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Zivilrecht Z II (ZI) – Oktober 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachen, Saarland, NRW (Berlin, Mecklenburg-Vorpommern)

|
24. Oktober 2012 | von Redaktion
.

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Oktober 2012 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in Niedersachsen und weiteren Bundesländern. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle eurer Klausuren an examensreport@juraexamen.info
zu schicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

 

Sachverhalt

B ist ein nicht im Handelsregister eingetragener Buchhändler in Hannover. Er beschäftigt eine Auszubildende. Seine Frau E hilft morgens und in seiner Abwesenheit aus. Der Umsatz des Unternehmens beträgt 150.000 € pro Jahr, dieses befindet sich auf 250 qm. Kredite sind keine aufgenommen, ein Steuerberater macht die Buchführung. E, die Frau des B, kümmert sich um Rechnungen und Büroarbeit.

Als B auf die Buchmesse nach Frankfurt fährt, kommt ungeladen M vorbei. Er ist Mitarbeiter des H. Dieser überredet E zum Kauf einer Kaffeemaschine im Wert von 2.000 €, von der er nur noch ein Exemplar zu diesem Preis im Wagen hat – sie solle sich daher schnell entscheiden. E versucht B anzurufen, der ist jedoch nicht zu erreichen. Sie hat sich als mitarbeitende Ehefrau zu erkennen gegeben.

Sie unterschreibt den Kaufvertrag mit „Für Buchhandel Bruno B: Erika B“.

B ist überhaupt nicht begeistert und verbannt die Maschine aus seinem Laden. E nimmt sie mit nach Hause. Nach zwei Wochen fällt sie wegen eines Fabrikationsfehlers aus. Als H einen Monat später Bezahlung fordert, erinnern sich B und E an die Umstände des Kaufs und verweigern die Zahlung. An einer Reparatur hätten sie kein Interesse, H könne die Maschine bei ihnen zu Hause abholen oder im Laden mitnehmen.

B hatte weiter Azubi und Frau angewiesen, die letzte Plüschratte „Leseratte X“, die noch im Schaufenster war, als Deko da zu lassen. Er wollte sie nicht verkaufen, weil er sie seiner Nichte schenken wollte. E hat dem Bitten der Stammkundin S, die für ihren Enkel ein Geschenk suchte, jedoch nicht standgehalten und die Ratte verkauft. S hat sie noch in Besitz.

E erbt kurz darauf den Buchhandel ihres Vaters „Buchhandel V“. Sie führt ihn zwei Monate fort. Dann nimmt sie B als Teilhaber auf, der sein Geschäft einbringt. Die Firma wird in „Erika B und Bruno B Buchhandel“ umbenannt und im Handelsregister die Vertretungsmacht eingetragen.

Einen Monat später kommt G in den Laden, der einen Kaufpreisanspruch gegen V für Bücherregale im Laden hatte (Wert: 4.000 €).

 

Aufgaben

1. Prüfen Sie, ob und gegen wen H einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung hat.

2. Kann B von S Herausgabe verlangen?

3. Von wem kann V den Kaufpreis nach dem Tod des V verlangen?

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    • Marc

      Hauptsache schon wieder 25 HGB, denen ist diesen Durchgang wohl echt nix besseres eingefallen.

    • SM

      lief so auch in Berlin als Z I

    • SM

      Also der erste Teil lief in Berlin. Der Erbfall war nicht dabei.

    • Mojo

      lief auch im Saarland

    • Nrw

      Leicht andere Angaben im SV, aber gleicher Fall in NRW

    • AB

      Wie wurde gelöst?

    • Max

      Lief auch in MV so – ohne Erbfall… als Z I

    • MM

      Hey könnte mal jmd einen Lösungsvorschlag machen ? DAnke

    • gast

      lief auch so in NRW. nur andere daten bezüglich des Buchladens des B. 90 qm und 100.000 EUR jährliche einnahmen. lösungsweg

    • gast

      ach ja das war allerdings die erste klausur 🙂

    • Gast

      Frage 1 : Vertretungsmacht ? Vollmacht, 56 HGB : –
      über § 179 gelöst, Einreden des B / Widerruf , Rücktritt,
      Frage 2 gutgl. Erwerb.
      Frage 3 : 1357 BGB auch aus dem Vertrag verpflichtet.

    • Gast

      Lösung richtet sich an in Berlin geschrieben..anderer SV

    • gast

      Der erste Teil war ein BGH-Urteil, der zweite Teil ein AG Urteil ich glaube aus Velten oder so. Im ersten Teil: 179, kein Berufen auf Widerruf, kein Rücktritt, aber 273 / 320 über 439!
      Zweiter Teil: 1357 (-) bei regelmäßigem über 300€ liegenden Nachhilfeentgelt.

    • gast

      was ist im ersten teil mit duldungsvollmacht?

    • Gast

      aber 439 wollten sie gar nicht geltend machen, also es gab keine Minderungserklärung, es stand extra im SV eine Reparatur ist nicht gewollt.

      Aus diesem Grund denke ich ist kein Fall von § 439 BGB gegeben.

      Und die Duldungsvollmacht habe ich auch angeprüft, aber denke zum einen ist § 56 HGB dazu spezieller und zum anderen weiss er ja nicht, was sie macht, somit duldet er es ja nicht. Also ich habe es abgelehnt.

    • Richard

      Zu 2.Teil: Wieso gutgläubiger Erwerb? Erwerb vom Berechtigten! Vertretung des B durch E (§ 54 bzw.56 HGB) bei Einigung und Übergabe durch E als Besitzdienerin des B (§ 855).
      Zu 3.Teil: Haftung der E aus § 27 HGB bzw. aus § 1967 BGB; Haftung des B aus § 28 HGB (Gründung einer OHG)

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