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Zivilrecht ZI – Dezember 2013 – 1. Staatsexamen NRW

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07. Januar 2014 | von Redaktion
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Im Folgenden findet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Dezember 2013 gelaufenen ersten Klausur im Strafrecht in NRW. Danke hierfür an Kieran. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Aufgabe 1)
Unternehmer P hat ein Grundstück gemietet. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Parkplatz, und an dem dortigen Parkplatz hat P ein Schild angebracht, auf dem steht: „Privat! Unberechtigt parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt!“. A parkt dort trotzdem mit seinem neuen Cadillac, und entfernt sich.
P hat mit S einen Vertrag geschlossen, dass dieser den Parkplatz überwachen und unberechtigt parkende Fahrzeuge abschleppen soll. Als anfallende Kosten vereinbaren P und S 250 Euro. Um die Kosten zu begleichen, tritt P alle Ersatzansprüche an S ab, die ihm gegen Falschparker entstehen werden.
Als A nach 20 Minuten noch nicht zurückgekehrt ist, schleppt S das Auto von A ab. Als A irgendwann zurückkehrt, wendet er sich an P und fragt wo sein Auto ist. P schickt A zu S. S erklärt sich bereit, dem A für 250 Euro zu sagen, wohin er das Auto des A abgeschleppt hat, unter Hinweis auf den Vertrag mit P und die Abtretung der Ansprüche. A zahlt unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil er sein Auto dringend benötigt.
Später fordert A den S auf, ihm die 250 Euro zurückzuzahlen, da er (der A) erstens keine Rechtsgrundlage für das kostenpflichtige Abschleppen sieht, zweitens die Abtretung nicht wirksam sei, und drittens die Kosten viel zu hoch seien. Zutreffenderweise betragen die üblichen Abschleppkosten nur 100 Euro. A will daher mindestens die 150 Euro zurück. S meint, A müsse sich an P halten.
Hat A einen Anspruch gegen S und/oder P?
Bearbeitervermerk: Es ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen notfalls hilfsgutachterlich einzugehen. Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) sind nicht zu prüfen.
Aufgabe 2)
X hat mit der „Schranken und Zäune GmbH u.G.“ (Z) einen Vertrag geschlossen. Z soll dem X eine Schranke an die Auffahrt zu seinem Grundstück bauen. Dies tut Z auch, allerdings hebt sich die Schranke aufgrund eines mechanischen Fehlers schon nach kurzer Zeit nicht mehr an. X verlangt von Z die Nachbesserung, was diese vehement ablehnt.
X lässt die Arbeiten daher von einem anderen Unternehmer durchführen, was einen angemessenen Preis von 1.000 Euro kostet. Diese Kosten verlangt X von Z ersetzt, was diese ebenfalls ablehnt. X verklagt Z und kriegt Recht. Allerdings stellt sich im Laufe des Prozesses heraus, dass Z eine Unternehmergesellschaft ist, was X zuvor nicht wusste. L, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Z, hatte die UG zwar ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen. Auf dem Briefpapier, welches für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsabschluss verwendet wurden, sowie auf dem Klingelschild verwendete er jedoch die Bezeichnung „GmbH u.G.“.
Die Haftungssumme der UG beträgt lediglich 100 Euro. X möchte daher gegen L persönlich vorgehen. Schließlich habe der ja auch die „irreführende Falschbezeichnung“ verwendet. Mit einer UG hätte X niemals ein Geschäft geschlossen. X ging von einem Stammkapital von 25.000 Euro aus, und nur deshalb schloss er mit Z einen Vertrag.
Hat X einen Anspruch gegen L?
Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, dass der Anspruch des X gegen Z zurecht besteht.
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YARPP
  • h0rrst

    krasser strafrechtsfall! ist die anspruchsgrundlage vlt. 263 stgb????

  • Indeed

    Teil I ist ein Klassiker…

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=4ecd26d61fe22252bbc3ab33e1fbc1af&nr=48214&pos=0&anz=1

  • Ferun

    aber in der aktualisierten/ ergänzten version http://openjur.de/u/441196.html

  • stu

    Und wer könnte bitte bei Teil II helfen ?

  • John

    Ich denke an dieses Urteil: BGH, Urteil vom 12. 6. 2012 – II ZR 256/11

    a) Die Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB greift auch dann ein, wenn für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit dem unrichtigen Rechtsformzusatz „GmbH“ gehandelt wird.

    b) In diesem Fall haftet der Handelnde nicht nach den Grundsätzen der Unterbilanzhaftung, sondern dem auf den Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner persönlich.

    vgl. http://lexetius.com/2012,3414

    Kann man darauf kommen, ohne das Urteil zu kennen? Hm, tendenziell eher nicht…^^

  • Studiosus

    O man, JE hat es gewusst:

    http://www.juraexamen.info/bgh-rechtsprechungsubersicht-in-zivilsachen/

  • Ferun

    AS hatte es auch in den Examenstipps

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