er die Reparaturkosten (iHv 1800 €) mit den noch offenen Raten zur Kaufpreiszahlung in Höhe von 1600 € aufrechnet. Darüber hinaus konnten die vorhandenen Schneekanonen die Beschneiung der Halle nicht rechtzeitig gewährleisten, sodass S die Halle erst 2 Tage später eröffnen konnte. Dafür verlangt er weitere 2000 € für entgangenen Gewinn von H.H bestreitet die Forderungen und fordert seinerseits Zahlung des restlichen Kaufpreises. S verweigert die Zahlung; außerdem hat er selbst erhebliche Geldprobleme und kann weder die Miete an V zahlen, noch die Raten an D; mit Zustimmung des S nimmt V die Schneekanone in Besitz und droht mit der Verwertung. Als D die Situation mitbekommt, zahlt er den noch offenen Kaufpreis in Höhe von 1.600 € an H und verlangt anschließend Herausgabe der Schneekanone von S.
Die Beteiligten fragen nach der Rechtslage:
1. S fragt Sie, ob die Schadensersatzansprüche gegen über H rechtmäßig sind.
2. Kann V von D Herausgabe nach § 985 BGB verlangen?
Bearbeiterhinweis: Alle Fragen sind zu erörtern, notfalls hilfsgutachterlich.