Vielen Dank für die Zusendung der Originaltextes der im September 2013 in NRW gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Teil I: (An Fräßmaschinen-Fall angelehnt; Anm. des Zusenders)
Teil I: (An Fräßmaschinen-Fall angelehnt; Anm. des Zusenders)
Der Bauer B kauft im Januar 2013 bei dem Händler V einen Mähdrescher für 150.000 € und zahlt 70.000 € an.
V liefert den Mähdrescher vereinbarungsgemäß unter Eigentumsvorbehalt. B nutzt den Mähdrescher seither in seinem bäuerlichen Betrieb.
Einen Monat später übereignet B den Mähdrescher zur Sicherheit an seinen Gläubiger G, der gegen ihn aus der Lieferung einer montierbaren Dreschhalle noch offene Restforderungen iHv 80.000 € hatte. Dabei versichert B dem G, er sei Eigentümer es Mähdreschers, was G ihm auch glaubt. B und G vereinbaren schriftlich, dass B den Mähdrescher weiter nutzen und pfleglich behandeln soll. G dürfe umgekehrt den Mähdrescher herausverlangen und veräußern, wenn B den Restkaufpreis für die Dreschhalle nicht in der vereinbarten Frist zahle.
Einen weitetren Monat später nimmt G bei der Z-Bank (Z) einen Kredit vo 100.00 € auf. G legt dabei seinen Vertrag mit B vor.
G und Z vereinbaren, dass das Eigentum an dem Mähdrescher zur Sicherung der Forderung vo 100.000 € auf die Z übergehen soll. G tritt dafür seine Rechte aus dem Vertrag mit B an He’s my son, and I have to reckon with the fact that he does not want to always accompanied him and conducted educational conversations about justin-bieber-news.info concert dates. die Z ab. Z nimmt die Abtretung an. B wird davon unterrichtet. Er bestätigt, dass er den Mähdrescher nunmehr für die Z verwahren werde.
Kurze Zeit später wird der Mähdrescher von einem weiteren Gläubiger des B formell wirksam gepfändet.
Fragen:
1. Hat Z wirksam Sicherungseigentum erworben?
2. Mit welchem Rechtsbehelf kann Z gegen die Forderug vorgehen?
Teil II:
Außerdem hat Bauer B an K notariell ein Grundstück verkauft, das er diesem auch wirksam auflässt. K stellt den Eintragungsantrag bei dem zuständigen Grundbuchamt. Dieses weist den Antrag – wie sich später herausstellt, zu Unrecht- nach § 18 I S.1 Alt.1 GBO zurück und erklärt gegenüber K (zutreffend) , dass damit sein Antrag nach § 17 GBO erledigt sei. Kurz darauf bestellt B dem G der von der Auflassung des Grundstücks an K weiß, eine Buchgrundschuld. Die Grundschuld wird im Grundbuchunter Ausschluss der Brieferteilung eingetragen. Erst auf den zeitlich nachfolgenden, neuen Antrag des K erreicht dieser seine Eintragung im Grundbuch. K verlangt nunmehr von G die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld im Grundbuch. Er verweist darauf, dass der G sich das vertragswidrige Verhalten des B erfolgreich zunutze gemacht habe.
Frage: Steht K der behauptetet Löschungsanspruch gegen G zu?
Abwandlung zu Teil II:
Wie wäre die Rechtslage im Fall II, wenn im Zeitpunkt der Stellung des ersten Eintragungsantrags durch K eine wirksame Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten bestanden hätte?
Bearbeitervermerk:Auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ist-ggf.hilfsgutachterlich-einzugehen.
Auf die Vorschriften der GBO (Schönfelder Nr. 114), insbesondere auf die Regelungen der
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