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Zivilrecht Z III – Juli 2012 – 1. Staatsexamen Schleswig-Holstein, Hessen

|
28. Juli 2012 | von Redaktion
.

Vielen Dank an Josephine für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Juli 2012 in Schleswig-Holstein und Hessen gelaufenen Klausur im Zivilrecht Z III. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

 

Sachverhalt

Die aus den Rechtsanwältinnen A, B und C bestehende und unter der Bezeichnung „anwaeltinnenkanzlei“ firmierende Sozietät hat sich auf die Vertretung von Frauen spezialisiert und will sich aufgrund großer Nachfrage personell verstärken. Hierzu gibt die für die Sozietät als Sprecherin tätige C in der örtlichen Tageszeitung folgendes Inserat auf: „Wir vertreten bundesweit die Rechte von Frauen. Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir mehrere Volljuristinnen, die sich ganztägig engagiert unserem Leitbild widmen.“

Auf diese Anzeige gehen 40 Bewerbungen ein, darunter die des E, der beide Staatsexamen mit „vollbefriedigend“ abgeschlossen hat. Mit einem von C unterschriebenen Schreiben vom 15.1. erhält E seine Bewerbungsunterlagen zurückgesandt. In dem Anschreiben teilt C mit, dass E für die Tätigkeit in der „anwaeltinnenkanzlei“ nicht in Betracht kommt. Auf dem Deckblatt der von E eingereichten Bewerbungsunterlagen findet er den handschriftlichen Vermerk „männlich (-)“.

E sieht die Ablehnung als sachwidrig an und verlangt am 13.2. in einer unter seinem Namen an C geschickten Mail eine weitere Begründung. Diese bleibt jedoch unbeantwortet. In der am 13.3. beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht eingereichte Klage des E, die am 20.3. zugestellt wird, richtet sich E sowohl an die „anwaeltinnenkanzlei“ als auch an die C und verlangt die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 10.000 €. C weist im eigenen Namen und im Namen der „anwaeltinnenkanzlei“ die Forderung des E zurück, da (was zutrifft) die berücksichtigte Bewerberin K über eine längere Berufserfahrung verfügt, bessere Examensnoten hat und sich mit einer monatlichen Vergütung in Höhe von 4000 € zufrieden stellt, während E in seinem Bewerbungsschreiben 5000 € angab.

 

Frage 1:

Beurteilen Sie die Begründetheit der von E erhobenen Klage.

 

Fortsetzung:

F hatte Anfang April von den Personalnöten der „anwaeltinnenkanzlei“ gehört und sich an C mit der Frage gewandt, ob sie das Team verstärken könne. A, B und C stimmen dem zu und F wird durch Änderung des Gesellschaftsvertrages, mit Wirkung zum 1.6, aufgenommen,

 

Frage 2:

C will wissen, ob sie für den Fall der persönlichen Inanspruchnahme durch E nicht nur von A und B, sondern auch von F finanziellen Ausgleich verlangen kann.

 

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    • Flume

      lief auch in hessen als z III

    • JPE

      Könnte man da auch ne Partnerschaftsgesellschaft annehmen?
      „Firmieren“ kann eine GbR doch nicht, oder?

    • Eumelchen

      Da steht doch Sozietät…. als Partnerschaftsgesellschaft. Darum geht es wahrscheinlich auch in Frage 2. Eigentlich eine nette Klausur.

    • Yx

      Ne da steht nur Sozität…
      Das ist doch die Frage, GbR oder PartnerschaftsG?

    • JP

      Hallo ihr Lieben,

      eine Partnerschaftsgesellschaft anzunehmen ist eher abwegig. Hierzu fehlt es an einem Hinweis im Sachverhalt. Man sollte die Bedeutung der Partnerschaftsgesellschaft nicht überschätzen. Fast alle Sozietäten sind als GbR organisiert, insofern sollte grundsätzlich nicht von einer Partnerschaftsgesellschaft ausgegangen werden. Letztere muss in das Handelsregister eingetragen werden, so dass zumindest ein Satz, wie „Die aus den Rechtsanwältinnen A, B und C bestehende Sozietät, die entgegen § 4 Abs. 1 PartGG nicht in das Partnerschaftsregister eingetragen ist, hat sich auf die
      Vertretung von Frauen spezialisiert…“ oder so ähnlich deutlich auf eine Partnerschaftsgesellschaft hinweisen müsste.

      Der Fall ist m.E. nicht sooo schwer. Es gibt eine Menge an kleinen Problemen, die man erkennt, wenn man das AGG aufmerksam liest. Bspw. die Frage der Anwendbarkeit auf E, die sich nach § 6 Abs. 3 AGG richtet.

      In der Abwandlung konnte man die Frage aufwerfen, ob eine analoge Anwendung des § 130 Abs. 1 HGB angezeigt ist. Hier musste man die Rechtsprechung des BGH kennen, die bei Gründung einer Anwaltssozietät eine Haftung des eintretenden Gesellschafters wegen der besonderen persönlichen Bindungen zwischen Anwalt und Mandant § 28 Abs. 1 HGB auch analog für nicht anwendbar hält.

    • JP

       „Firma“ ist nur die Bezeichnung für den Namen einer Gesellschaft.

    • Klaus

      Sehe das ähnlich, ohne jeglichen Hinweis wird man nicht einfach eine Partnerschaftsgesellschaft annehmen können.

      Bei der Rechtsprechung des BGH geht es aber nicht um die Haftung des eintretenden Gesellschafters, sondern darum, ob die entstehende Gesellschaft für die vor ihrer Gründung/dem Eintritt des Sozius begründeten Ansprüche aus den Mandaten haftet, also den umgekehrten Fall. Dies wird unter hinweis auf die besondere persönliche und vertrauliche Beziehung von Anwalt und Mandant gestützt und kann m.E. in dem vorliegenden Fall nicht übernommen werden.
      Denn in dem o.g. SV würden die Mandate ja ohnehin nicht mit den Einzelanwälten begründet sondern mit der GbR als solcher geschlossen. Dann kann aber nicht gleichzeitig eine gesteigerte Vertrauensbasis zu einem einzelnen Anwalt bestehen mit der Folge, dass ein evtl. eintretender 4. Anwalt nicht haftet.

      Außerdem liegt dem hier geltend gemachten Anspruch kein Mandat zu Grunde, vielmehr steht ein Entschädigungsanspruch aus § 15 AGG im Raum. Warum hier die Bindung eines Mandanten zum Anwalt einen Anspruch des E ausschließen soll erschließt sich mir nicht.

      Geht man also grds. vom kollektiven Ansatz des BGH hins. der GbR aus und folgt man auch der Haftungsbegründung über die Akzessorietätslehre so steht dem Anspruch m.E. nichts im Weg.

    • JP

      Dass die Rechtsprechung des BGH auf bereits bestehende Gesellschaften nicht übertragbar sein dürfte, sehe ich genauso. Hier gab es eben die Möglichkeit, extra Punkte zu sammeln. Die Frage der analogen Anwendbarkeit von Normen des HGB auf BGB-Gesellschaften ist eben unheimlich klausurrelevant. Insofern wollte ich nur den Hinweis geben, dass dies diskutabel ist 🙂

    • blebbo

      Genau weil der Sachverhalt sich über die Gesellschaftsform ausschweigt ist zur Beantwortung der Fragen die genaue Abgrenzung notwendig gewesen. In Frage 2 fiel zudem noch an irgendeiner Steller das Wort „Partnerin“… Weiß es leider nicht mehr genau in welcher Form.
      Im Ergebnis wird man wohl aber doch eher eine GbR annehmen können. Zumal weil durch die zahlreichen Verweisungen im PartGG die Sache viel zu glatt läuft

    • JP

      Wenn nun von „Partnerin“ gesprochen wurde, dann hätte man dies erwägen können. Die Voraussetzungen liegen aber eindeutig und offensichtlich nicht vor.

      – § 2 PartGG („Der Name der Partnerschaft muß den Namen mindestens eines Partners, den
      Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnungen
      aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten“),
      – § 3 PartGG (Schriftform),
      –  § 4 PartGG (Eintragung).

    • Richard

      Hab bei Ansprüchen der E gegen C selbst meine Probleme: Das AGG wendet sich nur gegen den Arbeitgeber, das ist hier die GbR. Als Anspruch gegen C als Handelnde kommt ggf. § 823 II in Betracht mit §§ 7, 11 als Schutzgesetz. Oder hat jemand andere Vorschläge?

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