Vielen Dank an Mauritz für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Februar 2014 in NRW gelaufenen ersten Klausur des 1. Staatsexamens im Zivilrecht. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Sachverhalt
Rentnerin F, die sich durch die gelegentliche Tätigkeit als selbstständige Verkäuferin einen kleinen Zuverdienst zur Rente verdient, kauft am 10.06.2013 bei Autohändler A einen drei Jahre alten Minivan. Im Kaufvertrag wird angegeben, dass der PKW unfallfrei sei. Außerdem wird vermerkt, dass als besondere Ausstattung ein Elektromotor für die Heckklappe vorhanden ist.
Die F benutzt den PKW auch für die Verkaufstätigkeiten, indem sie etwa einmal wöchentlich zu ihren Kunden fährt. Überwiegend nutzt sie das Auto aber für ihre ausgedehnten Freizeitaktivitäten.
Im August 2013 bemerkt F, dass der Fußraum unter dem Beifahrersitz nass wird, sobald F auf regennaser Straße fährt. Der Grund dafür ist ein ein Loch im Radkasten, welches durch einen Steinschlag entstanden ist. Ob das Loch bei Vertragschluss schon vorhanden war, lässt sich nicht ermitteln. Weder dem A noch der F war dies aufgefallen;aufgrund der trockenen Monate Juni und Juli ist der Schaden im August erstmals aufgefallen.
Auch mit dem Elektromotor für die Heckklappe gibt es Probleme. Im August stellt F fest, dass sich die Heckklappe nur noch per Hand öffnen und schließen lässt. Bei Vertragsschluss funktionierte der Motor einwandfrei;die genaue Ursache für den Defekt lässt sich nicht ermitteln.
F fordert im August von A die kostenlose Reparatur. A erwidert, dass F die Reparaturen bezahlen müsse. Bezüglich des Elektromotors läge schon gar kein Mangel vor, da der Motor bei Vertragschluss nachweislich intakt war.
Kann F von A die kostenlose Reparatur von Radkasten und Elektromotor verlangen?
Abwandlung 1:
Die im Grundfall vorhandenen Mängel treten hier nicht auf.
A sagt der F zu, den Wagen für sie anzumelden und am 10.06.2013 zu F nach hause zu bringen.
Als A am 10.06 nicht erscheint, bittet F ihren Ehemann M, sich um die Sache zu kümmern. M ruft bei A an und verlangt im Namen der F sofortige Lieferung. Er setzt A eine Frist bis zum Ablauf des 15.Juni.
Am Nachmittag des 15.Juni bringt A das Auto zu F. Im Beisein des A inspiziert F den Wagen und entdeckt rechts am Heck einen tiefen Kratzer im Lack.
F verweigert die Annahme des Autos und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises. A hingegen will den Kratzer beseitigen und das Auto am nächsten Tag zu F bringen.
Kann F Kaufpreisrückzahlung ohne weitere Fristsetzung verlangen?
Abwandlung 2:
F geht auf das Reparaturangebot aus Abwandlung 1 ein. Während A den PKW in seiner Werkstatt rangiert, stößt er aus Unachtsamkeit gegen eine Werkbank. Dabei entsteht am Heck des Autos ein nicht unerheblicher Schaden.
A repariert beide Schäden und bringt den Wagen zu F. Als sie erfährt, dass der PKW durch den Unfall mit der Werkbank einen merkantilen Minderwert von 900 Euro hat, verweigert sie die Annahme des PKW mit der Begründung, dass sie keinen "Unfallwagen" fahren wolle. Sie verlangt von A Rückzahlung des Kaufpreises.
A lehnt die Forderung der F ab und meint, dass F höchstens Zahlung der 900 Euro verlangen könne.
Welche Ansprüche hat F gegen A?