Wir bedanken uns bei Patric für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichpunkten der dritten Zivilrechtsklausur im 1. Staatsexamen in Hamburg und NRW im April 2012.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
– C hat sich das Unikat einer Corvette importiert. Er bringt diese zur Homologation. Homologation bedeutet das Umrüsten des Fahrzeugs, sodass es für den Straßenverkehr in DE zugelassen werden kann. Die Homologation ist das Hauptgeschäft des N. Er verkauft allerdings auch Autos. Für einen Auftrag (Homologation) benötigt er regelmäßig eine Woche. Er tritt unter dem Namen „Fahrzeughandel und Service“ auf.
– N steht in Geschäftsbeziehung zu der P-GmbH, einer Pfandkreditanstalt mit Sitz in Hamburg. Die P-GmbH hat dem N eine Kreditlinie i.H.v. € 200.000 eingeräumt. Hierfür nimmt N einen Zinssatz i.H.v. 25 % p.a. in Kauf. N verpfändet regelmäßig Fahrzeuge an P-GmbH und unterhält daher einen dauerhaften, wechselnden Bestand von ca. 20 Autos bei P-GmbH. Die durchschnittliche Standzeit bei P-GmbH beträgt ca. 6 Wochen.
– P-GmbH möchte mehr Sicherheiten für den Kredit des N und dieser will daher das Fahrzeut des N verpfänden. Er fragt einen Freund, der bei der KfZ-Zulassungsstelle arbeitet und dieser stellt ihm einen Ersatz-Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) unter Zuhilfenahme der Original-Utensilien (Stempel etc.) aus. Ein Halter ist nicht eingetragen. Außerdem fälscht er einen täuschend echt aussehenden Kaufvertrag zwischen C und N, nicht jedoch einen Beleg, dass der N den Kaufpreis auch bereits erhalten hat. P-GmbH möchte sicher sein, da N im vergangenen Jahr ein Auto verpfändet hat, welches im Eigentum des X stand. Dieser hatte sich daraufhin bei dem Geschäftsführer der P-GmbH gemeldet und die Herausgabe unter Berufung auf sein Eigentum erlangt. N hatte jedoch der P-GmbH seinerzeit versichert, dass der Verkauf des Autos erst nach der Inpfandgabe geschah. Schließlich hatte N das Fahrzeug ordnungsgemäß ausgelöst und es wurde an den X herausgegeben.
– Diesmal wickelt H das Geschäft mit C ab. N stellt das Fahrzeug auf den Hof der P-GmbH und übergibt H die Schlüssel. H ist seit kurzem Prokurist der P-GmbH, jedoch noch nicht im Handelsregister eingetragen. Er weiß jedoch von den Ungereimtheiten im Zuge der Inpfandgabe des Fahrzeugs von X. H recherchiert nach einem Preis, findet jedoch nichts, da es sich bei dem Fahrzeug um ein Unikat handelt und übernimmt daher die Summe aus dem Kaufvertrag. P-GmbH weiß nicht, dass das Hauptgeschäft des N die Homologation ist.
– Als C das Fahrzeug bei N abholen wollte, steht er vor verschlossenen Türen. Er sieht, dass das Geschäft stillgelegt und der Hof leer ist. N hat sich mittlerweile nach Süddeutschland abgesetzt, da er die laufenden Rechnungen nicht mehr begleichen kann. C geht zur Polizei und erstattet Strafanzeige wegen Unterschlagung. Dort erfährt er, dass sein Fahrzeug bei P-GmbH steht.
– C geht zu P-GmbH und verlangt die Herausgabe des Fahrzeugs. P-GmbH verweigert jedoch die Herausgabe. C wendet verschiedene Dinge ein, u.a. dass H gar keine Geschäfte für P-GmbH abschließen konnte, da er nicht im Handelsregister eingetragen ist.
Frage 1: Kann C von P-GmbH die Herausgabe der Corvette verlangen?
Frage 2: Hat C Schadensersatzansprüche gegenüber N? Worauf sind diese Ansprüche gerichtet?
Abwandlung:
Da N mit der Begleichung seiner Tilgungsleistungen in Verzug ist, möchte der Geschäftsführer der P-GmbH kurzfristig einen Versteigerungstermin anberaumen.
Frage 1: Welche Möglichkeit hat C, kurzfristig Rechtsschutz gegen P-GmbH zu erlangen? Stellen Sie die Zulässigkeit und Begründetheit eines solchen Antrags dar.
Frage 2: Kann C auf diese Weise auch die Herausgabe an sich selbst verlangen?
Abgedruckt waren der § 10 Abs. 1 der PfandlVO sowie Anlage zu § 10 Abs. 1 der PfandlVO.
Bearbeitervermerk:
Es sind nur Vorschriften aus dem BGB, HGB, GmbHG und der ZPO zu verwenden.
Gehen Sie auf alle aufgeworfenen Fragen des Sachverhalts – notfalls hilfsgutachterlich – ein.
Anmerkung: In NRW stand ausdrücklich drin, dass es üblich sei, dass der Händler nicht als Verfügungsberechtigter im KfZ-Schein eingetragen ist.
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