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Zivilrecht ZI – Januar 2013 – 1. Staatsexamen NRW

|
04. Februar 2013 | von Redaktion
.

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Januar 2013 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen, sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

Sachverhalt

Teil 1
A ist leidenschaftlicher Roulettespieler. In einem klaren Moment beschließt er sich vom Roulettespiel loszusagen. Zu diesem Zweck bittet er die Casino-GmbH (C-GmbH), ihn für die Dauer von sieben Jahren vom Casinospiel deutschlandweit zu sperren. Die landeseigene C-GmbH ist lizensierte Casinobetreiberin. Nach Ablauf von eineinhalb Jahren beschließt A, diese Selbstdiziplinierung zu beenden. Er fordert die C-GmbH mit einfacher Email auf, seine Casinosperrung aufzuheben.

Die C-GmbH kommt dieser Bitte umgehend schriftlich nach. Nachdem A wiederholt einen Gesamtbetrag von 300.000 € verspielt hat fordert er diesen Betrag von der C-GmbH zurück. Er führt an, dass eine einfache Aufhebung der Sperre nicht möglich sein könne.

Dagegen wendet die C-GmbH ein, dass im Zivilrecht der Grundsatz der Privatautonomie einen großen Stellenwert besitze und nicht einfach so beschränkt sein könne. Auch eine Einbeziehung des § 8 Glücksspielstaatsvertrag (war abgedruckt) komme nicht in Frage.

Frage 1: Kann A von der C-GmbH Zahlung von 300.000 € verlangen?

Hinweis: Dieser Abschnitt beruhte auf dem Urteil des BGH vom 20.10.2011 – III ZR 251/10, über das wir auch ausführlich berichtet haben.

Teil 2
Die Lebensgefährtin L des A hat folgendes in einem eigenhändig ge- und unterschriebenen Brief festgehalten:

„Mein Ehemann M soll mich im Falle meines Todes beerben. Ich danke ihm damit für die schöne Zeit, die wir miteinander hatten. Meinem Lebensgefährten A vermache ich die Mingvase, die im Treppenhaus steht und danke ihm für die Fürsorge der letzten Jahre.“

L stirbt. In der darauffolgenden Nacht kommt der Nachbar N der L nach einen durchzechten Nacht angetrunken nach Hause und stößt gegen die Vase (Wert 1.000 €). Diese wird dabei irreparabel zerstört.

Frage 2: Hat A eigene Ansprüche gegen den N wegen der Zerstörung der Vase?

Frage 3: Unterstellt der A hat keine eigenen Ansprüche gegen N: Kann er von M Abtretung der Ansprüche gegen N verlangen?

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      Frage 2:
      A. Vertragliche Ansprüche (-)
      B. Anspruch aus 989, 990 (abwegig, weil N niemals Besitzer war)
      C. Anspruch aus 823 I
      I. RGVerl
      Zentrale Frage: Wurde A Eigentümer der Vase?
      Dies ist nur der Fall, wenn er Erbe ist.
      1. Testierwille (+)
      2. Testierfähigkeit (+)
      3. Ordnungsgemäße Errichtung (+)
      – Aber kein Ort, Datum usw, also auf 2247 eingehen.
      4. Auslegung
      – Wegen des ersten Satzes spricht mehr dafür, daß nur M Erbe
      ist.
      – A ist also Vermächtnisnehmer
      – Eigentum (-)
      5. Anspruch auf das Vermächtnis als sonstiges Recht iSd 823?
      – Nein, weil kein absolutes Recht.

    • Judge Dredd

      Frage 3:
      Anspruch gegen M nach 285

      I. Schuldverhältnis (+)
      – Denn: gesetzliches Schuldverhältnis 2174
      II. Unmöglichkeit
      – hier unproblemtatisch, weil Stück-Vermächtnis
      III. M hat Surrogat erlangt (+)

      – zumindest 823 I gegen N
      IV. Rechtsfolge
      – Abtretung

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