Zivilrecht Z I – August 2013 – 1. Staatsexamen Hamburg, NRW
Vielen Dank an Thomas für die Zusendung des Gedächtnisprotokolls zu der im August 2013 gelaufenen 1. Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Investor I-AG aus Bremen und Bauunternehmer K-GmbH aus Hamburg schließen einen Vertrag über den Bau eines Bürokomplexes in Hamburg zum Preis von 20 Mio €. Neben etlichen technischen Details enthält der für dieses Bauvorhaben speziell aufgesetzte Vertrag folgende Bestimmungen:
(x) Die AGB der I-AG (einzusehen unter www.i-ag.com) werden Vertragsbestandteil
(y) Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch wenn dieses Schriftformerfordernis durch nachträgliche Vereinbarung abbedungen werden soll.
(z) Gerichtsstand für alle Klagen aus diesem Vertragsverhältnis ist Bremen.
Die AGB der I-AG enthalten folgende Bestimmungen:
VIII. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei Überschreitung des vertraglich festgelegten Fertigstellungstermins, für jeden Werktag 0,15% des Werklohns als Vertragsstrafe zu zahlen, bis zu einem Maximum von 10% des Werklohns
XI. Der Vertragspartner verpflichtet sich, der I-AG eine Bankbürgschaft für alle aus dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 2 Mio. € zu verschaffen.
Als sich Schwierigkeiten bei der Fertigstellung des Bauvorhabens ergeben, kommen die Parteien erneut zusammen und vereinbaren, dass es besser sei eventuelle Rechtsstreitigkeiten am Ort des Bauvorhabens, also in Hamburg, zu verhandeln. Auf Grund der angespannten Atmosphäre vergessen die Parteien dies schriftlich festzuhalten. Später erhebt die I-AG Klage gegen die K-GmbH am LG Hamburg.
Frage 1: Ist das LG Hamburg örtlich zuständig?
Kurz nach Vertragsschluss beauftragt die K-GmbH ihre Hausbank B der I-AG die Bankbürgschaft zu stellen. Auf Grund eines internen Fehlers der B stellt diese der I-AG eine Bürgschaft auf erstes Anfordern.
Als nach einiger Zeit die Verzögerung der Fertigstellung eintritt und die Vertragsstrafenansprüche auflaufen, verlangt I-AG Zahlung von 2 Mio €.
Die B zahlt zunächst an die I-AG. Dann beruft sie sich jedoch darauf, dass die K-GmbH durch die Vertragsstrafenklausel unangemessen benachteiligt werde. Üblich sei lediglich eine Anspruchshöhe von max. 5% des Werklohnanspruchs. Auf Grund der Unwirksamkeit hafte die K-GmbH gar nicht, jedenfalls nicht für mehr als 5%. Außerdem sei die Bürgschaft auf erstes Anfordern von der I-AG nicht verlangt worden, weshalb die B garnicht in Anspruch genommen werden könnte. Die I-AG verweigert die Rückerstattung.
Frage 2: Hat die B gegen die I-AG einen Anspruch auf Rückzahlung?
Fallabwandlung:
Als die K-GmbH von B die Stellung einer Bankbürgschaft verlangt, überredet B sie dazu stattdessen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu bestellen, da diese für B weniger Aufwand und keine Prüfpflichten beinhaltet. Eine weitere Aufklärung findet nicht statt.
Wieder zahlt die B an die I-AG. Bevor sie ihr Geld zurückfordern kann wird über das Vermögen der I-AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Da eine Zahlung der I-AG nicht mehr zu erwartet ist, möchte die B sich an die K-GmbH wenden.
Die K-GmbH bestreitet einen Anspruch der B, sie sei mit dem Institut der Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht vertraut gewesen, da sie – was B auch wusste – eine solche Bürgschaft noch nie angewendet habe. Sie habe geglaubt, dass lediglich die B sich gegenüber der I-AG stärker verpflichten würde. Dass ihr im Vergleich zur normalen Bürgschaft Rechte verloren gehen habe sie nicht gewusst. Im Übrigen macht sie sich die Einlassungen der B aus Frage 2 zu eigen. Die B erwidert darauf, dass man von einem Bauunternehmen wie der K-GmbH Kenntnisse über die Bürgschaft auf erstes Anfordern erwarten könne, da dies im Baugewerbe ein gebräuchliches Rechtsinstitut sei.
Frage 3: Hat die B Ansprüche gegen die K-GmbH auf Erstattung?
Bearbeiterhinweis: VOB ist nicht zu prüfen
Ja, lief bis auf die letzte Abwandlung auch in NRW. Aufgabe 3 war stattdessen der Ausgangssachverhalt mit der Abwandlung, dass die Bank in Kopenhagen sitzt, der Bürgschaftsvertrag auf deutsch verfasst war und als Gerichtsstandort für Klagen aus dem Bürgschaftsverhältnis (soweit ich micht recht erinnere) das LG Hamburg örtlich zuständig ist.
Welches Recht findet Anwendung? Es wurde auf Erwägungsgründe zur Rom I-VO und Art. 2 Rom I-VO hingewiesen.
Bitte um Korrektur, falls es nicht so war !
Sieht eigentlich ganz in Ordnung aus, soweit man weiß, was eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ist.
Hat jemand schon Lösungsvorschläge ?
Hallo,
also hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit habe ich geprüft: Zuständigkeit ohne die Klausel nach §§ 12,17,29, 35 ZPO, Zuständigkeit nach Klausel (zulässige Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO), das Problem war dann ja die spätere Abänderung ohne Einhaltung der Schriftform, Wirksamkeit der Schriftformklausel, ich kam zur Unwirksamkeit der Schriftformklausel wegen Verstoß gegen § 307 Abs. 3, 307 Abs. 2 Nr. 1, so dass bei mir das LG Hamburg örtlich zuständig war. Keine Ahnung, ob das so stimmig ist
Vielleicht sehe ich das falsch, aber meiner Meinung nach handelt es sich bei der Schriftformklausel doch gar nicht um AGB, sondern um eine individuell ausgehandelte Klausel.
Hallo Sara,
so habe ich auch erst gedacht, da die AG und GmbH ja langwierig verhandelt haben! Ich habe es im SV aber so gedeutet, dass die Klausel feststehend war (irgendwie stand da im SV „nach dem sie unterzeichnet haben“), so dass ich daraus auf eine Formularklausel geschlossen habe.
Fall entspricht weitestgehend BGH Urteil vom 4. Juli 2002 Az. VII ZR 502/99 und BGH Urteil vom 5. Mai 2011 Az. VII ZR 179/10
Danke!
Hat jemand eine Idee was mit folgender Passage bei Frage 2 anzufangen ist:
“ Außerdem sei die Bürgschaft auf erstes Anfordern von der I-AG nicht verlangt worden, weshalb die B garnicht in Anspruch genommen werden könnte.“
Macht B hier die Einrede der GmbH über § 768 geltend, dass die Bürgschaft auf erstes Anfordern ohne Rechtsgrund geleistet wurde?
Kleine Korrektur: B macht hier nicht unmittelbar § 768 geltend, da sie ja schon gezahlt hatte. Es geht folglich um einen Anspruch aus § 813. Die Einrede die der B zustand war § 768.
Vgl. dazu BGH NJW 2000, 1563:
Leitsätze:
1.) Wer aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch genommen wird, kann im Erstprozeß einwenden, der Gläubiger dürfe ihn daraus nicht in Anspruch nehmen, weil er nach dem Inhalt des Vertrages mit dem Hauptschuldner keinen Anspruch auf eine solche Sicherung habe, sofern sich die Berechtigung dieses Einwands aus dem unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt der Vertragsurkunden ohne weiteres ergibt.
2.) Hat der Bürge in bewußter Abweichung von einer Sicherungsabrede zwischen Hauptschuldner und Gläubiger, die nur die Verpflichtung vorsah, eine gewöhnliche Bürgschaft beizubringen, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern erteilt, kann er sich dem Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, der Hauptschuldner sei nicht verpflichtet gewesen, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen
Hier im Fall ist ausdrücklich angesprochen, dass die B „aufgrund eines internen Fehlers“ die Bürgschaft auf erstes Anfordern gestellt hat. Entgegen Leitsatz 2.) des BGH Urteils hat der Bürge hier also nicht in bewusster, sondern in unbewusster Abweichung von der Sicherungsabrede zwischen Hauptschuldner und Gläubiger eine Bürgschaft auf erstes Anfordern (statt einfacher Bürgschaft wie eigentlich in den AGB vorgesehen) erteilt. Seine Einrede aus § 768 ist daher nicht ausgeschlossen.
Auf diese Weise geht Frage 2 somit wunderbar auf.
Es besteht einmal ein Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1, weil die durch die Bürgschaft gesicherte Forderung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner (=Vertragsstrafe) unwirksam ist (Verstoß gegen § 307, da nach Rspr des BGH maximal 5% erlaubt sind und eine geltungserhaltende Reduktion nicht stattfindet).
Zudem besteht ein Anspruch aus § 813 I mit der oben genannten Begründung.